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AS 2015 5597

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Förderung der musikalischen Bildung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Förderung der musikalischen Bildung

vom 25. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausser- schulischen Bereich zu unterstützen.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2

1 Es werden Finanzhilfen für Vorhaben zur Förderung der musikalischen Bildung

von Kindern und Jugendlichen gewährt, namentlich für Festivals, Wettbewerbe, Musiklager und Projektwochen.

2 Die Vorhaben können einmalig, auf Dauer angelegt oder periodisch wiederkehrend

sein. Sie können auf Breiten- oder Exzellenzförderung zielen.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

1 Unterstützt werden Vorhaben aller Musiksparten.

2 Die Vorhaben müssen hauptsächlich den ausserschulischen Bereich betreffen.

3 Sie müssen sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer richten, die mehrheitlich

unter 26 Jahre alt sind.

SR 442.122 1 SR 442.1

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Förderungskonzept 2016 für die Förderung der musikalischen Bildung. V des EDI AS 2015

Art. 4 Gesamtschweizerischer Charakter

1 Unterstütztwerden nur Vorhaben, die ein gesamtschweizerisches Interesse im

Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG aufweisen.

2 Das Erfordernis des gesamtschweizerischen Charakters gilt ausnahmsweise auch

dann als erfüllt, wenn ein Vorhaben zwar nicht die Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG erfüllt, aufgrund seines Modellcharakters aber neue Impulse für die musikalische Bildung in der ganzen Schweiz vermittelt.

Art. 5 Anforderungen an die Vorhaben Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa- tionsstruktur verfügen.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen

Art. 6 Es gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf eine nachhaltige Wirkung; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 7 Verfahren

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung von Finanz-

hilfen. Es kann mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leis- tungsvereinbarungen abschliessen.

2 Es stützt sich bei seinem Entscheid auf die Empfehlungen der Fondskommission

des Vereins jugend+musik. Weicht es von den Empfehlungen ab, so hat es dies zu begründen. 3 Es achtet auf eine angemessene Verteilung der Finanzhilfen auf die verschiedenen Musiksparten und auf die Bereiche der Breiten- und der Exzellenzförderung.

4 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem BAK und dem Verein

jugend+musik werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.

5 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK bis zum 31. Januar

2016 einzureichen.

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Förderungskonzept 2016 für die Förderung der musikalischen Bildung. V des EDI AS 2015

6 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten.

Art. 8 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 9 Auflagen Die Finanzhilfeempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen; d. dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2016.

25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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