AS 2015 2255
Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über die Verbürgung von Darlehen zur Finan- zierung schweizerischer Hochseeschiffe wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 1 Der Bund kann durch öffentlichrechtlichen Bürgschaftsvertrag die Haftung für die Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens am Ende der Laufzeit sowie für höchs- tens einen Jahreszins übernehmen, sobald das Darlehen ausbezahlt und das Schiff im Register der schweizerischen Seeschiffe registriert worden ist.
Art. 9 Abs. 1bis 1bis Der Bund kann zum Schutz seiner finanziellen Interessen den Darlehensgeber verpflichten, die unternehmerischen Tätigkeiten des Darlehnsnehmers besonders zu überwachen und darauf Einfluss zu nehmen.
Art. 10 Abs. 3
3 Das BWL kann zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Laufzeit im
Rahmen der wirtschaftlichen Lebensdauer des Schiffs ausnahmsweise angemessen verlängern.
Art. 12 Wiederbenützung amortisierter Bürgschaftsmittel
1 Hat ein Eigner mindestens die Hälfte eines verbürgten Darlehens für ein Schiff
amortisiert, so kann das BWL die Wiederbeanspruchung der entsprechenden Bürg- schaftsmittel nach Massgabe dieser Verordnung für die Finanzierung anderer Schiffe bewilligen.
2 Es kann zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Wieder-
beanspruchung der Bürgschaftsmittel für das gleiche Schiff gestatten.
1 SR 531.44
2015-1898 2255
Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe. V AS 2015
Art. 13 Abs. 1
1 Schiffseigner, die ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, müssen dem BWL
innerhalb der Fristen des Obligationenrechts2 die Jahresrechnungen mit Bericht der Revisionsstelle einreichen. Das BWL kann jederzeit weitere Unterlagen zur Beurtei- lung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Eigners verlangen und den Eigner zudem verpflichten, Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes, wie namentlich Sanierungsmassnahmen, zu treffen.
Art. 17a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015 1 Für am 1. Juli 2015 um 18 Uhr bereits bestehende Bürgschaften gilt unter Vorbe- halt von Absatz 2 weiterhin das bisherige Recht. 2 Die Artikel 9 Absatz 1bis, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 gelten auch für bestehende Bürgschaften.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 um 18 Uhr in Kraft.3
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 220
3 Diese Verordnung wurde am 1. Juli 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2256