AS 2015 2253
Verordnung des VBS über die Gewährung von Beiträgen an Projekte der sportwissenschaftlichen Forschung
Verordnung des VBS über die Gewährung von Beiträgen an Projekte der sportwissenschaftlichen Forschung
Änderung vom 30. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 2. Dezember 20131 über die Gewährung von Beiträ- gen an Projekte der sportwissenschaftlichen Forschung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 3 Als Beitrag an die Overheadkosten wird zusätzlich eine Pauschale von 10 Prozent des nach Absatz 1 festgesetzten Beitrags ausgerichtet. Ist der Beitragshöchstsatz für die Overheadbeiträge in der Ressortforschung nach Artikel 39 Absatz 2 der For- schungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 tiefer als
10 Prozent, so gilt dieser als Pauschale.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
30. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer