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AS 2015 2001

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)

Änderung vom 5. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

3 Personen, die keine Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung

besitzen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel nach den Absätzen 1 und 2 nur ein- setzen, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber dieser Fachbewilli- gung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

Art. 10 Bst. c Ziff. 2 Aufgehoben

Art. 15 Aufgehoben

Anhang 1 Ziff. 3.1

3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die

gefährlicher Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- Eigenschaften und Sicherheitshinweise erläutern können.

1 SR 814.812.32

2014-2855 2001

Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. V des EDI AS 2015

Anhang 3 Ziff. 1

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz

oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

2 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Über- gangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfas- sen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

2002