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AS 2015 2585

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geän- dert:

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden «Atem-Alkoholprobe», «Atem-Alkoholkonzentration» und «Atem-Alkoholmessung» durch «Atemalkoholprobe», «Atemalkoholkonzentra- tion» und «Atemalkoholmessung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 10 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 10a Atemalkoholprobe

1 Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:

a. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 11; b. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 11a.

2 Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte

Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3).

Art. 11 Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte

1 Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:

a. frühestens nach einer Wartezeit von 20 Minuten; oder b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.

1 SR 741.013

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Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2015

2 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als

0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch- zuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.

3 Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Dieser kann von der be-

troffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er folgenden Atemalko- holkonzentrationen entspricht: a. bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l; b. bei Personen, die dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Absatz 1 VRV2 unterstehen: 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l; c. bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,55 mg/l.

4 Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom

15. Februar 20063 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.

5 Das ASTRA regelt die Handhabung der Testgeräte.

Art. 11a Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät

1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit

von 10 Minuten durchgeführt werden.

2 Weistdas Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der

Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.

3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom

15. Februar 20064 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.

4 Das ASTRA regelt die Handhabung der Messgeräte.

Art. 12 Blutprobe zum Nachweis von Alkohol

1 Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:

a. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät:

1. über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können,

und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt wer- den kann,

2 SR 741.11 3 SR 941.210 4 SR 941.210

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2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte,

sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann; b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat; c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe wider- setzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.

2 Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit

oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchge- führt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.

Art. 12a Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zu- rückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.

Art. 12b Den Untersuchungen zu unterziehende Personen Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 10–12a unterzogen werden.

Art. 13 Abs. 1–3

1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:

a. betrifft nur den italienischen Text. b. die Anerkennung des Resultats der Atemalkoholprobe nach Artikel 11 die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat; c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.

2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 16 Abs. 3

3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige,

die: a. den Facharzttitel Rechtsmedizin, den Titel «Forensischer Toxikologe/Foren- sische Toxikologin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin oder einen gleichwertigen ausländischen Fachtitel besitzen; und

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b. umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Interpretation medizinischer und toxikologischer Befunde hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit nachweisen.

Art. 30 Bst. c und cbis Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin: c. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; cbis. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV5, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a

1 Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn

der Führer oder die Führerin: a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist;

Art. 35 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 50a Aufgehoben

II Die Verordnung vom 11. Februar 20046 über den militärischen Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 63 Abs. 2

2 Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Atemalkohol-

konzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 63a Verfahren 1 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständi- gen militärischen Behörden die Vorgaben der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung.

5 SR 741.11 6 SR 510.710

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2 Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 11 SKV7 durchge-

führt, gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 63b Aufgehoben

Art. 63c Aufgehoben

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 741.013

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