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AS 2015 4115

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 15. Oktober 2015

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfül- len:

1. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Noten-

durchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht oder kann bei einem allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 70 Pro- zent mit einem Dossier aussergewöhnliche Fähigkeiten in einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit nachweisen.

Gliederungstitel vor Art. 9

4. Abschnitt

Zulassung zum Bachelorstudium nach vorgängig an einer Hochschule besuchten Semestern und Zulassung zum Masterstudium

Art. 9 Wechsel innerhalb der ETH

1 Wer an der ETHZ die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester

erfüllt, kann auch an der ETHL ins entsprechende höhere Semester eintreten. Diese kann jedoch von den Studierenden verlangen, fehlenden Stoff nachzuholen.

2 Personen, die von einer ETH definitiv ausgeschlossen wurden, werden an der

ETHL nicht mehr zugelassen.

1 SR 414.110.422.3

2015-0481 4115

Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne. V AS 2015

3 Kandidaten und Kandidatinnen können nur dann zu einem neuen Studienbereich

zugelassen werden, wenn sie zuvor lediglich in einem einzigen Hochschulstudien- bereich immatrikuliert waren. Die direkt nach einer erfolgreich abgeschlossenen Stufe verlassenen Studienbereiche werden nicht berücksichtigt.

Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen

1 Studierende aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an der ETHL aufneh-

men oder fortsetzen möchten, müssen nachweisen: a. dass sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen; b. dass sie die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Sektion nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden; c. dass sie zuvor in einem Studienbereich, der einem der an der ETHL unter- richteten Studienbereichen ähnlich ist, weder definitiv ausgeschlossen wur- den noch zweimal nicht bestanden noch innerhalb von zwei Jahren keinen Abschluss erworben haben, und dass sie berechtigt sind, ihr Studium an der vorher besuchten Hochschule fortzusetzen; d. dass sie zuvor nicht in mehr als einem Hochschulstudienbereich immatri- kuliert waren; erfolgreich abgeschlossene Studienbereiche werden nicht berücksichtigt.

2 Die Schule kann verlangen, dass die Studierenden eine Gleichwertigkeitsprüfung

ablegen oder innert vorgeschriebener Frist zusätzliche Krediteinheiten erwerben.

Art. 11 Zulassung zum Masterstudium 1 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelortitels einer ETH werden zum entspre- chenden Masterstudium an der ETHL zugelassen.

2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten

entscheidet über eine Zulassung zu einem anderen Masterstudium.

3 Wer über einen Bachelortitel von 180 Krediteinheiten ECTS (European Credit

Transfer and Accumulation System) verfügt oder einen gleichwertigen Ausbil- dungsabschluss einer anderen in- oder ausländischen Hochschule nachweisen kann, kann durch Entscheid der Schule zum Masterstudium zugelassen werden.

4 Die Schule kann von den Studierenden aus anderen Hochschulen verlangen, dass

sie eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen oder vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Masterstudiums zusätzliche Krediteinheiten erwerben. Allen- falls kann sie auch verlangen, dass sie im gleichen Zeitraum ein dem Studienplan entsprechendes Praktikum absolvieren.

5 Die Zulassung von Inhabern und Inhaberinnen eines Bachelortitels einer Hoch-

schule, mit der die ETHL ein Abkommen abgeschlossen hat, wird durch dieses Abkommen geregelt.

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II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

15. Oktober 2015 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias

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