AS 2015 4147
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
vom 14. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 57 Absatz 3 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Trennung von Verkehr und Infrastruktur sowie die Abgrenzung zwi- schen Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur; b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf von Infrastrukturkonzessionen; c. die Planung des Substanzerhalts der Infrastruktur; d. die Planung des Ausbaus der Infrastruktur; e. die Finanzierung von Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur; f. die Finanzierung der Investitionen in Seilbahnen; g. die Gewährung von Finanzhilfen bei grossen Schäden durch Naturereig- nisse; h. die Finanzierung von Forschungsaufträgen.
Art. 2 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Umfang der Trennung
1 Die Anlagen der Infrastruktur und die dazugehörende Finanzierung sind in der
Bilanz der Infrastrukturbetreiberin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen. 2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.
SR 742.120 1 SR 742.101
2015-0580 4147
Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
Art. 3 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Spartenrechnung 1 Das BAV kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach Strecken und Knoten zu gliedern. 2 Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benützung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG. 3 Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Infrastrukturbetreiberin eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) regelt die Einzelheiten der Rechnungsführung.
4 Das BAV kann ausländische Infrastrukturbetreiberinnen von der Pflicht zur Füh-
rung der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betref- fenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen.
Art. 4 Ausnahme von der Pflicht zur Trennung Infrastrukturbetreiberinnen, die keine Abgeltung des Bundes nach Artikel 49 EBG erhalten, sind von der Pflicht ausgenommen, die Infrastruktur in der Bilanz von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen sowie eine Spartenrechnung zu führen.
Art. 5 Abgrenzung zwischen den Investitionsbereichen Substanzerhalt und Ausbau
1 Investitionen in den Substanzerhalt dienen:
a. der planmässigen Erneuerung der Infrastruktur; b. der Einhaltung der massgebenden Vorschriften und Standards; c. der Sicherung der bestehenden Leistungsfähigkeit, Fahrplanstabilität und Unterhaltseffizienz; d. der Bewältigung der Nachfrageentwicklung ohne zusätzliche Zugskilometer im Personen- und im Güterverkehr; e. der Anpassung der Stromversorgung, der Informationssysteme und der Kommunikationseinrichtungen an die Erfordernisse des Verkehrs.
2 Investitionen in den Ausbau dienen:
a. der Erhöhung der Kapazität für zusätzliche Zugskilometer im Personen- und im Güterverkehr; b. der Verkürzung der Fahrzeit.
3 Führen Massnahmen für den Personenfluss in einem Bahnhof nach Anhang zu
Investitionen von mehr als 10 Millionen Franken, so gelten sie als Ausbau.
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Art. 6 Steuerung
1 Das BAV steuert die Infrastrukturfinanzierung.
2 Der Steuerungsprozess umfasst insbesondere:
a. die Planung der zu erbringenden Leistungen und zu vereinbarenden Ziele sowie die Verhandlung mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den mit der Umsetzung der Massnahmen betrauten Dritten (Erstellergesellschaften); b. die regelmässige Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung der Infrastrukturbetreiberinnen und Erstellergesellschaften (Monitoring); c. die Verfügung angemessener technischer, finanzieller oder organisatorischer Massnahmen, wenn die Zielerreichung gefährdet ist; d. gegebenenfalls die Anpassung der zu erbringenden Leistungen oder der ver- einbarten Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung. 3 Das BAV legt im Einzelfall die Fristen für die Phasen des Prozesses fest und teilt sie den Infrastrukturbetreiberinnen, den Erstellergesellschaften und weiteren für die Planung verantwortlichen Stellen (Art. 15 Abs. 2) frühzeitig mit.
Art. 7 Öffentliche Unterlagen 1 Die Leistungsvereinbarungen, die Netzzustandsberichte sowie die Investitionsplä- ne der Infrastrukturbetreiberinnen und Erstellergesellschaften sind öffentlich.
2 Das BAV macht diese Unterlagen in geeigneter Form zugänglich.
3 Es kann die Dokumente und Unterlagen nach den Artikeln 27 und 31 veröffent-
lichen.
2. Abschnitt: Konzessionierung
Art. 8 Gesuch
1 Konzessionsgesuche sind dem BAV einzureichen.
2 Die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession müssen enthalten:
a. einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben:
1. Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin,
2. Projektbeschreibung,
3. Begründung des Gesuchs (Zweck, Bedeutung der Eisenbahn, bestehen-
des Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.),
4. Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung,
5. Zeitplan der Projektrealisierung,
6. Betriebs- und Unterhaltsorganisation,
7. Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren,
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8. Sicherheitskonzept,
9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen;
b. folgende technische Unterlagen:
1. eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung
und Standort der Stationen,
2. ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrie-
rung,
3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse,
den Minimalradius, die Traktionsart und das Stromsystem; c. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen sowie gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskon- zepten; d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Artikeln 7–11 der Verordnung vom 19. Oktober 19882 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (1. Stufe); e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit:
1. Investitionsplan,
2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis,
3. Planerfolgsrechnung.
3 Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder
Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss.
4 Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, ein-
schliesslich der Unterlagen, mit.
5 Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht,
so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein.
Art. 9 Anhörung
1 Das BAV hört die betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit einer Perso-
nenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen an.
2 Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen
in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegange- nen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.
3 Die Frist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen
Fällen beträgt sie einen Monat.
2 SR 814.011
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Art. 10 Inhalt Die Konzession enthält: a. den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastrukturbetreiberin; b. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte; c. die Spurweite, gegebenenfalls das Zahnradsystem; d. die Traktionsart, bei elektrischer Traktion auch das Stromsystem; e. die Konzessionsdauer; f. Auflagen und Bedingungen; g. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus; h. den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Ver- kehrs und der Betriebszeiten.
Art. 11 Konzessionsverzeichnis
1 Das BAV führt ein elektronisches Verzeichnis der Konzessionen. Das Verzeichnis
ist öffentlich zugänglich.
2 Das Verzeichnis enthält den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastruktur-
betreiberinnen sowie den Inhalt der Konzessionen.
Art. 12 Statistik 1 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest.
2 Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der
Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden. 3 Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Personen- kilometer, Tonnenkilometer) rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.
4 Halter nach Artikel 17a Absatz 2 EBG können die sie betreffenden Daten der
Eisenbahnunternehmen einsehen.
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
3. Abschnitt: Planung des Substanzerhalts
Art. 13 Substanzerhalt der Infrastruktur 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen planen den Substanzerhalt ihrer Infrastruktur. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundsätze nach Artikel 15 Absatz 1 und stim- men die wichtigsten Planungsinhalte mit dem BAV ab.
2 DasBAV informiert die Infrastrukturbetreiberinnen mindestens zwei Jahre im
Voraus über die Rahmenbedingungen für die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG.
3 Die Infrastrukturbetreiberinnen stellen die Abstimmung zwischen den Projekten
des Substanzerhalts und den Massnahmen der Ausbauschritte nach Artikel 48c EBG sicher.
Art. 14 Prüfung alternativer Angebote
1 Vor grösseren Investitionen in den Substanzerhalt von Strecken, die vorwiegend
dem regionalen Personenverkehr dienen, beauftragt das BAV die betroffenen Unter- nehmen, unter Einbezug der betroffenen Kantone und Planungsregionen Alternati- ven zu prüfen, die ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
2 Massgeblich sind insbesondere:
a. die Kosten und Erlöse der Infrastruktur; b. die Kosten und Erlöse des Verkehrs; c. die Kriterien nach Artikel 31a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20093 (PBG); d. die Auslastung der Linien während den Hauptverkehrszeiten; e. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung im Personen- und im Güterverkehr.
4. Abschnitt: Planung des Ausbaus
Art. 15 Planungsgrundsätze
1 Das BAV legt die Planungsgrundsätze, insbesondere die Bewertungskriterien für
die einzelnen Ausbauschritte nach Artikel 48c EBG, fest. Es stützt sich dabei auf die beschlossenen Ausbauten und leitet auf der Grundlage der nationalen Verkehrsmo- delle eine Bedarfsanalyse für den jeweiligen Ausbauschritt ab. Es berücksichtigt insbesondere die raumordnungs- und umweltpolitischen, verkehrlichen und finan- ziellen Vorgaben sowie die Belange des Rollmaterials.
3 SR 745.1
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
2 Es informiert die Kantone, die Vertreter der Güterverkehrsbranche und die Eisen- bahnunternehmen über die Planungsgrundsätze, die Vorgehensweise und den Ter- minplan.
Art. 16 Ablauf der Planung 1 Die Kantone erarbeiten und priorisieren in den Planungsregionen nach Artikel 48d Absatz 2 EBG die Angebotskonzepte für den regionalen Personenverkehr und stimmen diese untereinander ab. Sie können sich zu den Angebotskonzepten nach den Absätzen 2 und 3 äussern.
2 Das BAV erarbeitet das Angebotskonzept für den Güterverkehr. Es bezieht dabei
Vertreter der Güterverkehrsbranche mit ein und berücksichtigt die Anliegen der betroffenen Kantone.
3 Es beauftragt die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs oder
Dritte, das Angebotskonzept für den Fernverkehr zu erstellen. Die Beauftragten haben die Anliegen der betroffenen Kantone zu berücksichtigen.
4 Das BAV koordiniert die Angebotskonzepte, passt diese soweit notwendig an und
beauftragt die Eisenbahnunternehmen, die dazu erforderlichen Massnahmen für die Infrastruktur und das Rollmaterial zu entwickeln. Es bewertet die einzelnen Mass- nahmen, priorisiert sie und teilt sie in Dringlichkeitsstufen ein.
5 Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein
Gesamtkonzept für den Personen- und den Güterverkehr. Die dafür erforderlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.
Art. 17 Änderung von Massnahmen Bereits beschlossene, aber noch nicht ausgeführte Massnahmen können mit einem späteren Ausbauschritt geändert werden, wenn sich die Rahmenbedingungen geän- dert haben oder ein neues Angebotskonzept eine betriebswirtschaftlich und volks- wirtschaftlich vorteilhaftere Verkehrsabwicklung erlaubt.
Art. 18 Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt Der Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt enthält insbesondere: a. das Gesamtkonzept nach Artikel 16 Absatz 5, einschliesslich einer grafi- schen Darstellung der geplanten Nutzung des Eisenbahnnetzes in den Stun- den mit der grössten Trassenzahl im Tages- und Wochenverlauf und der massgebenden Zusatzinformationen pro Strecke; b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölke- rungsszenarien, Verkehrsprognosen, Eignungs- und Bewertungskriterien; c. Angaben zur Entwicklung des Fern-, des Regional- und des Güterverkehrs; d. eine Liste der Massnahmen für den Ausbau der Infrastruktur mit Angaben zu Kosten und Nutzen.
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
Art. 19 Verbindlichkeit der festgelegten Netznutzung 1 Die für einen Ausbauschritt festgelegte Netznutzung ist für die Infrastrukturbetrei- berinnen verbindlich.
2 Das BAV kann eine vorübergehende Abweichung davon bewilligen.
5. Abschnitt: Grundsätze der Finanzierung
Art. 20 Gegenstand der Finanzierung
1 Gegenstand der Finanzierung sind die Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach
Artikel 62 Absatz 1 EBG sowie die Fahrzeuge, die für den Betrieb und Substanzer- halt dieser Infrastruktur notwendig sind.
2 Ebenfalls Gegenstand der Finanzierung können sein:
a. Bauten und Anlagen, die für den Betrieb der Infrastruktur nicht mehr not- wendig sind, wenn ihr Substanzerhalt im öffentlichen Interesse liegt und sie nicht anders finanziert werden können; b. gemischt genutzte Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge von Inf- rastrukturbetreiberinnen, einschliesslich vereinbarter Fremdfinanzierungs- kosten.
Art. 21 Finanzierungsinstrumente
1 Die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts wird durch Leistungsver-
einbarungen nach Artikel 51 EBG geregelt.
2 Die Finanzierung des Ausbaus wird durch Umsetzungsvereinbarungen nach Arti-
kel 48f EBG geregelt. Diese sind bis zum Abschluss der jeweiligen Projekte gültig.
3 Die Mittel werden dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfonds-
gesetz vom 21. Juni 20134 entnommen. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten.
Art. 22 Strecken für die Feinerschliessung 1 Als Strecken für die Feinerschliessung, die nach Artikel 49 EBG keine Bundesleis- tungen erhalten, gelten Strecken: a. mit mehrheitlichen Angeboten nach Artikel 3 oder 7 Absatz 7 der Verord- nung vom 11. November 20095 über die Abgeltung des regionalen Perso- nenverkehrs; b. mit mehrheitlichen Haltestellen, die nicht weiter als 1,5 km voneinander ent- fernt sind und keine zusätzlichen Ortschaften erschliessen.
4 SR 742.140 5 SR 745.16
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
2 Ob es sich um eine Strecke für die Feinerschliessung handelt, wird bei der Ertei- lung der Konzession oder auf Gesuch eines Kantons vor Abschluss der Leistungs- vereinbarung geprüft.
Art. 23 Mitfinanzierung durch die Kantone
1 Der Schlüssel zur Berechnung der kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach
Artikel 57 Absatz 1 EBG gewichtet die gemeinsam von Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr bestellten Personen- und Zugskilometer je zur Hälfte.
2 Das BAV berechnet jährlich die Beteiligungen für das nachfolgende Beitragsjahr
anhand der Plandaten der für das Vorjahr abgeschlossenen Angebotsvereinbarungen nach Artikel 31a PBG6. Dabei berücksichtigt es die Angebote auf Strecken und Streckenabschnitten, für die Infrastrukturbeiträge aus dem Bahninfrastrukturfonds ausgerichtet werden. Es teilt den Kantonen das Ergebnis der Berechnung für das nachfolgende Beitragsjahr jeweils Ende Februar mit.
3 Die Einlage wird dem Kanton quartalsweise seinem Kontokorrent bei der Schwei-
zerischen Nationalbank belastet.
Art. 24 Investitionsplan 1 Die Infrastrukturbetreiberin legt dem BAV jährlich den aktualisierten und mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abgestimmten Investitionsplan vor. Dieser enthält die Informationen für mindestens die fünf folgenden Jahre. 2 Der Investitionsplan enthält alle geplanten Projekte für Investitionen in den Sub- stanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung, einschliesslich einer Finan- zierung durch Dritte.
3 Die
Projektkosten sind für die normierten Anlagegattungen auszuweisen. Das BAV kann Vereinfachungen zulassen.
Art. 25 Formen der Finanzierung 1 Zum Ende jedes Jahres wird der Teil der Investitionsmittel nach den Artikeln 51b und 58a EBG, der den effektiven Abschreibungen einschliesslich Direktabschrei- bungen entspricht, als Abgeltung verbucht. Die restlichen Mittel werden per 31. Dezember in zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt.
2 In den nach Artikel 51b Absatz 2 EBG und Artikel 29 des Subventionsgesetzes
vom 5. Oktober 19907 vorgesehenen Fällen fordert das BAV die Rückzahlung der Darlehen.
3 Das BAV entscheidet über den Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen oder
deren Umwandlung in Eigenkapital nach Artikel 51b Absatz 3 EBG. Bei Beträgen über 10 Millionen Franken handelt es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
6 SR 745.1 7 SR 616.1
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Art. 26 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen
1 Die Transportunternehmen berücksichtigen bei Vereinbarungen über die Vergü-
tung für die Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Art. 34 Abs. 2 und
35 EBG), insbesondere von Landflächen und Verkaufsstellen, die Interessen der
Besteller von Verkehrsangeboten nach Artikel 28 PBG8. 2 Sie vereinbaren insbesondere Vergütungen, die neben der Anlastung der pagatori- schen Kosten eine kalkulatorische Verzinsung vorsehen. Diese darf in der Regel nicht mehr als fünf Franken pro Quadratmeter und Jahr betragen.
6. Abschnitt: Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts
Art. 27 Offerte
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen unterbreiten dem BAV eine verbindliche und
rechtsgültig unterzeichnete Offerte, die den finanziellen und funktionalen Vorgaben entspricht.
2 Der Offerte sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Leistungsangebots unter Berücksichtigung der übergeordneten Infrastrukturplanung; b. die Mittelfristplanung und der Investitionsplan; c. die vorgeschlagenen Zielwerte für die Indikatoren zur Leistungsmessung; d. gegebenenfalls Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Pla- nungen und der letzten Jahresrechnung; e. der jährliche Netzzustandsbericht; f. eine Aufstellung der geplanten Kosten; g. eine Bestätigung, dass die finanziellen und funktionalen Vorgaben eingehal- ten werden.
3 Die Unterlagen sind in elektronischer, maschinenlesbarer Form einzureichen.
Art. 28 Inhalt der Leistungsvereinbarung Die Leistungsvereinbarung nach Artikel 51 EBG enthält: a. die Umschreibung grundlegender Annahmen; b. die Zielvorgaben; c. die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen, insbesondere der zu täti- genden Investitionen und deren Finanzierung; d. die Zusicherung der Jahresbetreffnisse der Betriebsabgeltungen und Investi- tionsbeiträge des Bundes;
8 SR 745.1
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
e. die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte zur Messung der Zieler- reichung; f. die Vorgaben für die Berichterstattung (Art. 31).
Art. 29 Änderung der Leistungsvereinbarung
1 Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Leistungsvereinbarung ausserhalb
des Verantwortungsbereichs der Infrastrukturbetreiberin wesentliche Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen, so nehmen die Vertragsparteien Verhand- lungen zur Anpassung der Leistungsvereinbarung auf.
2 Im Rahmen des Budgetprozesses des Bundes sind innerhalb einer Leistungsverein-
barung Verschiebungen zwischen Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträgen möglich. Wird in diesem Rahmen eine Kürzung des Zahlungsrahmens beschlossen, so überprüft das BAV in Abstimmung mit den Infrastrukturbetreiberinnen die Leis- tungsvereinbarungen auf ihre Erfüllbarkeit.
3 Änderungen der Leistungsvereinbarung sind schriftlich festzulegen.
Art. 30 Finanzierung zeitlich vorgezogener Massnahmen des Substanzerhalts Kantone oder Dritte können mit einem Eisenbahnunternehmen vereinbaren, eine Massnahme des Substanzerhalts zeitlich vorzuziehen, wenn sie einen nicht rück- zahlbaren Beitrag leisten, der die Mehrkosten der Vorzeitigkeit deckt. Die Grund- sätze nach Artikel 35 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 31 Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung
1 Das BAV kann die Dokumente und Daten der Infrastrukturbetreiberinnen zur
Sparte Infrastruktur einsehen. 2 Die Infrastrukturbetreiberinnen legen dem BAV periodisch einen Bericht über die Erreichung der Ziele, den Netzzustand, die Belastung und Auslastung der Infrastruk- tur sowie den Stand der Investitionen und des Einbezugs der Eisenbahnverkehrsun- ternehmen vor. Das BAV regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.
3 Das BAV kann die Berichte veröffentlichen.
4 Werden die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder festgelegte Fristen nicht eingehalten, so kann das BAV entsprechende Massnahmen anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern. 5 Ist ein Projekt mit erheblichen, insbesondere geologischen Risiken verbunden, so kann das BAV eine Berichterstattung nach Artikel 37 Absatz 1 verlangen.
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7. Abschnitt: Finanzierung des Ausbaus
Art. 32 Steuerung
1 Das BAV plant, steuert und überwacht die Finanzierung des Ausbaus.
2 Es macht Vorgaben zur Umsetzung der einzelnen Ausbaumassnahmen. Es bezieht
dabei die betroffenen Unternehmen mit ein.
3 Es informiert die Kantone über den Stand des Ausbaus.
Art. 33 Umsetzungsvereinbarungen
1 Das UVEK schliesst nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdeparte-
ment (EFD) mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG über den Ausbau der Infra- struktur ab. Die Phasen Projektierung und Realisierung werden in der Regel in separaten Umsetzungsvereinbarungen geregelt.
2 Die Umsetzungsvereinbarungen enthalten:
a. die grundlegenden Annahmen; b. die Zielvorgaben bezüglich der Funktionalität, der Kosten und der Inbetrieb- nahme; c. die Umschreibung der Leistungen für die Projektierung und die Realisie- rung; d. Termin- und Kostenvorgaben für Teilleistungen; e. spezifische technische Anforderungen; f. die Projektorganisation für die Umsetzung und die Zusammenarbeit mit dem BAV; g. die Angaben über die zugesicherten Investitionsbeiträge des Bundes, allfäl- lige Beiträge der Kantone oder Dritter sowie über die Berücksichtigung der ausgewiesenen Teuerung.
Art. 34 Änderung der Umsetzungsvereinbarung
1 Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Umsetzungsvereinbarung wesentli-
che Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen oder den Zielvorgaben, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Anpassung der Umsetzungsver- einbarung auf.
2 Geringfügige Abweichungen vom Vorgehen, von der Organisation oder den tech-
nischen Regelungen der Umsetzungsvereinbarung (Art. 33 Abs. 2 Bst. d–f) können durch das BAV mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften vereinbart werden.
3 Änderungen der Umsetzungsvereinbarung sind schriftlich festzulegen.
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Art. 35 Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch Dritte
1 Wollen Kantone und weitere Dritte zusätzliche oder alternative Massnahmen
finanzieren, so prüft das BAV, ob diese in die Ausbauplanung oder als untergeord- nete Ausbaumassnahmen (Art. 51 Abs. 2 EBG) in die Substanzerhaltungsplanung aufgenommen werden können.
2 Ist die Umsetzung der Massnahme möglich, so legt das BAV deren Finanzierung
in der Vereinbarung so fest, dass dem Bund weder in der Bau- noch in der Betriebs- phase Mehrkosten entstehen. Es berücksichtigt dabei folgende Grundsätze: a. Die durch die Massnahme ausgelösten Mehr- oder Minderkosten für Betrieb und Substanzerhalt werden für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab Inbetriebnahme berechnet. b. Die Berechnung erfolgt in Form einer dynamischen Wirtschaftlichkeitsbe- rechnung. c. Die Beiträge Dritter erfolgen à fonds perdu. 3 Die Beiträge Dritter werden direkt an die Infrastrukturbetreiberinnen ausbezahlt. Deckt der Beitrag auch Folgekosten, so stellt die Infrastrukturbetreiberin die ver- tragsgemässe Verwendung über den gesamten Zeitraum sicher.
4 Durch die Massnahme vermiedene Investitionen werden angerechnet, wenn sie in
funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe zu ihr liegen.
5 Die Absätze 1–4 sind auf bahnfremde Baumassnahmen Dritter, welche die
Bahninfrastruktur berühren, sinngemäss anwendbar.
6 Das BAV publiziert periodisch die Vorgabewerte für Anpassungen an die Teue-
rung und den Kalkulationszinssatz aufgrund der konjunkturellen Entwicklung.
Art. 36 Vorfinanzierung
1 Vereinbarungen über die Vorfinanzierung beschlossener Massnahmen müssen
folgenden Grundsätzen entsprechen: a. Der Bund zahlt die vorfinanzierten Kosten zurück. Auf den vorfinanzierten Kosten ist kein Zins geschuldet. b. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten erfolgt zu dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung der Massnahme ursprünglich geplant war. c. Die vorfinanzierten Massnahmen dürfen keine anderen Erhaltungs- und Ausbaumassnahmen beeinträchtigen. 2 Für vorfinanzierte Massnahmen schliesst das UVEK mit den beteiligten Infrastruk- turbetreiberinnen oder Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen ab.
3 Hat die Bundesversammlung nur die Projektierung einer Massnahme beschlossen,
so beschränkt sich die Vorfinanzierung auf die Projektierungskosten.
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
Art. 37 Berichterstattung und Überwachung des Ausbaus
1 Die Infrastrukturbetreiberin oder die Erstellergesellschaft erstattet dem BAV
periodisch Bericht über die Ausbauten. Sie gibt darin Auskunft zu den Leistungen, Kosten, Finanzen, Terminen und Risiken. Das UVEK regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.
2 Das BAV überwacht die korrekte Leistungserbringung im Rahmen der Umset-
zungsvereinbarungen.
3 Es erstellt jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus.
8. Abschnitt: Investitionen in Seilbahnen
Art. 38
1 Für Investitionen in Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach
den Artikeln 28–31c PBG9 erhalten, können Finanzierungsvereinbarungen abge- schlossen werden. Diese sind bis zum Abschluss des Projekts gültig.
2 Als Investitionen in die Infrastruktur der Seilbahnen im Sinne von Artikel 18a
Buchstabe b des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200610 gelten 50 Prozent der Gesamtinvestition. Die Investitionsbeiträge werden à fonds perdu gewährt.
9. Abschnitt: Schäden durch Naturereignisse
Art. 39 Voraussetzungen Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadens- behebung die finanziellen Möglichkeiten der Infrastrukturbetreiberinnen übersteigt, insbesondere wenn sie in der Jahresrechnung zu ungedeckten Kosten von mehr als 20 Prozent der jährlichen Betriebsabgeltung oder mehr als 1 Million Franken führen würde.
Art. 40 Anrechnung anderer Leistungen Die Beiträge, die der Bund aufgrund anderer Erlasse leistet, und die Leistungen öffentlicher und privater Versicherungen werden bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt.
Art. 41 Verfahren 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist nach Eintritt der Schäden ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein.
9 SR 745.1 10 SR 743.01
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
2 Das BAV bestimmt die Höhe der Finanzhilfe aufgrund der eingereichten Unter-
lagen und den Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund der verfügbaren Kredite.
3 Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrags und
prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren.
10. Abschnitt: Forschungsaufträge
Art. 42
1 Über Gesuche um Finanzierung von Forschungsaufträgen entscheidet das BAV. Es
berücksichtigt dabei den Nutzen für den Werterhalt und den effizienten und sicheren Betrieb der Bahninfrastruktur sowie die Abgrenzung zu anderen Förderinstrumen- ten.
2 Die Planungs- und Projektierungsarbeiten nach den Artikeln 48a–48e EBG gelten
nicht als Forschung.
3 Die allgemeinen Fördergrundsätze nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 201211 über die Förderung der Forschung und der Innovation sind anwendbar.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 4. November 200912 über die Konzessionierung und Finanzie- rung der Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Finanzierungsvereinbarungen, aufgrund deren Mittel aus dem Fonds
für Eisenbahngrossprojekte gewährt werden, bleiben in Kraft und werden ab dem 1. Januar 2016 aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert.
2 Die Leistungsvereinbarungen 2013–16 nach EBG bleiben in Kraft. Dabei wird der
für 2016 vorgesehene Beitrag des Bundes und der beteiligten Kantone aus dem Bahninfrastrukturfonds gewährt.
3 Ausbauprojekte aus den Leistungsvereinbarungen 2013–16, die am 31. Dezember
2016 nicht fertiggestellt sind, werden im vorgesehenen Ausmass bis zu ihrem
Abschluss weiterhin über Leistungsvereinbarungen finanziert.
11 SR 420.1 12 AS 2009 5981, 2013 1649
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
4 Bei Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen von Infrastrukturbetreiberin- nen bleiben die Folgekosten von Fremdfinanzierungen, die vor dem 1. Januar 2016 vereinbart wurden, nach bisherigem Recht abgeltungsberechtigt.
Art. 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
Anhang (Art. 5 Abs. 3)
Aarau Thalwil Baden Thun Basel Bad. Bf. Uster Basel SBB Vevey Bellinzona Wädenswil Bern Wetzikon Biel/Bienne Wil Brig Winterthur Brugg AG Yverdon-les-Bains Bülach Zug Chur Zürich Altstetten Dietikon Zürich Enge Effretikon Zürich Flughafen Frauenfeld Zürich Hardbrücke Fribourg/Freiburg Zürich HB (Gleise 3–44) Genève Zürich Oerlikon Genève-Aéroport Zürich Stadelhofen Interlaken Ost Lausanne Lenzburg Liestal Lugano Luzern Montreux Morges Neuchâtel Nyon Olten Pfäffikon SZ Rapperswil Renens VD Schaffhausen Solothurn St. Gallen Stettbach
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. V AS 2015
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