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AS 2015 4485

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Verfahren der Legislaturplanung)

Änderung vom 25. September 2015

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 14. August 20151, beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Legislaturplanungskommission Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislatur- periode als Spezialkommission zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.

Art. 33a Aufgehoben

Art. 33b Abs. 4 Aufgehoben

Art. 33c Abs. 1

1 Für die Beratung der Legislaturplanung (allgemeine einleitende Stellungnahmen

der Vertretung des Bundesrates und der Fraktionen und Detailberatung der Anträge aus der Kommission) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchge- führt.

Art. 47 Abs. 2 und 3 2 Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.

3 Aufgehoben

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