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AS 2015 3403

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

Änderung vom 14. September 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 18 der Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellt Erzeugnisse, verordnet:

I Die Anhänge 3 und 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Spei- seöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015

1 Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse, die der Änderung vom

14. September 2015 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2016 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und angepriesen werden.

2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Kon-

sumenten abgegeben werden.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

14. September 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 817.022.105

2015-2010 3403

Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2015

Anhang 3 (Art. 5c Abs. 2 und 3)

Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia Superba

1 Anforderungen

Kriterium Gehalt

Verseifungszahl höchstens 185 mg KOH/g Peroxidzahl (PV)2 höchstens 0,2 meq O2 /kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe höchstens 0,9 % Phospholipide höchstens 50 % Trans-Fettsäuren höchstens 1 % EPA (Eicosapentaensäure) mindestens 15 % DHA (Docosahexaensäure) mindestens 7 %

2 Verwendungszwecke und Höchstmengen

Lebensmittelkategorie Höchstmenge für die Summe aus DHA und EPA

Milchprodukte, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder auf Milchbasis für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g Milchersatzprodukte, ausgenommen 200 mg/100 g oder Getränke für Käseersatzerzeugnisse 600 mg/100 g Streichfette und Salatsossen 600 mg/100 g Frühstückscerealien, Getreideriegel 500 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 500 mg/Tagesration zungsnahrung Diätetische Lebensmittel für besondere Entsprechend den besonderen Ernäh- medizinische Zwecke rungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind Lebensmittel für eine 200 mg/Mahlzeitersatz gewichtskontrollierende Ernährung Backwaren (Brot und Brötchen) 200 mg/100 g Nichtalkoholische Getränke, Getränke 60 mg/100 g auf der Basis von Milch und Milchersatz- produkten

2 In Bezug auf die Peroxidzahl gelten Resultate unter der Bestimmungsgrenze, die

entweder mit der Methode ISO 3960:2007 oder AOCS Cd 8b-90 erzielt wurden, als gleichwertig.

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Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2015

Anhang 4 (Art. 5d Abs. 2 und 3)

Öl der Mikroalge Schizochytrium sp.

1 Anforderungen an Öl mit hohem Gehalt an Docosahexaensäure

(DHA) Kriterium Gehalt

Säurewert höchstens 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens 5,0 meq O2/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe höchstens 0,05 % Unverseifbare Stoffe höchstens 4,5 % Trans-Fettsäuren höchstens 1 % DHA-Gehalt mindestens 32,0 %

2 Verwendungszwecke und Höchstmengen für Öle

mit hohem Gehalt an DHA Lebensmittelkategorie Höchstmenge für die Verwendung von DHA

Milchprodukte, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder auf Milchbasis bei Käseerzeugnissen 600 mg/100 g Milchersatzprodukte, ausgenommen 200 mg/100 g oder bei Getränke Käseersatzerzeugnissen 600 mg/100 g Streichfett und Salatsaucen 600 mg/100 g Frühstückscerealien, Getreideriegel 500 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 250 mg DHA/Tagesration gemäss Her- zungsnahrung stellerempfehlung für die Durchnittsbe- völkerung

450 mg DHA/Tagesration gemäss Her-

stellerempfehlung für schwangere und stillende Frauen Diätetische Lebensmittel für besondere Gemäss den besonderen Ernährungs- medizinische Zwecke anforderungen derjenigen, für die die (bilanzierte Diäten) Produkte bestimmt sind Lebensmittel für eine 250 mg/Mahlzeitenersatz gewichtskontrollierende Ernährung

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Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2015

Lebensmittelkategorie Höchstmenge für die Verwendung von DHA

Andere Lebensmittel für eine besondere 200 mg/100 g Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG3, ohne Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Backwaren (Brote und Brötchen) 200 mg/100 g Getreideriegel 500 mg/100 g Speisefette 360 mg/100 g Nichtalkoholische Getränke (einschliess- 80 mg/100 ml lich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)

3 Anforderungen an Öl mit hohem Gehalt an Eicosapentaensäure

(EPA) und DHA Kriterium Gehalt

Säurewert höchstens 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV) höchstens 5,0 meq O2/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe höchstens 0,05 % Unverseifbare Stoffe höchstens 4,5 % Trans-Fettsäuren höchstens 1 % DHA-Gehalt mindestens 22.5 % EPA-Gehalt mindestens 10 %

4 Verwendungszwecke für Öle mit hohem Gehalt an EPA

und DHA Lebensmittelkategorie Höchstmenge für die Verwendung von EPA und DHA

Milchprodukte, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder auf Milchbasis bei gereiftem Käse 600 mg/100 g Milchersatzprodukte inkl. aus Sojamilch, 200 mg/100 g oder ausgenommen Getränke bei Käseersatzprodukten 600 mg/100 g Streichfett und Salatsaucen 600 mg/100 g Speisefette 360 mg/100 g Frühstückscerealien, Getreideriegel 500 mg/100 g Backwaren (Brote, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g

3 Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

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Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2015

Lebensmittelkategorie Höchstmenge für die Verwendung von EPA und DHA

Nicht alkoholische Getränke 80 mg/100 ml (einschliesslich Getränke auf Milchbasis) Nahrungsergänzungsmittel und Ergän- 500 mg/Tagesration gemäss Hersteller- zungsnahrung empfehlung oder Anhang 3 der Verord- nung vom 23. November 20054 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe Diätetische Lebensmittel für besondere Gemäss den besonderen Ernährungsan- medizinische Zwecke forderungen derjenigen, für die die (bilanzierte Diäten) Produkte bestimmt sind Lebensmittel für eine 250 mg/Mahlzeitenersatz gewichtskontrollierende Ernährung Andere Lebensmittel für eine besondere 200 mg/100 g Ernährung (Richtlinie 2009/39/EG5) ohne Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

4 SR 817.022.32

5 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

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Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2015

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