AS 2015 5601
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für Preise, Auszeichnungen und Ankäufe
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für Preise, Auszeichnungen und Ankäufe
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1 Ziele der Preise und Auszeichnungen Die Verleihung von eidgenössischen Preisen und Auszeichnungen hat zum Ziel: a. herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu fördern und seine Qualitäten zu stärken; b. die Kulturschaffenden für ihre kulturellen Leistungen, namentlich ihre Werke, Projekte und Vermittlungstätigkeit, zu würdigen; c. einen Promotionseffekt für die ausgezeichneten Kulturschaffenden und ihre kulturellen Leistungen zu erzielen; d. ein breites Publikum für herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu sen- sibilisieren.
Art. 2 Ziele der Ankäufe Der Ankauf von Kunstwerken und Designarbeiten hat zum Ziel: a. herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu fördern und seine Qualitäten zu stärken; b. die Entwicklung des Schweizer Kunst- und Designschaffens zu dokumen- tieren; c. die Ausstattung der Räumlichkeiten im Eigentum des Bundes zu bereichern; d. die Ausstellungstätigkeit von Institutionen Dritter durch Leihgaben zu fördern.
SR 442.123 1 SR 442.1
2015-2468 5601
Förderungskonzept 2016 für Preise, Auszeichnungen und Ankäufe. V des EDI AS 2015
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 3 Verleihung von Preisen und Auszeichnungen
1 Es werden Preise und Auszeichnungen in den Kultursparten Bildende Künste
(einschliesslich Architektur), Design, Literatur, Tanz, Theater und Musik verliehen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Die Preise und Auszeichnungen werden an öffentlichen Anlässen verliehen. Die
ausgezeichneten kulturellen Leistungen werden in geeigneter Form der Öffentlich- keit vorgestellt.
Art. 4 Tätigung von Ankäufen
1 Es werden Kunstwerke und Designarbeiten angekauft.
2 Kunstwerke dienen der Ausstattung der Räumlichkeiten des Bundes oder werden
Drittinstitutionen für Ausstellungen ausgeliehen.
3 Besteht kein Eigenbedarf der Bundeskunstsammlung besteht, so werden Design-
arbeiten dem Museum für Gestaltung in Zürich, dem mudac in Lausanne oder ande- ren Drittmuseen als Leihgaben zur Verfügung gestellt. Das Schweizerische Natio- nalmuseum kann bei Bedarf auf die deponierten Leihgaben zugreifen.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Preise
1 An der Ausschreibung für eidgenössische Preise teilnehmen können Kulturschaf-
fende mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz. 2 Die Ausschreibung regelt die Einzelheiten, namentlich die Preiskategorien in den einzelnen Kultursparten, die Preissummen, die Eingabefristen, das Eingabeformat und die Zustimmung zur Verwendung des Werks durch das Bundesamt für Kultur (BAK) für Publikationen, die in direktem Zusammenhang mit dem eidgenössischen Preis stehen.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für Auszeichnungen
1 In Bezug auf die formellen Fördervoraussetzungen für Auszeichnungen gilt Arti-
kel 5 Absatz 1.
2 Durch Annahme der Auszeichnung erklärt sich die oder der Kulturschaffende
damit einverstanden, dass das BAK Werke für Publikationen nutzen kann, die in direktem Zusammenhang mit der eidgenössischen Auszeichnung stehen.
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4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 7 Förderkriterien für Preise Für die eidgenössischen Preise gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität; b. Ausstrahlung; c. Aktualität; d. Innovationskraft.
Art. 8 Förderkriterien für Auszeichnungen Für die eidgenössischen Auszeichnungen gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität der kulturellen Leistung; b. Ausstrahlung der kulturellen Leistung; c. bisherige künstlerische Laufbahn der oder des Kulturschaffenden.
Art. 9 Förderkriterien für Ankäufe Für Ankäufe gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität des Kunstwerks oder der Designarbeit; b. Stellenwert der oder des Kulturschaffenden; c. Opportunität in Bezug auf die Einfügung in die Sammlung der Bundeskunst- sammlung; d. Bedarf potenzieller Leihnehmerinnen und Leihnehmer.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 10 Verfahren für Preise Die eidgenössischen Preise werden gestützt auf eine Ausschreibung verliehen. Die Ausschreibung wird auf der Internetseite des BAK 2 und in anderen geeigneten Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 11 Verfahren für Ankäufe Der Ankauf von Kunstwerken und Designarbeiten erfolgt ohne Ausschreibung auf Empfehlung der Eidgenössischen Kunstkommission beziehungsweise der Eidge- nössischen Designkommission.
2 www.bak.admin.ch
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Art. 12 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Vorrangig berücksichtigt wird, wer die Förderkriterien in einer Gesamtbetrach- tung am besten erfüllt.
6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 13
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2016.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset