AS 2015 4777
Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 20162019
Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2016–2019
vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:
Art. 1 Grundbeitrag des Bundes Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2016–2019 beträgt 2 247 816 270 Franken pro Jahr.
Art. 2 Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2016–2019 beträgt 1 535 191 158 Franken pro Jahr.
Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat
1 Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 neu zu
berechnen. Er berücksichtigt dabei: a. für den Beitrag nach Artikel 1 die Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone in den Jahren 2015 und 2016 und nimmt anschliessend eine Reduktion von 98 135 244 Franken vor; b. für den Beitrag nach Artikel 2 die Entwicklung des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone in den Jahren 2015 und 2016 und nimmt anschliessend eine Reduktion von 66 896 487 Franken vor.
2 Er nimmt diese Anpassungen zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum
Referenzjahr 2016 vor.
SR 613.22
2014-2004 4777
Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs AS 2015 für die Beitragsperiode 2016–2019. BB
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Juni 2015 Nationalrat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge- laufen.3
2 Er wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
4. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2015 5033
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