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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Leseförderung
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Leseförderung
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich der Leseförderung hat zum Ziel: a. die Literalität insbesondere von Kindern und Jugendlichen zu verbessern; b. den Zugang zu Büchern und zur Schriftkultur zu fördern; c. den Wissensaustausch durch Vernetzung der Akteure auf nationaler und in- ternationaler Ebene zu stärken; d. die Schweizer Kinder- und Jugendliteratur aufzuwerten.
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 2 Strukturbeiträge 1 Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen ausgerichtet, die
im Bereich der Leseförderung tätig sind und mindestens zwei der Ziele nach Arti- kel 1 verfolgen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Projektbeiträge
1 Es werden Projekte in folgenden Bereichen mit Projektbeiträgen unterstützt:
a. im Bereich Zugang: Seminare, Kolloquien und Projekte, die den Zugang zum Lesen und Schreiben über neue digitale Medien untersuchen; b. im Bereich Praxis: Projekte zur interaktiven Auseinandersetzung von Kin- dern und Jugendlichen mit digitalem Lesen und Schreiben;
SR 442.127 1 SR 442.1
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Förderungskonzept 2016 für die Leseförderung. V des EDI AS 2015
c. im Bereich Weiterbildung: Seminare und Weiterbildungsangebote für Auto- rinnen und Autoren, Verlage und Hersteller im Bereich E-Book-Produktion; d. im Bereich Vernetzung: schweizerisches Literaturportal.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge Die Organisationen müssen: a. gemeinnützig tätig sein; b. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG gesamtschweizerisch tätig sein; c. seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein; d. über eine Finanzsituation verfügen, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt; e. international vernetzt und zur Zusammenarbeit untereinander bereit sein.
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
1 Die Gesuchsteller müssen seit mindestens drei Jahren kontinuierlich im Bereich
der Literalitäts- oder Literaturförderung tätig sein.
2 Die Projekte müssen:
a. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG gesamtschweizerisch an- gelegt sein; b. fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur ver- fügen.
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Art. 6 Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Wirkung; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
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5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 7 Verfahren für Strukturbeiträge
1 Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter
Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Mass- gabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbei-
trägen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 8 Verfahren für Projektbeiträge
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung von Projektbeiträgen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK bis zum 31. März
2016 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen einen Projektbeschrieb mit Zielformulierung, einen Mass- nahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 9 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 10 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewähr- ten Strukturbeitrag respektive dem unterstützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen.
2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert
dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
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6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 11
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. August 2016.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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