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AS 2015 2181

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)

Änderung vom 24. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 18. September 19951 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien

1 Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:

a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderun- gen der Standardkategorie entsprechen.

2 Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt.

3 Die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien, die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen, die allgemeinen Betriebsauflagen und die Beschrif- tung sind in den Anhängen festgelegt.

4 Es gibt folgende Unterkategorien:

a. Ecolight (Anhang 1); b. Ultraleicht (Anhang 2); c. Historisch / Historic (Anhang 3); d. Eigenbau (Anhang 4); e. Limitiert / Limited (Anhang 5); f. Experimental (Anhang 6); g. Eingeschränkt / Restricted (Anhang 7).

1 SR 748.215.1

2015-1139 2181

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Art. 9 Abs. 1bis und. 5 1bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/20082 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/20123.

5 Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach den

Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Artikel 10 ausgestellt worden sind.

Art. 10 Lufttüchtigkeitsanforderungen

1 Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben

grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/20124 zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Luft- tüchtigkeitsanforderungen der EASA5: CS6-22, CS-VLA, CS-VLR, CS-23, CS-25, CS-27, CS-29, CS-TGB, CS-GB, CS-HB, CS-E, CS-P.

2 Kann ein Luftfahrzeug nicht nach in der Schweiz geltenden Lufttüchtigkeitsan-

forderungen zugelassen werden, so kann das BAZL es im Einzelfall zulassen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Dabei orientiert sich das BAZL an bestehenden ausländischen Lufttüchtigkeitsanforderungen, namentlich an Vor- schriften der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, wie FAR7 23, FAR 25, FAR 27, FAR 29 und FAR 31.

3 Die antragstellende Person hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass

die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrol- len, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung der antragstellenden Person, selbst durchführen oder durch Dritte durch- führen lassen.

II Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1–7 gemäss Beilage.

2 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

3 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

4 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

5 EASA = European Aviation Safety Agency (www.easa.europa.eu)

6 CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA

7 FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation

Administration der Vereinigten Staaten von Amerika; www.faa.gov).

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

III Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.

24. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 18 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. a )

Unterkategorie Ecolight

8 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

2184

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 29 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. b)

Unterkategorie Ultraleicht

9 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

2185

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 310 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. c)

Unterkategorie Historisch / Historic

10 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 411 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. d)

Unterkategorie Eigenbau

11 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 512 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. e)

Unterkategorie Limitiert / Limited

12 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 613 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. f)

Unterkategorie Experimental

13 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. V des UVEK AS 2015

Anhang 714 (Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. g)

Unterkategorie Eingeschränkt / Restricted

14 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach- leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster

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