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AS 2015 4351

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

Änderung vom 14. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen und den französischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7, 13, 15, 18, 22 und 23, d, Ziff. 1 und 4–9 sowie Abs. 2

1 In dieser Verordnung gelten als:

a. Fahrzeugarten:

7. Betrifft nur den italienischen Text.

13. Betrifft nur den französischen Text.

15. Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie

2013/53/EU2 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18,

18. Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot-

Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua- Scooter oder Jet-Bike),

22. Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die

zuständige Behörde nach Artikel 14a den Vorrang eingeräumt hat,

23. Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug,

das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht; d. allgemeine Begriffe:

1. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Ab-

gabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum

1 SR 747.201.1

2 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

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Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Ge- schäftstätigkeit,

4. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf

dem Markt nach Ziffer 1,

5. grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei

dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unter- zogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung fest- gelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen mög- licherweise nicht erfüllt,

6. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händ-

ler,

7. Bevollmächtigter: jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz

ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,

8. Importeur: Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische

Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt,

9. privater Importeur: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juris-

tische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtge- werblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Ver- kehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.

2 In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit

Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Ent- sprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung.

Art. 7 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 14a Gewährung des Vorrangs

1 Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und

dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 20093 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen.

2 Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn:

a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist; b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschif- fe, dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 SR 745.11

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Art. 16 Abs. 1 1 Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffent- lichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen.

Art. 17 Abs. 3

3 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach An-

hang 1a vorschreiben.

Art. 18a Arten von Lichtern

1 Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen

von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt. 2 Seitenlichter bestehen an Steuerbord aus einem grünen und an Backbord aus einem roten Licht. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbo- gen von 112° 30' sichtbar. 3 Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert. 4 Ein Hecklicht strahlt weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist. 5 Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Heck- licht in einer einzigen Laterne kombiniert.

6 Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.

Art. 18b Anbringen der Lichter 1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffs- führer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmäs- siges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen. 2 Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.

3 Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seiten-

lichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1,0 m betragen.

4 Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.

5 Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.

6 Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätz- lich in der Mittellängsebene anzubringen.

7 Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rund-

umlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kom- binations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich

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der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rund- umlicht montiert ist.

8 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das

Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.

9 Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich

dem Heck anzubringen.

Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter

1 Aufgehoben

2 Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Ver-

gnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün

hell 4 km (ca. 2,2 sm) 3 km (ca. 1,62 sm) gewöhnlich 2 km (ca. 1,1 sm) 1,5 km (ca. 0,81 sm)

3 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn

die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela

4 10,0 3 4,1 2 1,4 1,5 0,7

4 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen,

deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km); b. Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); c. den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes

1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen.

5 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen,

deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für: a. getrennte Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km);

6 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen,

deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:

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a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km); b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km);

7 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind

Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.

Art. 21 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb 1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wet- ter: a. ein Topplicht; b. getrennte Seitenlichter; c. ein Hecklicht.

2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:

a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.

3 Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die

unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter: a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht. 4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.

5 Ein weisses Rundumlicht genügt:

a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt; b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und de- ren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, so- fern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.

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Art. 25 Abs. 1–3

1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem

Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.

2 Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem

Wetter: a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c ein Dreifarben-Topplicht; oder d. ein weisses Rundumlicht.

3 Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter

Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.

Art. 27 Vorrangschiffe

1 Vorrangschiffe führen:

a. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Arti- kel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht; b. bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball. 2 Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Schiffe der Armee, der Polizei und von Hilfsdiensten 1 Schiffe der Armee und der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständi- gen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen.

Art. 32 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 37 Abs. 3 erster Satz und 6 Betrifft nur den italienischen Text.

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Art. 40 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 40c Abs. 7 7 Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Füh- rung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a Absatz 2 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 42a Verhalten beim Nähern von Vorrangschiffen Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung frei- zumachen.

Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe

1 Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:

a. den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe; b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe; c. den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe; d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen; e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vor- rangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen; f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.

2 Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.

3 Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a

Ziff. 22) immer den Vortritt.

Art. 46 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 48 Verhalten beim Ausweichen 1 Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie

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Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen. 2 Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.

3 Soweit wie möglich halten:

a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch ge- genüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen; b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.

4 Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44–46 jedoch uneinge-

schränkt.

Art. 52 Abs. 1, 3 und 4 1 Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden Schif- fen den Vorrang, sofern diese keine Vorrangschiffe oder Schiffe in Not sind. Vor- rangschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe des Schallzeichens «drei lange Töne» anzukündigen.

3 Vorrangschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht

behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen festzumachen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.

4 Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer auf Fang ausgenommen,

wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangschiffe nicht behindert werden.

Art. 53 Abs. 2 Bst. a

2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:

a. für Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;

Art. 54 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 54a Fahren mit Tauchscootern 1 Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberflä- che eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Ret- tungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.

2 Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:

a. einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören;

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b. damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben; oder c. diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen.

Art. 55a Abs. 2 2 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.

Art. 55b Radarfahrt von Vorrangschiffen Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigations- ausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.

Art. 56 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.

Art. 57 Abs. 2

2 Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter auf einem Schiff in Radarfahrt muss

Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.

Art. 59 Abs. 4 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 66 Stellung der Vorrangschiffe Vorrangschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer den Vorrang.

Art. 67 Abs. 2 2 Von Vorrangschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindes- tens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.

Art. 73 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Betrifft nur den italienischen Text.

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2 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern: a. auf den Fahrlinien der Vorrangschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen; b. in Engstellen des Fahrwassers.

Art. 77 Abs. 3 Bst. a

3 Sporttauchen ist verboten:

a. auf den Fahrlinien der Kursschiffe;

Art. 79 Abs. 1bis Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 79a Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung 1 Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.

2 Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der

Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.

Art. 82 Abs. 2 Bst. a, 2bis und 2ter

2 Der Bewerber um einen Führerausweis muss:

a. geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbeson- dere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen; 2bis Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanfor- derungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober

19764 (VZV) wie folgt erfüllt sind:

a. für das Sehvermögen: Gruppe 3; b. für das Hörvermögen: Gruppe 2. 2ter Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 VZV.

4 SR 741.51

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Art. 84 Abs. 2bis 2bis Jede natürliche Person kann höchstens einen Schiffsführerausweis nach dieser Verordnung besitzen.

Art. 86 Abs. 2

2 Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Arti-

kel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.

Art. 87 Abs. 2

2 Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert

24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht.

Art. 88 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 88a Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 91 Abs. 5 und 6

5 Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom

2. Juni 20105 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpa- tent gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Patent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C.

6 Gültige Hochrheinpatente schweizerischen Ursprungs nach der Verordnung vom

19. April 20026 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt: a. Das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent, das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein gelten als Führerausweis der Kategorie A. b. Das Grosse Hochrheinpatent gilt auch als Führerausweis der Kategorie C.

5 abrufbar auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch >

Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen 6 SR 747.224.221

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Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse

1 Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtli-

chen Radarzeugnisses prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verord- nung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolg- reich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderun- gen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindes- tens gleichwertig sind.

2 Das BAV führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach

dieser Verordnung umgeschrieben werden können.

3 Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere

schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt.

4 Amtliche Radarpatente nach Absatz 3 sind mit dem dafür vorgesehenen Code im

Schweizer Führerausweis einzutragen.

Art. 96 Abs. 1 Bst. b und 1bis

1 Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:

b. der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vor- liegt; 1bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Ab- satz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.

Art. 100 Abs. 2

2 Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in

Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18a, 18b, 19, 24 und

25 ausgenommen.

Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 4 und 4bis

1 Betrifft nur den italienischen Text.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

4 Betrifft nur den italienischen Text.

4bis Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.

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Art. 107a Abs. 1 und 3 1 Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1–4 und 122–129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15. 3 Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnü- gungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen.

Art. 109 Betriebsgeräusch Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.

Art. 109a Zulässiges Betriebsgeräusch

1 Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen

Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten.

2 Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von

höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden.

3 Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach

den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.

Art. 109b Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches 1 Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j für: a. Sportboote nach Artikel 109a Absätze 1 und 2; b. Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt. 2 Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe, erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10.

3 Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung

des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Arti- kel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerken- nen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes

72 dB(A) nicht überschreitet.

4 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Mes-

sung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.

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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Art. 121 Abs. 2–5

2 Betrifft nur den italienischen Text.

3 Aufgehoben

4 Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre

Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 14. Oktober 20157 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.

5 Schiffenach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und

ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.

Gliederungstitel vor Art. 127 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 127 Sachüberschrift und Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 128 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Ver-

gnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen.

Gliederungstitel vor Art. 129 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 129 Flüssiggasanlagen

1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas in

Schiffen (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden wer- den und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.

2 Die Flüssiggasanlagen sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandein-

wirkung zu schützen.

3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein.

Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. Die Gasbehälter müssen oberhalb der Wasserlinie liegen und so erstellt sein, dass austretendes Gas bei normalem Trimm und normaler Krängung gefahrlos abgeführt wird.

7 SR 747.201.3

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4 Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und nach

Änderungen zu überprüfen; insbesondere mit einer Dichtheitsprüfung. Flüssiggasan- lagen müssen nach der Inbetriebnahme regelmässig kontrolliert werden. 5 Flüssiggasanlagen dürfen nur von Personen erstellt, geändert, instand gesetzt, geprüft und kontrolliert werden, die über ausreichende Kenntnisse verfügen.

6 Der Erlass von Richtlinien zu dieser Bestimmung richtet sich nach Artikel 32c

Absatz 5 der Verordnung vom 19. Dezember 19838 über die Unfallverhütung. Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Verkehr ergänzend Weisungen erlas- sen.

Art. 132 Abs. 3 und 3bis 3 Die in Artikel 33 verlangten mechanischen oder elektrisch betriebenen Schallgerä- te müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in 1 m Abstand von der Mitte der Schallöffnung einen maximalen A-Frequenz-bewerteten Schalldruckpegel (LpASmax) erzeugen, der zwischen 120 und

130 dB liegt. Die Messung zur Bestimmung von LpASmax erfolgt mit der Zeitbewer-

tung «slow/langsam». 3bis Aus der Aufstellung der Schallgeräte nach Absatz 3 dürfen sich beim Geben der vorgeschriebenen Schallzeichen keine Gefahren für das Gehör von Personen erge- ben, die sich bestimmungsgemäss auf dem Schiff befinden.

Art. 133 Abs. 2 und 4

2 Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radarge-

räte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulassung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 2014/90/EU9 in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen. 4 Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34.

Art. 134a Abs. 1 1 Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up- Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritz- wasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsge- räten im Sinne von Artikel 134 verfügen.

8 SR 832.30 9 Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. L

257 vom 28.8.2014, S. 146.

4365

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Art. 144 Abs. 2 Bst. b

2 Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der

Oberkante Schale, beträgt: b. bei offenen Schiffen: – 100 cm für Zone 2 – 50 cm für Zone 3

Art. 147 Abs. 1 und 4 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 148 Abs. 1 und 5

1 Betrifft nur italienischen Text.

5 Unternehmen, die Schiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkon-

zept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.

Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebauten Sportbooten und Bauteilen 1 Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure oder privaten Importeure ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie10 erfüllen: a. Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I; b. Artikel 7–12; sowie c. Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kenn-

zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.

3 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekreta-

riat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bun- desblatt veröffentlichen.

10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

4366

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

4 Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösse- rer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforde- rungen erfüllt sind.

5 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inver-

kehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

6 Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den

zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vor- zulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amts- sprache verlangen.

Art. 148h Konformitätsbewertung

1 Für die Konformitätsbewertung gelten:

a. die Artikel 19–24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge V– VIII der EU-Sportboot-Richtlinie11; und b. der in den Artikeln 20–24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG12. 2 Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.

Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschrif-

ten der EU-Sportboot-Richtlinie13 für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni

199614 akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2 Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-

Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.

11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

12 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Auf- hebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

14 SR 946.512

4367

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Art. 148j Konformitätserklärung 1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–

4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-

Richtlinie15 vorlegen.

2 Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereit-

stellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.

3 Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten

Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU-Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlan- gen.

Art. 148k Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie16 oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

Art. 148l Marktüberwachung 1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösse- rer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck wer- den Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.

2 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum

Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sport- booten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen: a. vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; b. Muster zu erheben;

15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

4368

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

c. Prüfungen anzuordnen; d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.

3 Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs

oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorge- nommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn: a. der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; b. Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; c. ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

4 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung

verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200917 über die Produktesicherheit.

5 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 3 oder die Mass-

nahme nach Absatz 4 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 149 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 153 Abs. 2 Bst. c 2 Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen: c. Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt.

Art. 155 Abs. 5 Bst. c

5 Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:

c. bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt;

Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 1 Unternehmen, die Schiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfall- konzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Ände- rungen vom 14. Oktober 2015 zu erstellen.

17 SR 930.11

4369

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

2 Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, kön- nen weiter betrieben werden.

3 Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht,

können weiter betrieben werden. 4 Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG18 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.

5 Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser

Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt sind.

6 Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG19 entsprechen und

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Oktober 2015 bereits an Bord eingebaut sind, dürfen bis zu ihrem Ersatz weiter verwendet werden.

7 Radargeräte und Wendeanzeiger, die der Richtlinie 96/98/EG entsprechen, dürfen

noch bis zum 15. Februar 2017 an Bord eingebaut werden. 8 Auf Motorschiffen ist die Aufstellung der Schallgeräte durch den Eigentümer oder den Halter bis zum 15. Februar 2021 daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen von Artikel 132 Absatz 3bis eingehalten werden. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Eigentümer oder der Halter bis zu diesem Datum geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen eingehalten werden.

9 Ausweise für Schiffsführer und Schiffe, die nach bisherigem Recht ausgestellt

wurden, behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen, die eine Mutation im Ausweis bedingen, sind sie gegen Ausweise nach neuem Recht umzutauschen.

II

1 Die Verordnung erhält den neuen Anhang 1 gemäss Beilage.

2 Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a.

3 Die Anhänge 1a, 2–5, 7, 9, 10, 15, 19, 32 und 33 werden gemäss Beilage geändert.

4 Die Anhänge 17 und 20–31 werden aufgehoben.

18 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sport- boote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

19 Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung,

ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

4370

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Februar 2016 in Kraft.

2 Artikel 129 sowie die Aufhebung von Anhang 17 werden zu einem späteren Zeit-

punkt in Kraft gesetzt.

14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4371

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)

Entsprechungen von Ausdrücken

1. Für die korrekte Auslegung der EU-Sportboot-Richtlinie20 gelten die folgenden

Entsprechungen:

EU-Ausdruck schweizerischer Ausdruck

Inverkehrbringen in der Gemeinschaft/ Inverkehrbringen in der Schweiz auf dem Unionsmarkt Inbetriebnahme in der Gemeinschaft/Union Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft/Union ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-/EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EU-Baumusterbescheinigung Baumusterbescheinigung EG-/EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-/EU-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren

20 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

4372

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 1a (Art. 16, 17 und 105)

Kennzeichen der Schiffe

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

4373

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 2 (Art. 18–32, 51, 58 und 71)

Sichtzeichen der Schiffe

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 18)

Ziff. 2–9a und 12

– Sportboote und Vergnügungsschiffe die Lichter nach Absatz 3 Buchstabe a

2

Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a – Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschi- nenantrieb die Lichter nach Absatz 1 3

Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe d – Schiffe der Berufsfischer, Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschi- nenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren weisses Rundumlicht 4 Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht

4374

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Absatz 3 Buchstaben c und d – Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Mo- tor weisses Rundumlicht 4a Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombina- tions-Seitenlicht angebracht sein.

Absatz 3 Buchstaben a und b – Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor Topplicht: weisses Licht Seitenlichter: 4b grünes Licht rotes Licht Hecklicht: weisses Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombina- tions-Seitenlicht angebracht sein.

Absatz 4 – Segelschiffe unter Motor Topplicht: weisses Licht Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der 4c Mastspitze

4375

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Absatz 5 Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Sport- booten oder Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt:

5 weisses gewöhnliches Licht

6

Schiffe ohne Maschinenantrieb Artikel 25 Absatz 1 – einzeln oder im Schleppverband fah- rende Schiffe weisses gewöhnliches Rundumlicht. 7

Absatz 2 – Segelschiffe, die unter Segel fahren weisses gewöhnliches Rundumlicht

8

Absatz 2 Buchstaben a und b Seitenlichter: grünes Licht rotes Licht Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombina-

9 tions-Seitenlicht angebracht sein

Hecklicht: weisses Licht

4376

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Buchstabe c Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze

9a

Vorrangschiffe Artikel 27 Buchstabe a Topplicht: weisses helles Licht Seitenlichter:

12 grünes helles Licht

rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht und zusätzl. mindestens 1 m höher als das Topplicht: grünes helles Rundumlicht

4377

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 3 (Art. 34, 45, 51, 52, 56, 58, 63 und 64)

Schallzeichen der Schiffe

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 33 Abs. 1)

Bst. C und D C. Zeichen für die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Häfen

——— «Hafeneinfahrtszeichen der Vorrang- 52 Abs. 1 drei lange Töne schiffe und von Schiffen in Not»

D. Zeichen bei unsichtigem Wetter Zeichen Bedeutung Artikel

— «Zeichen der Schiffe, ausgenommen der 56 ein langer Ton mindes- Vorrangschiffe» tens einmal in der Minute

—— «Zeichen der Vorrangschiffe» 56 zwei lange Töne mindes- tens einmal in der Minute

4378

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 4 (Art. 36–40)

Schifffahrtszeichen

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 36 Abs. 1, 37, 38 Abs. 5 und 39)

Allgemeines

Ziff. 2

2. Die Tafeln sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge mindesten

80 cm beträgt.

Ziff. H Bst. H.1 Betrifft nur den französischen Text.

4379

4 Text der Verfügungen der Behörde

4380 Texte des décisions de l'autorité

Testo delle decisioni dell'autorità

01 Auflagen

Obligations Obblighi Schweizerische Eidgenossenschaft

02 Muss Brille oder Kontaktschalen tragen

Confédération suisse Doit porter des lunettes ou des verres de contact Confederazione svizzera Deve portare occhiali o lenti a contatto Confederaziun svizra

03 Darf nur das bezeichnete Schiff führen

Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condurre solo il natante indicato

04 Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer

Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata alle acque indicate

05 Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl/Antriebsart

Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué/type de propulsion indiqué Schiffsführerausweis Binnenschifffahrtsverordnung

Cat. B limitata al numero di passeggeri/tipo di propulsione indicato 06 Dieser Ausweis gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee Schiffsführerausweis (Schifferpatent), Langensee und Luganersee. Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Permis de conduire des bateaux Léman, Ie lac de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano. La presente licenza è valida anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Licenza di condurre natanti Schiffsführerausweis für Schiffsführer

lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano. 07 Amtliche Radarfahrtberechtigung beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Permiss da guidar bartgas Autorisation officielle de naviguer au radar sur les eaux mentionnées Autorizzazione ufficiale per la navigazione a mezzo radar sulle acque indicate 08 Amtliches Radarpatent, gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee, Langensee und Luganersee Patente radar, valable également sur les eaux frontalières telles que le Léman, le lac de Constance, le lac Majeur et le lac de Lugano Brevetto radar ufficiale, valido anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Schifffahrt Navigation Navigazione Navigaziun lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano

Vorschriften Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen. Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Prescriptions Le titulaire est tenu d'annoncer dans les 14 jours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai. Vorschriften auf Seite 4 beachten Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Observer les prescriptions de la page 4 Osservare le prescrizioni a pagina 4 Prescrizioni eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen

Observar las prescripziuns sin pagina 4 Il titolare è tenuto a comunicare entro 14 giorni all'autorità competente, presentando la licenza, eventuali modifiche dei dati indicati nel documento. Se trasferisce il domicilio in un altro Cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo Cantone entro il medesimo termine. La licenza deve trovarsi a bordo e, su richiesta, essere presentata agli organi di controllo.

Anhang 5

Muster 1 (Art. 84 Abs. 1) AS 2015

2 3 Name und Vornamen Nom et prénoms Cognome e nomi

Beruf Profession Professione

Wohnsitz Photographie Domicile Photographie Domicilio Fotografia

Geburtsdatum Date de naissance Data di nascita Binnenschifffahrtsverordnung

Unterschrift des Inhabers Heimatort (Ausländer: Heimatstaat) Stempel d. Beh. Lieu d’origine (étrangers: pays d’origine) Sceau de l’autor. Luogo d’origine (stranieri: Paese d’origine) Signature du titulaire Timbro dell’autorità.

Kategorie und allfällige Verfügungen der Behörde Datum der Prüfung Catégorie et décisions éventuelles de l’autorité Date de l’examen Categoria ed eventuali decisioni dell‘autorità Data dell‘esame Firma del titolare

Neuer Wohnsitz Datum und Stempel Nouveau domicile Date et timbre Nuovo domicilio Data e timbro

Behörde/Autorité/Autorità Bundesamt für Verkehr Office fédéral des transports Bern, den Ufficio federale dei trasporti Berne, le Berna, il

4381 AS 2015

4

4382 Text der Verfügungen der Behörde

Texte des décisions de l'autorité Testo delle decisioni dell'autorità

01 Auflagen

Obligations Obblighi Schweizerische Eidgenossenschaft

02 Muss Brille oder Kontaktschalen tragen

Confédération suisse Doit porter des lunettes ou des verres de contact Confederazione svizzera Deve portare occhiali o lenti a contatto Confederaziun svizra

03 Darf nur das bezeichnete Schiff führen

Ne doit conduire que Ie bateau indiqué Può condurre solo il natante indicato

04 Kat. B beschränkt auf das bezeichnete Gewässer

Cat. B limitée au plan d'eau indiqué Cat. B limitata alle acque indicate Binnenschifffahrtsverordnung

05 Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl/Antriebsart

Cat. B limitée au nombre de passagers indiqué/type de propulsion indiqué Cat. B limitata al numero di passeggeri/tipo di propulsione indicato 06 Dieser Ausweis gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee Schiffsführerausweis (Schifferpatent), Langensee und Luganersee. Le présent permis est aussi valable sur toutes les eaux frontalières telles que le Permis de conduire des bateaux Léman, Ie lac de Constance, Ie lac Majeur et Ie lac de Lugano. La presente licenza è valida anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Licenza di condurre natanti Schiffsführerausweis der Kantone

lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano. 07 Amtliche Radarfahrtberechtigung beschränkt auf das bezeichnete Gewässer Permiss da guidar bartgas Autorisation officielle de naviguer au radar sur les eaux mentionnées Autorizzazione ufficiale per la navigazione a mezzo radar sulle acque indicate 08 Amtliches Radarpatent, gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee, Bodensee, Langensee und Luganersee Patente radar, valable également sur les eaux frontalières telles que le Léman, le lac de Constance, le lac Majeur et le lac de Lugano Brevetto radar ufficiale, valido anche sulle acque di confine come il lago Lemano, il Schifffahrt Navigation Navigazione Navigaziun lago di Costanza, il lago Maggiore e il lago di Lugano

Vorschriften Der Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Ausweis vermerkten Tatsachen der zuständigen Behörde (bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton der Behörde des neuen Wohnsitzkantons) innert 14 Tagen anzuzeigen und den Ausweis vorzulegen. Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Prescriptions Le titulaire est tenu d'annoncer dans les 14 jours à I'autorité compétente, en lui présentant son permis, les changements de faits annotés dans Ie document. S'il y a transfert du domicile dans un autre canton, il s'annoncera à I'autorité de ce canton dans Ie même délai. Vorschriften auf Seite 4 beachten Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Observer les prescriptions de la page 4 Osservare le prescrizioni a pagina 4 Prescrizioni Observar las prescripziuns sin pagina 4 Il titolare è tenuto a comunicare entro 14 giorni all'autorità competente, presentando la licenza, eventuali modifiche dei dati indicati nel documento. Se trasferisce il domicilio in un altro Cantone, deve comunicarlo all'autorità del nuovo Cantone entro il medesimo termine. La licenza deve trovarsi a bordo e, su richiesta, essere presentata agli organi di controllo. Muster 2 AS 2015

2 3 01-03 KATEGORIEN – CATÉGORIES - CATEGORIE Prüfungsdatum Date de I'examen Name, Vornamen Data dell'esame Wohnsitz Schiffe mit Maschinenantrieb 11 A Bateaux motorisés Nom, prénoms Battelli motorizzati Domicile F a hrga s ts c hiffe 12 Cognome e nomi B Bateaux à passagers Domicilio Battelli per passeggeri Güterschiffe mit Ma schinenantrieb, 13 Schubschiffe und Schlepper Bateaux à marchandises motorisés, Geburtsdatum 04 C pousseurs et remorqueurs Date de naissance Battelli motorizzati per il trasporto di merci, Data di nascita Binnenschifffahrtsverordnung

spingitori e rimorchiatori Heimatort 05 S e ge ls c hiffe 14 Lieu d’origine Bateaux à voile Luogo d’origine D Battelli a vela Register-Nr. 06 Schiffe besonderer Bauart und solche, die 15 N o de registre nicht unter eine der Kategorien A bis D fallen N. di registro Bateaux de construction pa rticulière et ceux ne E faisant pas partie des catégories A à D Ausstelldatum 07 Date d’émission Natanti di costruzione particolare e che non Data di rilascio rientrano nelle categorie da A a D

Ausstellbehörde 08 V e rfügunge n de r B e hörde ( T e x t s . S e ite 4 ) 16 Autorité d‘émission Décisions de I'autorité (texte v. page 4) Autorità di rilascio Decisioni dell'autorità (testo v. pagina 4)

09 10

Photographie Photographie Fotografia

Unterschrift des Inhabers

Signature du titulaire

Firma del titolare

4383 AS 2015

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 7 (Art. 97 Abs. 1 und 106)

Schiffsausweise

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)

Ziff. 3

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Schiffsausweise, die bis zum 15. Februar 2016 ausgestellt wurden, behalten

ihre Gültigkeit.

3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise

gelten ab dem 15. Februar 2016 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 14. Ok- tober 2015 ausgestellt werden.

4384

4 Vorschriften Tatsachen, die eine Änderung dieses Ausweises erfordern, sind der Ausgabestelle innert

14 Tagen zu melden.

Der Ausweis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Prescriptions Tout fait nécessitant une modification de ce permis doit être annoncé dans les 14 jours à Schweizerische Eidgenossenschaft l'autorité qui I'a délivré. Confédération suisse Le permis doit se trouver à bord et doit être présenté aux organes de contrôle sur demande. Confederazione svizzera Prescrizioni Confederaziun svizra I fatti che richiedono modifiche della presente licenza vanno comunicati entro 14 giorni all'autorità che l’ha rilasciata. La Iicenza deve trovarsi a bordo e, su richiesta, essere presentata agli organi di controllo.

ZoIIvorschrlften Wurden im Ausland Reparaturen oder sonstige Änderungen am Schiff vorgenommen, so Binnenschifffahrtsverordnung

sind sie beim Einreisezollamt anzumelden. Dem Zollamt ist eine Rechnung vorzulegen, in der allenfalls ersetzte oder hinzugefügte Teile nach Art, Gewicht und Wert einzeln aufgeführt Schiffsausweis Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter

sind. Über die Benützung von anderen als Zolllandeplätzen am schweizerischen Ufer von Permis de navigation Grenzgewässern bestehen besondere Vorschriften: Merkblatt bei der Zollverwaltung verlangen. Licenza di navigazione Prescriptions douanières Certificat da navigaziun Si le bateau a été l’objet, à l'étranger, de réparations ou de modifications, il faut les annoncer au bureau de douane d'entrée et lui présenter la facture y relative. Si des pièces ont été échangées ou ajoutées, elles doivent être mentionnées séparément dans la facture, selon le genre, le poids et la valeur. L'utilisation de débarcadères autres que douaniers sur la rive suisse des eaux frontalières est Ausgestellt durch: Etabli par: Rilasciata da: Emess da: régie par des prescriptions spéciales (demander à l’administration des douanes la notice y relative). Prescrizioni doganali Se il natante è sottoposto all'estero a riparazioni o modifiche, queste ultime vanno notificate all'ufficio doganale d'entrata. All'ufficio doganale dev'essere presentata una fattura nella quale siano indicati il genere, il peso e il valore di ogni pezzo eventualmente sostituito o aggiunto. kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für

L'utilizzo, sulle rive svizzere delle acque di confine, di punti di approdo diversi da quelli doganali, è disciplinato da prescrizioni particolari: le rispettive istruzioni vanno richieste all'amministrazione delle dogane. Ausrüstung - Equipement - Attrezzatura

Vorschriften auf Seite 4 beachten Observer les prescriptions de la page 4 Osservare le prescrizioni a pagina 4 Observar las prescripziuns sin pagina 4 Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde

4385 Muster 1 AS 2015

2 3

4386 01-06 Kennzeichen 14

Signes distinctifs Contrassegni Bes. Verwendung 15 Code Name, Vornamen Usage spécial Wohnsitz Uso speciale

Nom, prénoms Stamm-Nummer 16 Domicile No matricule N. di matricola Cognome e nomi Art des Schiffes 17 Code Domicilio Genre du bateau Genere di natante Hafter – Détenteur – Detentore

Geburtsdatum 07 Heimatstaat 08 Marke und Typ 18 Date de naissance Pays d’origine Marque et type Binnenschifffahrtsverordnung

Data di nascita Paese d‘origine Marca e tipo Haftpflichtversicherung 09 Schalen-Nummer 19 Assurance resp. civile No de la coque (HIN/CIN) Assicurazione resp. civile N. dello scafo Kantonale Vermerke Annotations cantonales Annotazioni cantonali 10 Material 20 Code Matière Verfügungen der Behörde Décisions de l‘autorité Decisioni dell'autorità 11 Materiale

Länge 21 Breite 22 Longueur (cm) Largeur (cm) Lunghezza Larghezza Personenzahl 23 Ladung 24 Nombre de personnes Charge (t) Numero di persone Carico Typenschein 25 Segelfläche 26 Carte type Surface vélique (m2) Certificato tipo Superficie velica 27-31 Motormarke & Typ Motor Nr. Leistung (kW) Abgas-Typengenehm. Marque & type moteur No du moteur Puissance (kW) Approbation de type

12 Marca & tipo motore

Prüfungen Motore n. Expertises Potenza (kW) Perizie Certificato d’omolog.

1. Inverkehrsetzung 13a 13b Standort 32

1re mise en circulation Lieu de stationnement 1a entrata in circolazione Luogo di stazionamento AS 2015

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Muster 2 Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen

4387

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 9 (Art. 156)

Versicherungsdokumente

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 156 Abs. 1)

Muster 1 Versicherungsnachweis

Versicherungsnachweis Kennzeichen: Art des Schiffes: Marke/Typ: Schale-Nr./HIN oder CIN: Stamm-Nr.:

Besondere Verwendung: Mietschiff gewerbsmässiger Kollektiv-Ausweis gewerbsmässiger Personentransport Gütertransport Bemerkungen:

Gültig ab: IV-Grund:

Halter/in:

Geburtsdatum: Heimatstaat:

Gesellschaftscode: Gesellschaft:

Police-Nr.: Unterschrift: Kontroll-Nr.: Nachweisaussteller:

Ausserverkehrsetzung (AV): Datum: Mutationsgrund:

4388

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Muster 2 Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung

3. Die Meldung hat die nachstehenden Mindestangaben zu enthalten. Bei Ver-

wendung des Formats A4 sind diese auf der unteren Blatthälfte zu platzie- ren. – Meldung über das Aussetzen oder das Aufhören der Versicherung ge- mäss Artikel 36 Absatz 2 BSG (deutlich hervorgehoben) – Kennzeichen-Nummer – Art des Schiffes – Marke/Typ – Schale-Nummer/HIN oder CIN – Halter/Halterin – Unterschrift

4389

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 10 (Art. 109)

Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 100 Abs. 5 und 109b Abs. 2 und 4)

Ziff. 1 und 2

1. Betriebsbedingungen des Schiffes

Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten. Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer äquiva- lenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boote, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äquivalente Ein-Personen- Last ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand. Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen. Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben werden. Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungs- weise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie beziehungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüf- bedingungen als Null-Trimmung bezeichnet. Bei Messungen muss der Propeller beziehungsweise das Flügelrad so gewählt wer- den, dass die Motordrehzahl bei Vollgas auf ± 4 Prozent der angegebenen Motoren- drehzahl bei Null-Trimmung nach EN ISO 8665:200621 entspricht. Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte der vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahl bei Vollgas sein. Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motoren- drehzahl die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder eine Dreh- zahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.

21 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch

4390

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

2. Messgeräte und Einheiten

Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt. Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200622 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

22 SR 941.210

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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 15 (Art. 132)

Mindestausrüstung

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 132 Abs. 1 und 163 Abs. 1 Bst. m)

Ziff. 1–6

Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegen- stände.

1. Ruderboote

– Schöpfer oder Eimer* – Horn oder Mundpfeife – Tauwerk

2. Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche

– Schöpfer oder Eimer* – Bootshaken – Ruder oder Paddel – Notflagge – Horn oder Mundpfeife – Tauwerk

3. Segelschiffe mit über 15 m2 Segelfläche

– Anker mit Trosse oder Kette – Tauwerk – Eimer* – Bootshaken – Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann – Notflagge – Hupe oder Horn – Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**

4392

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

4. Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung

– Anker mit Trosse oder Kette – Tauwerk – Schöpfer oder Eimer* – Bootshaken – Ruder oder Paddel – Notflagge – Hupe oder Horn – Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**

5. Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung

– Anker mit Trosse oder Kette – Tauwerk – Lenzpumpe – Eimer* – Bootshaken – Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann – Notflagge – Hupe oder Horn – Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**

6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb

– Anker mit Trosse oder Kette – Tauwerk – Lenzpumpe nach Artikel 147 – Bootshaken – Notflagge – Hupe oder Horn – Schallgerät nach den Artikeln 33 und 132 – Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt** – Kompass*** – Verbandskasten

Fussnoten zu den Ziff. 2–6 * Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden. ** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist. *** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten.

4393

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 19 (Art. 86)

Prüfungsprogramme

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 86 Abs. 1)

Bst. C Ziff. 124 Betrifft nur den italienischen Text.

4394

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 32 (Art. 100)

Prüfprogramm für Sportboote

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 100 Abs. 2 und 4)

1. Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforde-

rungen nach Anhang I der EU-Sportboot-Richtlinie23 sind zusätzlich die An- forderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgen- den Programm zu prüfen: a. Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Art. 108 Abs. 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 108 Abs. 2) und des Motorenraumes (Art. 108 Abs. 3). b. Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segel- vermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2. c. Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräu- sches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109b und An- hang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von Artikel 109b Absätze 1–3. Für Sportboote, für die der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109a mittels einer Konformi- tätserklärung nach Artikel 148j erbracht werden kann, ist kein Ge- räuschmessprotokoll erforderlich.

2. Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und

werden von der Vereinigung der Schifffahrtsämter herausgegeben.

23 Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2015

Anhang 33 (Art. 100 Abs. 4)

Abnahmeprotokoll

1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen

und enthält mindestens folgende Angaben: a. Hersteller des Schiffes; b. Typ des Schiffes; c. HIN- oder CIN-Nummer (Schalen-Nummer); d. Angabe über die Schiffsart; e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll; f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungspro- tokoll; g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren

40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Ge-

räuschmessprotokoll. h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Ab- satz 4; i. Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Ab- satz 3, 132 und 134; j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls; k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Aus- führung; l. Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle; m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls; n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.

2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrts-

ämter herausgegeben.

3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin

frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben ent- halten.

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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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