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AS 2015 5643

Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst

Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)

Änderung vom 14. Dezember 2015

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze 1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a,

41 Absatz 2 und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032

(Schiessverordnung),

Art. 2 Abs. 2

2 Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund

Kaufmunition zu einem im Anhang 7 festgelegten Kaufpreis ab.

Art. 3 Abs. 4

4 Für Ausbildungskurse von Jugendlichen werden keine Leihwaffen abgegeben.

Art. 4a Historische Schiessen

1 DieGruppe Verteidigung unterstützt historische Schiessen. Diese können auf

Gesuch hin durchgeführt werden, wenn: a. sie an ein bedeutendes Ereignis aus der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft erinnern; b. sie unter der Leitung von Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern ste- hen; c. die durchführende Organisation die Versicherungsdeckung einschliesslich der Haftpflichtversicherung geregelt hat.

2 Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens

drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden.

2015-1553 5643

Schiessverordnung des VBS AS 2015

3 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche, über die Abgabe von

Kaufmunition und über Bundesgaben.

Art. 5 Versicherungsschutz Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an historischen Schiessen sind gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht zu versichern.

Art. 14 Aufsicht

1 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister tragen die Verantwortung für den

Schiessbetrieb bei den Bundesübungen und bei den freiwilligen Schiessübungen.

2 Sie führen die Entladekontrolle durch.

Art. 20 Abs. 6

6 Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer

Ordonnanzwaffe oder mit einer nach dem Hilfsmittelverzeichnis zugelassenen Waffe.

Art. 23 Zeiger Eine Person kann ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollendet hat, als Zeige- rin oder Zeiger eingesetzt werden.

Art. 25 Kontrolle

1 Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister

die Eingangskontrolle vorzunehmen.

2 Für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische Scheiben auf

300 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m

eingesetzt werden.

3 Für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 beziehungsweise 50 m muss mindes-

tens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m eingesetzt werden. 4 Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen. 5 Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschos- sen haben.

Art. 33 Abs. 3

3 Sie hört vor Erlass den SSV an.

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

Art. 39 Bst. f Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die: f. bereits eine Waffe der gleichen Art vom Bund zu Eigentum erhalten haben oder mit einer solchen Waffe als persönliche Waffe ausgerüstet sind;

Art. 42 und 44 Aufgehoben

Art. 45 Abs. 1, 3 und 4

1 Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn

sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Pro- gramm und zweimal das Feldschiessen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben.

3 Aufgehoben

4 Bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen, die nicht in der Armee eingeteilt

sind, erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffen- erwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973.

Art. 46 Abs. 5

5 Die LBA kann die Berechtigung zur Belassung von Leihwaffen jederzeit überprü-

fen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 48 Abs. 3

3 Die Leihsturmgewehre werden von den nächstgelegenen Retablierungsstellen der

LBA ab dem 15. Februar des jeweiligen Kursjahres zur Abholung bereitgestellt. Die Abgabe erfolgt nur an Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, die sich als solche ausweisen und einen amtlichen Ausweis vorlegen können, oder an eine von der bestellenden Jungschützenleiterin oder dem bestellenden Jungschützenleiter bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises.

Art. 50 Aufgehoben

Art. 51 Abs. 1 und 2 1 Die Vereinsvorstände sind dafür verantwortlich, dass die Leihwaffen, die zur Aus- bildung von Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren im Pistolen- schiessen abgegeben worden sind, ordnungsgemäss gewartet, aufbewahrt und ver- wendet werden.

3 SR 514.54

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

2 Leihsturmgewehre dürfen Jungschützinnen und Jungschützen, die das 17. Alters-

jahr vollendet haben, nur ohne Verschluss zur Aufbewahrung überlassen werden.

Art. 53 Abs. 1

1 Aus Ordonnanzwaffen oder den gemäss Hilfsmittelverzeichnis zugelassenen

Waffen darf für sämtliche Schiessübungen und Ausbildungskurse nach Artikel 4 der Schiessverordnung nur unveränderte Ordonnanzmunition oder gemäss Hilfsmittel- verzeichnis zugelassene Munition verschossen werden.

Art. 55 Abgabestelle Die Munition für das Schiesswesen ausser Dienst wird durch die Gruppe Verteidi- gung abgegeben.

Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. c und 3 Weitergabe

2 Ausgenommen hiervon sind:

c. Aufgehoben 3 Der Munitionsaustausch unter anerkannten Schiessvereinen bis zu 5000 Schuss pro Munitionssorte ist erlaubt.

Art. 78 Vollzug

1 Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

2 Sie erlässt die notwendigen Weisungen und das Hilfsmittelverzeichnis.

II

1 Die Anhänge 1, 4 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 7 gemäss Beilage.

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

III Die Schiessoffiziersverordnung vom 11. Dezember 20034 wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Ziff. 1, 2, 13 und 23

Eidgenössische Schiesskreise Kreis Kantone Landesteile, Bezirke, Ämter

1 GE, VD VD: Nyon, Morges, Ouest Lausannois

2 VD Lausanne, Aigle, Broye-Vully, Gros-de-Vaud, Jura-Nord vau-

dois, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut 13 AG

23 Aufgehoben

Anhang 2

Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen

Ziff. 1.5 Einleitungssatz, 1.6, 1.7 und 1.8

1.5 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten

und Gutachten, Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfen der Schiessberichte, Munitionskontrollen usw., inklusive der damit verbundenen Büro-, Telefon-, Fax- und Kopierkosten usw., können nach entsprechendem Nachweis maximal folgende Taggelder abgerechnet werden:

1.6 Für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Schützenmeisterkurse und

Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterwiederholungskurse kann pro Kurs maximal ein halbes Taggeld abgerechnet werden.

1.7 Die Gruppe Verteidigung kann ESO mit Schiesskreisen, in denen zwei

Landessprachen gesprochen werden, jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens einem Taggeld für den Beizug einer externen Übersetzung bewil- ligen.

1.8 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder der Missachtung

von Fristen können die Taggelder nach Ziffer 1.5 gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003).

4 SR 512.313

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

14. Dezember 2015 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

Anhang 1 (Art. 17 Abs. 4)

Bundesübungen

Ziff. 14 Abs. 1, 3 und 8

1 Jedes Standblatt ist vollständig zu beschriften. Darüber hinaus sind die verlangten Hinweise mit einem «x» als zutreffend zu bezeichnen. Bei den Schiesspflichtigen ist die Klebeetikette der Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht auf das Stand- blatt zu kleben. Bei Fehlen der schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung des obliga- torischen Programms sind alle Angaben dem Dienstbüchlein zu entnehmen. 3 Nur die Schützenmeisterin und der Schützenmeister dürfen Standblatteintragungen korrigieren. Die falschen Eintragungen werden gestrichen, die richtigen daneben oder darüber gesetzt und die Korrekturen mit der Unterschrift versehen (Korrektur- visum). Die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen sind von der Schützenmeisterin oder vom Schützenmeister und von der Munitions- chefin oder vom Munitionschef auf dem Standblatt zu notieren. 8 Die Schützin oder der Schütze bestätigt mit einer Unterschrift auf der Rückseite des Standblattes die Einhaltung des Munitionsbefehls.

Ziff. 2 Abs. 1 und 3

1 Die Übungen bestehen aus:

Übung Feuerart Scheibe Schusszahl

1 Einzelfeuer A 5er 5

2 Einzelfeuer B 4er 5

3 Schnellfeuer B 4er 5

1 × 2 Schüsse und 1 × 3 Schüsse

am Schluss gezeigt

4 Schnellfeuer B 4er 5

1 × 5 Schüsse am Schluss gezeigt

Total 20

3 Aufgehoben

Ziff. 4 Abs. 3

3 Die Schnellfeuer sind auf Kommando zu schiessen.

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

Anhang 4 (Art. 54, 56 Abs. 2, 58 Abs. 2)

Bestellung und Rückschub der Munition

Ziff. 11 Abs. 2

2 Organisationskomitees (OK), die im Auftrag des SSV einen Schiessanlass durch-

führen, haben die Bestellung unter Vorlage eines Versicherungsnachweises bei der Gruppe Verteidigung einzureichen.

Ziff. 2

2 Munitionslieferung durch das Armeelogistik-Center Thun,

Aussenstelle Zentrallager Uttigen (ALC-TH/AS ZL Uttigen) Organisation Gruppe Bestellung/ Termin Lieferung Rückschub Rechnung Adressat

21 A, B, Gruppe gemäss Lieferschein Rückschub- Gruppe Vertei-

SSV C* Verteidi- Vorschriften des LTHU/ liste/Trans- digung (oder in gung des SSV AS ZL portpapier an Vertretung Uttigen LTHU/AS ZL durch das Uttigen. Die OK des betr. Restmunition Anlasses) ist vollständig zurückzu- schieben

Bei Munitionsbezügen über 30 000 Franken ist der Gruppe Verteidigung eine bis zur Bezahlung der Rechnung gültige Bankgarantie für den vollen Betrag zu stellen oder eine Anzahlung von 50 % der bestellten Munition zu leisten. * A = Bundesübungen, B = Vereinswettkämpfe, C = Schützenfeste

Organisation Gruppe Bestellung/ Termin Lieferung Rückschub Rechnung Adressat

22 A, B VVAdmin bis 20. 9. Lieferschein Abrechnung via

Anerkannte des Vor- des LTHU Jahresrechnung Schiess- jahres AS/ZL Bundesbeiträge vereine Uttigen und Munition C VVAdmin Weisungen Gruppe Vertei- des SSV digung Nachbe- A, B VVAdmin bis 10. 9. Abrechnung via stellungen des lau- Jahresrechnung fenden des Vereins Jahres

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

Organisation Gruppe Bestellung/ Termin Lieferung Rückschub Rechnung Adressat

23 C Gruppe Ver- 3 Monate Lieferschein Die Rest- Gruppe Ver-

Schiess- teidigung vor dem des LTHU munition ist teidigung anlässe Anlass AS/ZL vollständig ausserhalb Uttigen zurückzu- der Schiess- schieben vereine

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

Anhang 6 (Art. 64 und 65 Abs. 1)

Entschädigungen

Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a und b

2 Die Entschädigung beträgt zwei Franken:

a. pro obligatorisches Programm (OP), das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pis- tole 03 geschossen wurde von:

1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,

2. ESO,

3. Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen

Schiesskommissionen,

4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,

5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen

und Junioren; b. pro Feldschiessen, das von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität mit dem Stgw 90, der Pisto- le 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 geschossen wurde;

Ziff. 2 Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 3, 4 und 5 Bst. b

2 Die Entschädigung für das OP betragen:

a. 50 Franken als Grundbeitrag pro Jahr; b. 20.50 Franken pro OP, das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern da- mit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 ge- schossen wurde von:

1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,

2. ESO,

3. Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen

Schiesskommissionen,

4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,

5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen

und Junioren;

3 Die Entschädigung für das Feldschiessen, das mit dem Stgw 90 oder 57 oder mit

der Pistole 75, der Pistole 49 oder der Pistole 03 geschossen wurde, beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Natio- nalität 10 Franken.

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

4 Die Entschädigungen für die Jungschützenkurse betragen:

a. 40 Franken als Grundbeitrag pro Kurs; b. 56 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 1 und 2; c. 60 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 3 und 4; d. 64 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 5 und 6.

5 Die Entschädigungen für die Nachschiesskurse betragen:

b. 20.50 Franken pro im Kurs absolviertes OP;

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Schiessverordnung des VBS AS 2015

Anhang 7 (Art. 2 Abs. 2)

Verkaufspreis für Ordonnanzmunition

1 Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird

folgendermassen festgelegt: a. Gewehrpatrone 90 (GP90): 30 Rappen b. Gewehrpatrone 11 (GP11): 30 Rappen c. Pistolenpatrone 14 (Pist Pat 14): 30 Rappen

2 Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

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