AS 2015 2903
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
Änderung vom 12. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Oktober 19881 über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19913 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und des Übereinkommens vom 25. Juni 19984 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. August 2015 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
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Umweltverträglichkeitsprüfung. V AS 2015
III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19905 über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen
Anhang, Tabelle Ziffern 1, 11 und 17
Verzeichnis der nach dem USG, dem GTG oder dem NHG beschwerdeberechtigten Organisationen Organisationen beschwerdeberechtigt beschwerdeberechtigt nach USG/GTGa nach NHGb
1. Aqua Viva x x
…
11. Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) x x
…
17. Aufgehoben
… a Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach den Artikeln 55 und 55f USG sowie
28 GTG beschwerdeberechtigt.
b Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.
2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19986
Art. 50 Aufgehoben
IV Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
12. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 814.076 6 SR 814.201
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Umweltverträglichkeitsprüfung. V AS 2015
Anhang (Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13 und 14)
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Ziff. 11 Nr. 11.2
11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
…
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundes- Durch das kantonale Recht zu
hilfe ausgebaut werden (Art. 12 bestimmen BG vom 22. März 19857 über die Verwendung der zweckgebunde- nen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe) … a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Ziff. 12 Nr. 12.1
12 Schienenverkehr
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
12.1 Neue Eisenbahnlinien Mehrstufige UVP
(Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz 1. Stufe: vom 20. Dez. 19578) Beschlussfassung durch den Bun- desrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahnge- setz vom 20. Dez. 1957)
2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) …
7 SR 725.116.2 8 SR 742.101
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Ziff. 21 Nrn. 21.2, 21.3 und 21.6
21 Erzeugung von Energie
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
…
21.2 *) Anlagen zur thermischen Ener- Durch das kantonale Recht zu
gieerzeugung mit einer Feue- bestimmen rungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern b. mehr als 20 MWth bei erneu- erbaren Energieträgern c. mehr als 20 MWth bei kombi- nierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke
sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW a. an internationalen Gewässern Konzessions- und Plangenehmi- sowie an Gewässerstrecken, die gungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und in verschiedenen Kantonen 3 und 62 BG vom 22. Dez. 19169 liegen und bei denen sich die über die Nutzbarmachung der Kantone über die Verleihung Wasserkräfte, WRG) der Wasserrechte nicht einigen können b. *) an den übrigen Gewässern Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen:
2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen …
9 SR 721.80
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Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Durch das kantonale Recht zu
bestimmen … a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Ziff. 22 Nr. 22.1
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Plangenehmigung durch die
Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes Aufsichtsbehörde vom 4. Okt. 196310 (RLG), für die (Art. 2 Abs. 1 RLG) eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist …
Ziff. 7 Nrn. 70.9, 70.11, 70.13, 70.15–70.23
7 Industrielle Betriebe
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
…
70.9 Aufgehoben
…
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas Durch das kantonale Recht zu
einschliesslich Anlagen zur Her- bestimmen stellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
20 t pro Tag
…
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung Durch das kantonale Recht zu
von Papier und Pappe mit einer bestimmen Produktionskapazität von über
20 t pro Tag
…
10 SR 746.1
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Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu
lung von Metallen und Kunststof- bestimmen fen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk Durch das kantonale Recht zu
in Drehrohröfen oder anderen bestimmen Öfen mit einer Produktionskapazi- tät von über 50 t pro Tag
70.17 Anlagen zum Schmelzen minera- Durch das kantonale Recht zu
lischer Stoffe einschliesslich bestimmen Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelz- kapazität von über 20 t pro Tag
70.18 Anlagen zur Herstellung von Durch das kantonale Recht zu
keramischen Erzeugnissen durch bestimmen Brennen mit einer Produktionska- pazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als
4 m3 und einer Besatzdichte pro
Ofen von über 300 kg pro m3
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder Durch das kantonale Recht zu
zum Färben von Fasern oder bestimmen Textilien mit einer Verarbeitungs- kapazität von über 10 t pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu
lung von Stoffen, Gegenständen bestimmen oder Erzeugnissen unter Verwen- dung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr
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Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
70.21 Schlächtereien, fleischverarbei- Durch das kantonale Recht zu
tende Betriebe und weitere Be- bestimmen triebe zur Herstellung von Nah- rungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Aus- nahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
70.22 Anlagen zur Herstellung von Durch das kantonale Recht zu
Nahrungsmittelerzeugnissen aus bestimmen pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über
300 t Fertigerzeugnissen pro Tag
(Vierteljahresdurchschnittswert)
70.23 Anlagen zur Behandlung und Durch das kantonale Recht zu
Verarbeitung von Milch, wenn die bestimmen eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurch- schnittswert) a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Ziff. 8 Nrn. 80.1 und 80.9
8 Andere Anlagen
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
80.1 Betrifft nur den französischen
und italienischen Text. …
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung Durch das kantonale Recht zu
oder Grundwasseranreicherung bestimmen mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3
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