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AS 2015 25

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Änderung vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 9. Dezember 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Beitragsgesuche für Institutionen, die zwischen dem 1. Februar 2015 und dem

28. Februar 2015 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen, und für Projekte mit Innovationscharak- ter, die zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 28. Februar 2015 beginnen, müssen spätestens am 28. Februar 2015 beim Bundesamt eingereicht werden.

2 Beitragsgesuche für Institutionen, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem

31. Januar 2019 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durch- führung einer Massnahme beginnen, und für Projekte mit Innovationscharakter, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 31. Januar 2019 beginnen, müssen spätestens am 30. Juni 2018 beim Bundesamt eingereicht werden.

3 Beitragsgesuche, die spätestens am 1. Juli 2014 eingereicht wurden und die

gestützt auf die Prioritätenordnung nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auf einer Warteliste stehen, werden wie neue Gesuche geprüft.

Art. 16 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2019 verlängert.