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AS 2015 4577

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 3 Gebührenpflicht Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.

2 Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75‒200

Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.

Art. 5 Rechnungsstellung durch die Betreiberin Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.

SR 916.404.2

2015-1990 4577

Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2015

Art. 6 Gebührenverfügung Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- stellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 16. Juni 20065 über die Gebühren für den Tierverkehr wird

aufgehoben.

2 Die Verordnung vom 10. November 20046 über die Ausrichtung von Beiträgen an

die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 1 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den fälligen Gebühren nach der Verordnung vom 28. Oktober 20157 über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859 6 SR 916.407 7 SR 916.404.2

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Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2015

Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons

(Doppelohrmarke) 5.—

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung –.60

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.35

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.35

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitsta-

gen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung einschliess- lich Büffel und Bisons, pro Stück 2.50

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach Posttarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden bei der Meldung der Geburt oder

der erstmaligen Einfuhr 40.—

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011

geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 60.—

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung 5.—

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10

3.3 bei Equiden 5.—

4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung:

4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absatz 2 der TVD-Verordnung

vom 26. Oktober 20118 5.—

8 SR 916.404.1

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Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2015

Franken

4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder

des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunfts- tierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.—

4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tier-

haltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifika- tionsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Va- tertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangs- datums, des Verendungsdatums oder des Schlachtdatums des Tiers, pro Meldekarte 5.—

4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:

4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung

vom 26. Oktober 2011 5.—

4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des

Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.—

4.3 Bei Equiden:

4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 2–5 der TVD-

Verordnung vom 26. Oktober 2011 5.—

4.3.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr

von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbe-

stands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Labelorganisa- tionen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 2011; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 2.—

5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch

die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen und Organisationen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder Datenauswertung nach Zeit- ein Betrag von 500 Franken abgezogen aufwand

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—

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