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AS 2015 5699

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)

vom 4. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30b Absatz 1, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG), und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912, verordnet:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll: a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schüt- zen, die durch Abfälle erzeugt werden; b. die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen; c. eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltver- trägliche Verwertung von Abfällen fördern.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Spezielle Vorschriften zu einzelnen Abfallarten in anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Siedlungsabfälle: aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Un- ternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung be- treffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind;

SR 814.600

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2. Kapitel: Planung und Berichterstattung

Art. 4 Abfallplanung 1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:

a. die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; b. die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; c. den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; d. den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponie- planung); e. die notwendigen Einzugsgebiete. 2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buch- staben c–e genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantons- übergreifende Planungsregionen fest.

3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.

4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen

dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Art. 5 Koordination mit der Raumplanung

1 Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in

ihrer Richtplanung.

2 Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in

ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nut- zungszonen.

Art. 6 Berichterstattung 1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nach- folgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu: a. Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten, die auf ihrem Gebiet ent- sorgt werden; b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen auf ihrem Gebiet, in denen jähr- lich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden; c. übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation (UVEK) kann die Abfallarten nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen. 3 Die Kantone erstatten dem BAFU alle fünf Jahre Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

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a. Menge und Art der abgelagerten Abfälle sowie Restvolumen bestehender Deponien; b. bei neuen Deponien und Änderungen bestehender Deponiebauwerke: Nach- weise, dass die Anlagen des Bauwerks die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen; c. gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 53 Absatz 4 zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponien auf die Umwelt.

3. Kapitel: Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 7 Information und Beratung

1 Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden dar-

über, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Unter anderem informie- ren sie über die Verwertung von Abfällen und über Massnahmen, mit denen vermie- den werden kann, dass kleine Mengen von Abfällen weggeworfen oder liegen- gelassen werden. 2 Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs. 1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen.

Art. 8 Ausbildung Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass bei der Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkei- ten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben, der Stand der Technik vermittelt wird.

Art. 9 Vermischungsverbot Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Ver- wertung oder die Ablagerung einzuhalten.

Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeig- neten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.

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2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen

Art. 11

1 Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten

Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unter- nehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen. 2 Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten.

3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen

Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik

1 Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die

Umwelt weniger belastet als: a. eine andere Entsorgung; und b. die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe.

2 Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.

Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie

Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.

2 Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:

a. Sonderabfälle aus Haushalten; b. nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen. 3 Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendi- gen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.

4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr

Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammenset- zung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.

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Art. 14 Biogene Abfälle

1 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:

a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; b. sie separat gesammelt wurden; und c. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.

2 Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind so weit

wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.

Art. 15 Phosphorreiche Abfälle

1 Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanla-

gen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten. 2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird. 3 Soll der phosphorhaltige Rückstand als Dünger verwendet werden, so sind bei der Rückgewinnung des Phosphors Schadstoffe so weit zu entfernen, dass der Dünger die Anforderungen von Anhang 2.6 Ziffer 2.2 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 20054 (ChemRRV) erfüllt.

Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen

1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen

Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn: a. voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie poly- chlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind. 2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.

4 SR 814.81

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Art. 17 Trennung von Bauabfällen

1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und

separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen: a. abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein; b. unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruch- material, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein; c. Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegel- bruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein; d. weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststof- fe, jeweils möglichst sortenrein; e. brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind; f. andere Abfälle.

2 Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht

möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen.

3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätz-

liche Anteile der Abfälle verwertet werden können.

Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden

1 Abgetragener Ober- und Unterboden ist möglichst vollständig zu verwerten, wenn

er: a. sich aufgrund seiner Eigenschaften für die vorgesehene Verwertung eignet; b. die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juli

19985 über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält; und

c. weder Fremdstoffe noch invasive gebietsfremde Organismen enthält.

2 Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss den Artikeln 6 und

7 VBBo umzugehen.

Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial

1 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1

erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien; b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte Terrainveränderungen.

5 SR 814.12

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2 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2

erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: a. als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen; b. als Baustoff auf Deponien der Typen B–E; c. als Ersatzrohmaterial für die Herstellung von Zementklinker; d. bei Tiefbauarbeiten auf dem durch Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf dem belasteten Standort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Alt- lasten-Verordnung vom 26. August 19986 (AltlV).

3 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2

nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen ist die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt: a. als Baustoff auf Deponien der Typen C–E; oder b. im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt; eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben der Altlast erfolgen.

Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken

1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch,

Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Her- stellung von Baustoffen zu verwerten.

2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht

verwertet werden. 3 Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Bau- stoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten.

Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.

Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut

1 Aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassenwischgut mit überwiegend

mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten.

6 SR 814.680

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Abfallverordnung AS 2015

2 Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Stras-

senwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.

Art. 23 Elektroofenschlacke Elektroofenschlacke darf mit Zustimmung der kantonalen Behörde nur verwertet werden, wenn: a. die Verwertung im Rahmen von Bauarbeiten in hydraulisch oder bituminös gebundener Form oder unter einer wasserundurchlässigen Oberfläche er- folgt; und b. die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.

Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton 1 Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton ver- wendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmate- rial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden.

2 Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker

müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetall- gehalt des hergestellten Zements die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 3.2 nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen

Art. 25

1 Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen

nach Anhang 5 erfüllen. Die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung können weitergehende Beschränkungen enthalten.

2 Wenn Deponien aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompar-

timenten bestehen, gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ mass- geblichen Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung. 3 Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden.

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4. Kapitel: Abfallanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 26 Stand der Technik

1 Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und die nötigen Anpassungen vornehmen.

Art. 27 Betrieb

1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:

a. die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; b. die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren und sicherstellen, dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden; c. die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich entsorgen; d. sicherstellen, dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird; e. ein Verzeichnis über die angenommenen Mengen der in Anhang 1 genann- ten Abfallarten mit Angabe deren Herkunft sowie über die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; f. sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die erforderlichen Fach- kenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Anlagen verfügen und der Be- hörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungs- zeugnisse vorweisen; g. die Anlagen regelmässig kontrollieren und warten und insbesondere durch Emissionsmessungen prüfen, ob die Anforderungen der Umwelt- und Ge- wässerschutzgesetzgebung eingehalten werden; h. bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen Einsatzort an- fallenden Abfälle behandelt werden.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t

Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme.

Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln 1 Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschrif- ten einhält. 2 Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.

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2. Abschnitt: Zwischenlager

Art. 29 Errichtung

1 Zwischenlager dürfen errichtet werden, wenn:

a. sie auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche errichtet werden oder in ihnen ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gela- gert wird; b. zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel ein Abstand von 2 m eingehalten wird; c. die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass das Abwasser von wasser- undurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behan- delt werden kann.

2 Auf Deponien des Typs A dürfen keine Zwischenlager errichtet werden. Auf den

übrigen Deponietypen muss die Zwischenlagerung von Abfällen klar erkennbar getrennt von der Ablagerung von Abfällen erfolgen. Die Anforderungen nach Ab- satz 1 Buchstaben a und c gelten nicht für Zwischenlager auf Deponien des Typs B.

Art. 30 Betrieb

1 Abfälle dürfen höchstens fünf Jahre zwischengelagert werden. Bei Ablauf der

Lagerfrist kann die Behörde die Zwischenlagerung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn innert der vergangenen Lagerdauer nachweislich eine sinn- volle Entsorgung nicht möglich war. 2 Gär- und fäulnisfähige Abfälle, insbesondere entsprechende Anteile aus Siedlungs- abfällen und Klärschlamm, dürfen nicht zwischengelagert werden. Vorbehalten bleibt die Zwischenlagerung von: a. Grünabfällen aus Gärten; b. zur Kompostierung oder Vergärung vorgesehenen Abfällen bei Kompostie- rungs- und Vergärungsanlagen während höchstens sechs Monaten; c. zu Ballen gepressten Abfällen bei Anlagen zur thermischen Behandlung von gär- und fäulnisfähigen Abfällen und auf Deponien der Typen C–E.

3 Bei Entsorgungsengpässen kann die Behörde für höchstens drei Monate die Zwi-

schenlagerung von zur thermischen Behandlung vorgesehenen, nicht zu Ballen gepressten, gär- und fäulnisfähigen Abfällen bewilligen.

4 Auf Zwischenlager, die auf Deponien errichtet werden, dürfen folgende Abfälle

zwischengelagert werden: a. auf Deponien des Typs B: Abfälle, die auf Deponien der Typen A und B zur Ablagerung zugelassen sind; b. auf Deponien des Typs C: Abfälle, die auf Deponien der Typen A–C zur Ablagerung zugelassen sind sowie zu Ballen gepresste gär- und fäulnis- fähige Abfälle;

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Abfallverordnung AS 2015

c. auf Deponien des Typs D: Abfälle, die auf Deponien der Typen A, B und D zur Ablagerung zugelassen sind sowie zu Ballen gepresste gär- und fäulnis- fähige Abfälle; d. auf Deponien des Typs E: Abfälle, die auf Deponien der Typen A, B und E zur Ablagerung zugelassen sind sowie zu Ballen gepresste gär- und fäulnis- fähige Abfälle.

3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen

Art. 31 Errichtung Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass: a. keine diffusen Abgase austreten; b. bei Anlagen, in denen flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C und infektiöse Sonderabfälle behandelt werden, solche Abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die ther- mische Behandlung stattfindet, eingebracht werden können.

Art. 32 Betrieb

1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behan-

delt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:

a. von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung min- destens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; b. halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst voll- ständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; c. Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halo- gene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindes- tens 2 Sekunden behandelt werden; d. flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C und infektiöse Sonder- abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; e. die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemes- sen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; f. im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermi- schen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; g. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusam- mensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden.

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4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen

Art. 33 Errichtung

1 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle an-

nehmen, sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenom- men sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden.

2 Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:

a. das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgelei- tet und nötigenfalls behandelt werden kann; b. in geschlossenen Räumen anfallende Abluft nötigenfalls behandelt werden kann; c. Emissionen klimawirksamer Gase mittels geeigneter Massnahmen verhin- dert oder vermindert werden können.

3 Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei

Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berg- gebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Ver- hältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.

Art. 34 Betrieb

1 In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle

annehmen, dürfen nur biogene Abfälle verrottet oder vergärt werden, die sich auf- grund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20017 (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.

2 Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen

nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur verrottet oder vergärt werden, wenn: a. die Verpackung biologisch abbaubar ist und sich für das entsprechende Ver- fahren eignet; oder b. die Verpackung vor oder während der Verrottung oder Vergärung möglichst vollständig entfernt wird.

3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV 8 betreffend Kom-

post und Gärgut.

7 SR 916.171 8 SR 814.81

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5. Abschnitt: Deponien

Art. 35 Typen von Deponien

1 Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:

a. Typ A für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 1; b. Typ B für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 2; c. Typ C für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 3: d. Typ D für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 4; e. Typ E für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 5.

2 Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten.

3 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Komparti-

ment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen.

Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien

1 Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach

Anhang 2. 2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn: a. die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden; b. nachgewiesen wird, dass die Deponien bis zum Ende der Nachsorgephase die Umwelt nicht gefährden können, davon ausgenommen sind Deponien des Typs A; c. auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zu- sammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit ge- eigneten Massnahmen verhindert wird.

3 Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie

nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss: a. das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden; b. sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.

Art. 37 Mindestgrösse

1 Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:

a. Typ A: 50 000 m3; b. Typ B und Typ C: 100 000 m3; c. Typ D und Typ E: 300 000 m3.

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Abfallverordnung AS 2015

2 Wenn Deponien aus Kompartimenten verschiedener Typen bestehen, so ist für die

Mindestgrösse der ganzen Deponie der Kompartimentstyp mit dem grössten nutz- baren Mindestvolumen massgebend.

3 Die kantonalen Behörden können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von

Deponien mit geringerem Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografi- schen Gegebenheiten sinnvoll ist.

Art. 38 Bewilligungspflicht

1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errich-

tungsbewilligung der kantonalen Behörde.

2 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebs-

bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 39 Errichtungsbewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder

ein Kompartiment, wenn: a. der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Ab- fallplanung ausgewiesen ist; b. die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.

2 Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:

a. den Typ der Deponie oder des Kompartiments; b. allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle; c. weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.

Art. 40 Betriebsbewilligung 1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn: a. das Deponiebauwerk gemäss den genehmigten Ausführungsplänen ausge- führt wurde; b. ein Betriebsreglement gemäss Artikel 27 Absatz 2 vorliegt; und c. ein Vorprojekt für den Abschluss vorliegt und der Nachweis über die De- ckung der Kosten für den Abschluss gemäss Vorprojekt und für die voraus- sichtlich notwendige Nachsorge erbracht ist.

2 Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation

des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort.

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Abfallverordnung AS 2015

3 Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest:

a. den Typ der Deponie oder des Kompartiments; b. allfällige Einzugsgebiete; c. allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle; d. Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Ar- tikel 27 Absatz 1, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen; e. die Überwachung des gefassten Sickerwassers und gegebenenfalls des Grundwassers nach Artikel 41; f. gegebenenfalls die Kontrollen der Entgasungsanlagen und die Analysen der Deponiegase nach Artikel 53 Absatz 5; g. weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.

4 Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre.

Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen das gefasste Sickerwasser

mindestens zweimal jährlich untersuchen.

2 Sie müssen auch das Grundwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen, wenn

eine Überwachung zum Schutz der Gewässer aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich ist. Für Deponien des Typs A ist eine Überwachung des Grundwassers nur erforderlich, wenn sie über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu deren Schutz notwendigen Randgebieten liegen.

3 Ist eine Überwachung des Grundwassers gemäss Absatz 2 erforderlich, so müssen

sie in der unmittelbaren Umgebung der Deponie oder des Kompartiments Möglich- keiten zur Entnahme von Grundwasserproben schaffen, und zwar wenn möglich an drei Stellen im Abstrom- und an einer Stelle im Oberstrombereich.

4 Sie müssen die Untersuchungen dokumentieren und der Behörde zustellen.

Art. 42 Abschlussprojekt 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussar- beiten zur Genehmigung ein.

2 Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn:

a. es den Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.5 an den Oberflächenab- schluss genügt; b. sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 während der gesamten Nachsorgephase erfüllt werden;

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c. es die nach Artikel 53 Absatz 4 gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der De- ponie auf die Umwelt vorsieht.

Art. 43 Nachsorge

1 Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach dem

Abschluss der Deponie oder des Kompartiments und dauert 50 Jahre. Die kantonale Behörde kürzt die Nachsorgephase, soweit keine schädlichen oder lästigen Einwir- kungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind. Die Nachsorgephase dauert jedoch mindestens: a. 5 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen A und B; b. 15 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen C, D und E.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments muss

während der gesamten Nachsorgephase dafür sorgen, dass: a. die Anlagen die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen und regelmässig kontrolliert und gewartet werden; b. das Grundwasser, das gefasste Sickerwasser und die Deponiegase kontrol- liert werden, soweit Kontrollen gemäss Artikel 41 und Artikel 53 Absatz 5 erforderlich sind.

3 Er oder sie muss während fünf Jahren nach Abschluss einer Deponie oder eines

Kompartiments für die Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen. 4 Die kantonale Behörde legt anlässlich der letzten Betriebsbewilligung einer Depo- nie oder eines Kompartiments die Dauer der Nachsorgephase und die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie gemäss den Absätzen 2 und 3 fest. Sie kann Deponien oder Kompartimente des Typs A von den Anforderungen der Absät- ze 2 und 3 ausnehmen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Verein-

barungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

5715

Abfallverordnung AS 2015

Art. 45 Geoinformation Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinforma- tionsverordnung vom 21. Mai 20089 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 199010 über Abfälle wird aufge- hoben.

Art. 48 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 49 Siedlungsabfälle

1 Die Artikel 3 Buchstabe a und 13 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2019.

2 Bis zum 31. Dezember 2018 gelten als Siedlungsabfälle die aus Haushalten stam-

menden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.

Art. 50 Berichterstattung Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2019.

Art. 51 Phosphorreiche Abfälle Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor nach Artikel 15 gilt ab dem 1. Januar 2026.

9 SR 510.620 10 AS 1991 169 628, 1993 3022, 1996 905, 1998 2261, 2000 703, 2004 3079, 2005 2695 4199, 2007 2929 4477, 2008 2809 4771, 2009 6259, 2011 2699

5716

Abfallverordnung AS 2015

Art. 52 Ausbauasphalt

1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rah-

men von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn: a. der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so mit anderem Material vermischt wird, dass er bei der Verwer- tung höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder b. der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde er- fasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 25 Jahren auf.

2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum

31. Dezember 2025 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.

Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente

1 Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb

genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Artikel 40 bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind. 2 Die kantonale Behörde beurteilt bis spätestens am 31. Dezember 2020, ob von den Deponien und Kompartimenten schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Um- welt ausgehen können oder sie innerhalb von 50 Jahren nach ihrem Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können (Gefähr- dungsabschätzung). Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien liefern der Behör- de die dafür notwendigen Grundlagen.

3 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass

von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder dass eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen nicht weiterbetrieben werden, solange sie nicht nach den Vorgaben der AltlV11 saniert sind.

4 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass

sie innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen in diesem Zeit- raum eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen weiterbetrieben werden, sofern die möglichen Einwirkungen mit geeigneten Massnahmen verhindert werden. 5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Deponie oder eines bestehenden Kompartiments mit Entgasungsanlagen muss diese Anlagen bis zum Ende der Betriebszeit regelmässig von einer sachverständigen Person kontrollieren lassen und mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren.

11 SR 814.680

5717

Abfallverordnung AS 2015

Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen

1 Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens

55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer

Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem 1. Januar 2026.

3 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metal-

len aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem 1. Januar 2021. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert wer- den.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 55 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

4. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5718

Abfallverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1)

Abfallarten Code Abfallbeschreibung

Klasse 1: Chemische Abfälle

1101 Nicht halogenierte Lösungsmittel

1102 Halogenierte Lösungsmittel

1103 Chemische Reaktionsrückstände

1104 Motorenöle

1105 Übrige technische Öle (ohne PCB)

1106 PCB-haltige Öle

1107 Teere und kohlehaltige Abfälle

1108 Säuren und Laugen

1109 Emulsionen

1110 Farb- und Lackabfälle

1111 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle

1112 Explosive Abfälle, Munition

1113 Salzhaltige Abfälle

1114 Fotoabfälle und -chemikalien

1115 Druckfarbenabfälle

1116 Toner und Beschichtungspulver

1117 Katalysatoren

1118 Flüssige Brennstoffe

1119 Gase in Druckbehältern

1120 Biozide, Holzschutzmittel und ähnliche Chemikalien

1121 Andere chemische Sonderabfälle

1301 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige chemische Abfälle

Klasse 2: Medizinische Abfälle

2101 Kontaminationsgefährliche und infektiöse Abfälle

2102 Altmedikamente und feste pharmazeutische Abfälle

2103 Medizinische Abfälle mit Verletzungsgefahr

2104 Nicht infektiöse Abfälle aus der Medizin

2301 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige medizinische Abfälle

Klasse 3: Metallische Abfälle

3101 Altkabel, die gefährliche Stoffe enthalten

3102 Andere metallische Sonderabfälle

3201 Altkabel

3202 Schrottschutt und Wagenwischgut

3301 Metalle aus der kommunalen Sammlung

3302 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige metallische Abfälle

Klasse 4: Mineralische Abfälle

4101 Durch gefährliche Stoffe verschmutztes Aushubmaterial

4102 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 1000 mg PAK pro kg

4103 Gemischte Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

4104 Abfälle aus der Ausbeutung von Bodenschätzen

4105 Asbesthaltige Abfälle

4106 Andere mineralische Sonderabfälle

4107 Feuerfeste Materialien

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Abfallverordnung AS 2015

Code Abfallbeschreibung

4201 Verschmutztes Aushubmaterial, das keine gefährlichen Stoffe enthält12

4202 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von 250 bis 1000 mg PAK pro kg

4203 Gemischte und verschmutzte Bauabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthal- ten

4301 Unverschmutztes Aushubmaterial13

4302 Schwach verschmutztes Aushubmaterial14

4303 Betonabbruch

4304 Mischabbruch

4305 Ziegelbruch

4306 Gips unverschmutzt

4307 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg

4308 Strassenaufbruch

4309 Glasabfälle aus der kommunalen Sammlung

4310 Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige Glasabfälle

4311 Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige mineralische Abfälle

Klasse 5: Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge und Zubehör sowie Elekro- und Elektronikgeräte

5101 Bleibatterien und Bleiakkumulatoren

5102 Andere Batterien und Akkumulatoren

5103 PCB-haltige Bestandteile aus Elektro-/Elektronikgeräten

5104 Bestandteile aus Elektro-/Elektronikgeräten, die andere gefährliche Stoffe

enthalten

5105 Teile aus Fahrzeugen und Maschinen

5201 Altfahrzeuge

5202 Altreifen

5203 Elektro-/Elektronikgeräte, die teil- oder vollhalogenierte Fluorchlorkohlen- wasserstoffe (FCKW) enthalten

5204 Andere Elektro-/Elektronikgeräte und Bestandteile

5301 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige Bestandteile aus gebrauchten Elektro-/

Elektronikgeräten Klasse 6: Biogene Abfälle

6201 Speiseöle und –fette ohne diejenigen, die aus kommunalen Sammlungen

stammen

6202 Holzabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

6203 Altholz

6301 Naturbelassenes Holz

6302 Restholz

6303 Biogene Abfälle aus kommunaler Sammlung

6304 Biogene Abfälle aus Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe

Klasse 7: Schlämme und Behandlungsrückstände

7101 Schlacken und Aschen

7102 Rauchgasreinigungs-Rückstände

7103 Brennbare Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle

7104 Filter-, Aufsaug- und Ionenaustauschmaterialien

7105 Strassen- und Hofsammlerschlämme

7106 Andere Schlämme und Industrieabwässer

7107 Ölhaltige Schlämme und Behandlungsrückstände

12 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht einhält. 13 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält. 14 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 einhält.

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Abfallverordnung AS 2015

Code Abfallbeschreibung

7108 Andere Behandlungsrückstände

7201 Feinmaterial aus der Bauabfallsortierung

7301 Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserreinigung sowie Fäkalschlamm

7302 Nach VeVA nicht kontrollpflichtige Schlämme und Behandlungsrückstände

7303 Brennbare Schlämme und Behandlungsrückstände

7304 Feinmaterial aus der Bauschuttaufbereitung

Klasse 8: Weitere Abfallarten

8101 Sonderabfälle aus der kommunalen Sammlung

8301 Strassenwischgut

8302 Brandschutt

8303 Papier- und Kartonabfälle aus der kommunalen Sammlung

8304 Andere Papier- und Kartonabfälle

8305 Kunststoffabfälle aus der kommunalen Sammlung

8306 Andere Kunststoffabfälle

8307 Textilabfälle und Kleider aus der kommunalen Sammlung

8308 Andere Textilabfälle und Kleider

8309 Andere brennbare Abfälle aus der kommunalen Sammlung

8310 Andere brennbare Abfälle

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Abfallverordnung AS 2015

Anhang 2 (Art. 6 Abs. 3, 36 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 43 Abs. 2)

Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien

1 Deponiestandort

1.1 Gewässerschutz und Naturgefahren

1.1.1 Deponien dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz-

arealen errichtet werden.

1.1.2 Der Deponiestandort darf nicht in einem überschwemmungs-, steinschlag-,

rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet liegen.

1.1.3. Deponien und Kompartimente der Typen B, C, D und E dürfen nicht über

nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendi- gen Randgebieten liegen. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Deponie oder eines Kompartiments des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterir- dischen Gewässern.

1.1.4 Deponien und Kompartimente der Typen A und B, die über nutzbaren

unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Rand- gebieten liegen, müssen mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend.

1.2 Untergrund

1.2.1 Der Untergrund und die Umgebung der Deponie müssen, allenfalls unter

Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten, die insbe- sondere das Funktionieren der nach Ziffer 2 vorgeschriebenen Anlagen be- einträchtigen können.

1.2.2 Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B im Randgebiet von nutzba-

ren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen die Mächtigkeit, die Homogenität und das Schadstoffrückhaltevermögen des Untergrunds und der Umgebung, allenfalls unter Einbezug technischer Mas- snahmen zu deren Verbesserung, Gewähr dafür bieten, dass das Grundwas- ser langfristig nicht beeinträchtigt wird. Es gelten dafür folgende Mindestan- forderungen: a. Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B muss eine 2 m mächti- ge, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert (k) von 1,0 × 10-7 m/s vorhanden sein oder der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittle- ren k von 1,0 × 10-8 m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, er- gänzt werden. Für eine Ergänzung des Untergrunds darf nur Material

5722

Abfallverordnung AS 2015

verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 ein- hält. b. Bei Deponien der Typen C, D und E muss eine 7 m mächtige, weitge- hend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren k von 1,0 × 10-7 m/s vorhanden sein oder eine 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren k von 1,0 × 10-7 m/s, die nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittle- ren k von 1,0 × 10-9 m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, er- gänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material ver- wendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

1.2.3 Bei Deponien und Kompartimenten der Typen C und D kann von den An-

forderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b abgewichen werden, wenn: a. die Deponie oder das Kompartiment nicht an einem Standort errichtet werden kann, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b er- füllt; b. die Deponie oder das Kompartiment nicht im verkarstungsfähigen Ge- stein errichtet wird; und c. der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise ge- schüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-9 m/s, welche zusammen 80 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

1.2.4 Die Einhaltung von Ziffer 1.2.1 ist mit Baugrunduntersuchungen und Set-

zungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuweisen. Die Einhaltung der Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 ist mit geologi- schen und hydrogeologischen Untersuchungen nachzuweisen.

2 Deponiebauwerk

2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1 Dimensionierung und Materialwahl müssen gewährleisten, dass die notwen-

digen Anlagen bis zum Ende der Nachsorgephase sicher funktionieren. Da- bei sind physikalische, chemische und biologische Prozesse in der Deponie während der Errichtung, während des Betriebs und nach dem Abschluss zu berücksichtigen.

2.1.2 Deponien und Kompartimente des Typs B im Randgebiet von nutzbaren

unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen so errichtet werden, dass das Abwasser in freiem Gefälle bis zum Ort der Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation abfliessen kann und nicht gestaut wird.

5723

Abfallverordnung AS 2015

2.2 Abdichtung

2.2.1 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen an Basis und

Flanken über Abdichtungen verfügen, die während dem Betrieb und bis zum Ende der Nachsorgephase verhindern, dass Abwasser versickern kann und die ermöglichen, dass Abwasser gesammelt werden kann. Zulässig sind: a. Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von

80 cm und einen mittleren k von weniger oder gleich 1  10-9 m/s auf-

weisen und in mindestens 3 Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht einzeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss. b. Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von

7 cm aufweisen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht

eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück be- stimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt. c. Abdichtung aus Kunststoffdichtungsbahnen: Sie muss eine Mindest- mächtigkeit von 2,5 mm aufweisen und über einer mineralischen Ab- dichtung nach Buchstabe a von einer Mindestmächtigkeit von 50 cm eingebaut werden. d. Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuwei- sen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleichwertig sind.

2.2.2 Bei der Wahl der Abdichtung und deren Ausführung sind die Untergrundbe-

schaffenheit, die Neigung von Deponiebasis und -flanken sowie die Be- schaffenheit der Entwässerungsschicht zu berücksichtigen.

2.2.3 Für mineralische Abdichtungen darf nur mineralisches Material verwendet

werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

2.2.4 Die Wirksamkeit der Abdichtungen muss während des Einbaus und vor der

Aufnahme des Betriebs geprüft und dokumentiert werden.

2.3 Abtrennung zwischen Kompartimenten

2.3.1 Abtrennungen zwischen Kompartimenten der Typen A und B müssen ge-

währleisten, dass kein Wasser vom Kompartiment des Typs B in das Kom- partiment des Typs A gelangt.

2.3.2 Abtrennungen zwischen Kompartimenten, bei denen mindestens eines dem

Typ C, D oder E entspricht, müssen gewährleisten, dass zwischen den Kom- partimenten kein Stoffaustausch stattfindet. Zulässig sind: a. Mineralische Abtrennungen: Sie müssen 80 cm mächtig sein und einen mittleren k von weniger oder gleich 1  10-9 m/s aufweisen. b. Andere Abtrennungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuwei- sen, dass die Abtrennungen einer mineralischen Abtrennung nach Buchstabe a gleichwertig sind.

5724

Abfallverordnung AS 2015

2.3.3 Abtrennungen von Kompartimenten sind möglichst vertikal auszuführen und

die weniger setzungsempfindlicheren Abfälle müssen im unterem Kompar- timent abgelagert werden.

2.3.4 Für mineralische Abtrennungen von Kompartimenten darf nur mineralisches

Material verwendet werden, das die folgenden Grenzwerte einhält: a. Anhang 3 Ziffer 1 Buchstabe c zwischen Kompartimenten des Typs A und anderen Kompartimenten; b. Anhang 5 Ziffer 2.3 Buchstaben b und c zwischen Kompartimenten des Typs B und Kompartimenten der Typen C, D und E; c. Anhang 5 Ziffer 4.4 zwischen Kompartimenten der Typen C, D und E.

2.4 Entwässerung

2.4.1 Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende

Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird.

2.4.2 Deponien und Kompartimente des Typs A müssen über Anlagen zur Ent-

wässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabili- tät der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.

2.4.3 Deponien und Kompartimente des Typs B müssen über Anlagen zur Ent-

wässerung verfügen, wenn sie im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern liegen oder eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.

2.4.4 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen

zur Entwässerung aus folgenden Elementen verfügen: a. eine gut durchlässige Entwässerungsschicht über der Basis und den Flanken aus Material, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 einhält; b. in die Entwässerungsschicht eingelegte Entwässerungsleitungen zum Sammeln und Ableiten des Sickerwassers; c. wenn vom Untergrund und von der Seite Wasser zufliessen kann: ge- eignete Anlagen unterhalb der Abdichtung.

2.4.5 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, die Anlagen zur Ent-

wässerung benötigen, so müssen die Anlagen der einzelnen Kompartimente voneinander unabhängig und einzeln kontrollierbar sein.

2.4.6 Gefasstes Sickerwasser muss gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzge-

setzgebung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 2.4.7 Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in ein Gewässer eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsan- lage eingeleitet werden kann.

5725

Abfallverordnung AS 2015

2.4.8 Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der

Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen.

2.4.9 Bei Hauptleitungen und anderen wesentlichen Anlagenteilen muss durch

geeignete Zugangsmöglichkeiten sichergestellt werden, dass jederzeit Zu- standskontrollen und Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können.

2.4.10 Deponien oder Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen

wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwässerungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft erfasst werden kann, sofern dies zur Gewährleistung der Bodenfruchtbarkeit oder aus Sicherheitsgründen not- wendig ist.

2.5 Oberflächenabschluss

2.5.1 Werden keine Abfälle mehr abgelagert, ist die Oberfläche von Deponien wie folgt abzuschliessen: a. Es muss ein für die Oberflächenentwässerung ausreichendes Gefälle bestehen. b. Mit geeigneten abdichtenden Massnahmen und einer Entwässerungs- schicht muss verhindert werden, dass Niederschlagswasser in die De- ponie einsickern kann, falls dies wegen der Zusammensetzung des an- fallenden Sickerwassers notwendig ist. Allfällige Setzungen der Deponie oder des Kompartiments sind dafür abzuwarten. c. Die Oberfläche muss naturnah gestaltet und standortgerecht bepflanzt werden, sofern sie nicht landwirtschaftlich genutzt wird. d. Eingedolte Gewässer im Bereich der Deponie müssen ausgedolt und um die Deponie herum geleitet werden.

2.5.2 Für das oberste Drittel der abdichtenden Massnahmen und die Entwässe-

rungsschicht darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält. Für darunterliegende Schichten von abdich- tenden Massnahmen darf Material verwendet werden, das die Anforderun- gen zur Ablagerung auf dem entsprechenden Deponietyp erfüllt und sich für die Massnahme bautechnisch eignet.

2.5.3 Werden Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger

Einwirkungen von Deponien auf die Umwelt getroffen, so muss für den endgültigen Oberflächenabschluss die Umsetzung der Massnahmen abge- wartet werden, soweit dies für die Sicherstellung der Stabilität des Ober- flächenabschlusses notwendig ist. Bis dahin muss Erosion mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.

5726

Abfallverordnung AS 2015

Anhang 3 (Art. 17 Abs. 1 und 19)

Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial

1 Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 1 zu verwerten,

wenn es: a. zu mindestens 99 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebroche- nem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen be- steht; b. keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle enthält; und c. die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamt- gehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf mensch- liche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon 3 Arsen 15 Blei 50 Cadmium 1 Chrom gesamt 50 Chrom (VI) 0,05 Kupfer 40 Nickel 50 Quecksilber 0,5 Zink 150 Cyanid gesamt 0,5 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 50 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 1 Benzol 0,1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 3 Benzo[a]pyren 0,3 * 7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2- Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per) ** 6 Kongenere × 4.3 (IUPAC-Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus BTEX **** 6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** 16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, 1,2-Dihydroacenaphthylen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

5727

Abfallverordnung AS 2015

2 Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu verwerten,

wenn: a. es zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebro- chenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht; b. Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle so weit wie möglich entfernt wurden; und c. die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamt- gehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf mensch- liche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon 15 Arsen 15 Blei 250 Cadmium 5 Chrom gesamt 250 Chrom (VI) 0,05 Kupfer 250 Nickel 250 Quecksilber 1 Zink 500 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,5 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,5 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 5 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 250 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 5 Benzol 0,5 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 12,5 Benzo[a]pyren 1,5 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 10 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 1 Buchstabe c

3 Sind für Stoffe, die im Aushub- und Ausbruchmaterial festgestellt werden,

keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zu- stimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.

5728

Abfallverordnung AS 2015

Anhang 4 (Art. 24)

Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton

1 Verwendung von Abfällen als Rohmaterial und

Rohmehlkorrekturstoffe

1.1 Abfälle dürfen als Rohmaterial bei der Herstellung von Zementklinker

verwendet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten und der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon 30 Arsen 30 Blei 500 Cadmium 5 Chrom gesamt 500 Cobalt 250 Kupfer 500 Nickel 500 Quecksilber 1 Thallium 3 Zink 2 000 Zinn 100 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 10 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 100 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 10 Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 250 Benzo[a]pyren 3 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 50 000 * 7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2- Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per) ** 6 Kongenere × 4.3 (IUPAC_Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus BTEX **** 6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** 16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, 1,2-Dihydroacenaphthylen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

5729

Abfallverordnung AS 2015

1.2 Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an organischen Stoffen

zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die An- forderungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198515 (LRV) an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden.

1.3 Abfälle, die überwiegend aus Calcium, Aluminium, Eisen oder Silizium

bestehen, dürfen als Rohmehlkorrekturstoffe verwendet werden, wenn sie: a. höchstens 10 mg Cadmium pro kg enthalten; b. die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Quecksilber, Thallium und für die organischen Stoffe nicht überschreiten; und c. höchstens einen Anteil von 5 Gewichtsprozent an der Gesamtmenge von Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffen ausmachen.

1.4 Der Schwermetallgehalt eines mit Abfällen hergestellten Zementklinkers

darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten; ausge- nommen ist eine Überschreitung, die nicht auf menschliche Tätigkeiten zu- rückzuführen ist:

Stoff Grenzwert in mg/kg

Arsen 15 Antimon 15 Blei 250 Cadmium 5 Chrom gesamt 250 Cobalt 125 Kupfer 250 Nickel 250 Zink 750 Zinn 50

2 Verwendung von Abfällen als Brennstoffe

2.1 Bei der Herstellung von Zementklinker dürfen als Brennstoffe folgende

Abfälle in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der her- gestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält: a. Abfälle, die überwiegend aus Gummi bestehen und kein Quecksilber enthalten, wie Altreifen; b. Altholz und Holzabfälle, ausgenommen sind Altholz und Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden, Beschichtungen aus halogenierten organischen Verbindungen aufweisen oder intensiv mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol behandelt wurden, sofern sie nicht in der Feuerung bei einer Mindest- temperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;

15 SR 814.318.142.1

5730

Abfallverordnung AS 2015

c. sortenreine Papier-, Karton-, Textil- oder Kunststoffabfälle, sofern eine stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist; d. organische Lösungsmittel und Altöl, ausgenommen sind organische Lö- sungsmittel und Altöl, welche die Grenzwerte für PCB und halogenierte organische Substanzen nach Ziffer 2.2 Buchstabe a nicht einhalten, so- fern sie nicht in der Feuerung bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; e. Klärschlamm aus zentralen Abwasserreinigungsanlagen, Tier- und Knochenmehl, wenn Phosphor vorgängig gemäss Artikel 15 zurückge- wonnen wurde.

2.2 Andere Abfälle dürfen als Brennstoffe in der Haupt- und Zweitfeuerung

verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält und sie: a. die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg

Arsen 30 Antimon 300 Blei 500 Cadmium 5 Chrom gesamt 500 Cobalt 250 Kupfer 500 Nickel 500 Quecksilber 1 Thallium 3 Zink 4 000 Zinn 100 Polychlorierte Biphenyle (PCB)* 10 Halogenierte organische Stoffe, als Chlorid 10 000 * 6 Kongenere × 4.3 (IUPAC_Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180

b. keine medizinischen Abfälle enthalten; c. keine die Sicherheit gefährdende Abfälle wie explosive oder selbstent- zündbare Abfälle enthalten.

2.3 Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte zulassen, wenn nachgewie-

sen ist, dass: a. mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der LRV an die Emis- sionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden; und b. der Schwermetallgehalt des hergestellten Zementklinkers die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreitet; ausgenommen ist eine Überschreitung, die nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

5731

Abfallverordnung AS 2015

Stoff Grenzwert in mg/kg

Arsen 7.5 Antimon 7.5 Blei 125 Cadmium 2.5 Chrom gesamt 125 Cobalt 62.5 Kupfer 125 Nickel 125 Zink 750 Zinn 25

3 Verwendung von Abfällen als Zumahl- und Zuschlagstoffe

3.1 Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und

Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden: a. Gips aus der Abgasentschwefelung von Steinkohlekraftwerken und aus dem Baubereich; b. Steinkohleflugasche; c. Papierasche; d. Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz; e. granulierte Hochofenschlacke aus der Herstellung von Eisen; f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buch- stabe c einhalten; g. Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedrigle- gierten Stählen nach 1989 stammt.

3.2 Bei der Herstellung von Zement dürfen ausserdem Stäube aus der Abluftfil-

terung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden, wenn der Schwermetallgehalt des herge- stellten Zements die folgenden Grenzwerde nicht überschreitet:

Stoff mg/kg

Cadmium 2 Quecksilber 0,5 Thallium 2

5732

Abfallverordnung AS 2015

4 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte

4.1 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen zur Herstellung von Klinker, Zement

oder Beton müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern 1–3 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.

4.2 Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–3

keine Grenzwerte enthalten, legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässer- schutzgesetzgebung fest.

5733

Abfallverordnung AS 2015

Anhang 5 (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)

Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung

1 Auf Typ A zugelassene Abfälle

Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind: a. Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt, sofern verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden; b. Kieswaschschlamm aus der Behandlung von Aushub- und Ausbruch- material nach Buchstabe a; c. abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 VBBo16 einhält; d. Geschiebe aus Geschiebesammlern.

2 Auf Typ B zugelassene Abfälle

2.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle

abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind: a. auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassene Abfälle; b. Flachglas und Verpackungsglas; c. Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen; d. Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedrigle- gierten Stählen nach 1989 stammt; e. Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg; f. mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern; g. andere als in den Buchstaben a, e und f genannte Bauabfälle, die min- destens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Be- standteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden.

2.2 Verglaste Rückstände dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B

abgelagert werden, wenn kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen kann und folgende Anforderungen eingehalten sind: a. Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens

1200 °C erreicht.

16 SR 814.12

5734

Abfallverordnung AS 2015

b. Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozent betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0,54 betragen. c. Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen werden. d. Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 °C im Eluat die Konzen- trationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahlenen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden

50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht.

e. Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess zurückzugewinnen. f. Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg

Blei 1000 Cadmium 10 Chrom 4000 Kupfer 3000 Nickel 500 Zink 6000

Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die kantonale Behörde mit Zu- stimmung des BAFU höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung.

2.3 Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B

abgelagert werden, wenn: a. die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trocken- substanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen; b. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon 30 Arsen 30 Blei 500 Cadmium 10 Chrom gesamt 500 Chrom VI 0,1 Kupfer 500 Nickel 500 Quecksilber 2 Zink 1 000

5735

Abfallverordnung AS 2015

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 10 (BTEX)**** Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 25 (PAK)***** Benzo(a)pyren 3 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 20 000 * 7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per) ** 6 Kongenere x 4.3 (IUPAC-Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, mi- nus BTEX **** 6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** 16 EPA-PAK: Naphthalin, 1,2 Dihydroacenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

c. der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 0,5 Gewichtsprozent nicht überschreitet; d. die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte im Eluat der Ab- fälle nicht überschritten werden. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren:

Stoff Grenzwert

Ammoniak/Ammonium 0,5 mg N/L Fluoride 2,0 mg/L Nitrite 1,0 mg/L Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20,0 mg C/L Cyanid (frei) 0,02 mg CN/L

2.4 Der Grenzwert von Ziffer 2.3 Buchstabe b für TOC gilt nicht für abgetrage-

nen Ober- und Unterboden, wenn eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.

5736

Abfallverordnung AS 2015

3 Auf Typ C zugelassene Abfälle

3.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle

abgelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Ziffern 3.2–3.5 erfüllen: a. Rauchgasreinigungsrückstände aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden; b. Rauchgasreinigungsrückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nicht mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind; c. Rückstände aus der Behandlung von Abwasser, das in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen anfällt; d. Ofenauskleidungen; e. andere metallhaltige, anorganische und schwerlösliche Abfälle, sofern die Metalle vorgängig zurückgewonnen wurden.

3.2 Die Abfälle müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Es dürfen langfristig keine Schadstoffe freigesetzt werden. b. Der Anteil löslicher Salze in den Abfällen darf 3 Gewichtsprozent nicht überschreiten. c. Die Abfälle dürfen beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden. d. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte dürfen im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzu- führen. Für Test 1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test 2 destilliertes Wasser zu verwenden.

Test 1

Stoff Grenzwert

Aluminium 10,0 mg/L Arsen 0,1 mg/L Barium 5,0 mg/L Blei 1,0 mg/L Cadmium 0,1 mg/L Chrom-(III) 2,0 mg/L Cobalt 0,5 mg/L Kupfer 0,5 mg/L Nickel 2,0 mg/L Quecksilber 0,01 mg/L Zink 10,0 mg/L Zinn 2,0 mg/L

5737

Abfallverordnung AS 2015

Test 2

Stoff Grenzwert

Ammoniak/Ammonium 5,0 mg N/L Cyanid (frei) 0,1 mg CN-/L Chrom-(VI) 0,1 mg/L Fluoride 10,0 mg/L Nitrite 1,0 mg/L Sulfite 1,0 mg/L Sulfide 0,1 mg/L Phosphat 10,0 mg P/L Gelöster organischer Kohlen- 20,0 mg C/L stoff (DOC) pH-Wert 6 bis 12

3.3 Der Gesamtgehalt an polychlorierten Dibenzo[1,4]dioxinen (PCDD) und

polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) darf in Rauchgasreinigungsrück- ständen nach Ziffer 3.1 Buchstaben a und b 1 µg pro kg nicht überschreiten. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfak- toren (TEF) nach dem Stand der Technik.

3.4 Der Organikagehalt der Abfälle nach Ziffer 3.1 Buchstaben c–e darf die

folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 10 (BTEX)**** Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 25 Benzo(a)pyren 3 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 20 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2.3 Buchstabe b

3.5 Der Gesamtgehalt an Quecksilber darf in metallhaltigen, anorganischen und

schwerlöslichen Abfällen nach Ziffer 3.1 Buchstabe e 5 mg pro kg, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten.

5738

Abfallverordnung AS 2015

4 Auf Typ D zugelassene Abfälle

4.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle

abgelagert werden: a. Filterasche aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle ver- gleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle ge- mäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden; b. Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung; c. verglaste Rückstände nach Ziffer 2.2; d. Schlacke mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg aus Anlagen, in denen Sonderabfälle thermisch behandelt werden; e. sauer gewaschene Filterasche; f. sauer gewaschene Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg; g. nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial.

4.2 Der Gesamtgehalt an PCDD und PCDF darf in Filterasche nach Ziffer 4.1

Buchstaben a und e 1 µg pro kg nicht überschreiten. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik.

4.3 Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleich-

barer Zusammensetzung verbrannt werden, darf auf Deponien oder Kompar- timenten des Typs D abgelagert werden, wenn: a. in der Schlacke enthaltene partikuläre Nicht-Eisenmetalle vorgängig zurückgewonnen wurden, mindestens aber so weit, dass ihr Anteil in der Schlacke 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet; für die Bestim- mung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisenmetallen wird die Schla- cke auf eine Korngrösse von 2 mm gemahlen; b. sie höchstens 20 000 mg TOC pro kg enthält.

4.4 Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz und Klärschlamm und

nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial dürfen auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn: a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon 50 Arsen 50 Blei 2 000 Cadmium 10 Chrom gesamt 1 000 Chrom (VI) 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5

5739

Abfallverordnung AS 2015

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Zink 5 000 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 1 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 500 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 10 BTEX**** Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 25 (PAK)***** Benzo(a)pyren 3 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 20 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2.3 Buchstabe b

b. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro L nicht überschritten wird; dazu sind die Abfälle in einem Test während

24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.

5 Auf Typ E zugelassene Abfälle

5.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs E dürfen folgende Abfälle

abgelagert werden: a. Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanali- sationsreinigung; b. Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, sofern sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist; c. nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der trocken- mechanischen Behandlung von Bauabfällen, sofern sie die Grenzwerte von Ziffer 5.2 Buchstabe a für PCB und PAK nicht überschreiten; d. nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen; e. asbesthaltige Abfälle.

5740

Abfallverordnung AS 2015

5.2 Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E

abgelagert werden, wenn: a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon 50 Arsen 50 Blei 2 000 Cadmium 10 Chrom gesamt 1 000 Chrom (VI) 0,5 Kupfer 5 000 Nickel 1 000 Quecksilber 5 Zink 5 000 Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)* 5 Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 10 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10*** 100 Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 100 BTEX**** Benzol 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 250 (PAK)***** Benzo(a)pyren 10 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 50 000 *, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2.3 Buchstabe b

b. der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 5 Gewichtsprozent nicht überschreitet; c. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,3 mg Cyanid (frei) pro L nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während

24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.

5.3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU die

Ablagerung von Abfällen, die nicht in Ziffer 5.1 genannt werden und die Anforderungen nach Ziffer 5.2 nicht einhalten, bewilligen, sofern eine ande- re Entsorgung als die Ablagerung technisch nicht machbar ist.

5.4 Abfälle, die auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassen sind,

dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E als Ausgleichsschicht vor dem Oberflächenabschluss abgelagert werden, soweit dafür nicht Abfäl- le nach den Ziffern 5.1-5.3 verwendet werden können.

5741

Abfallverordnung AS 2015

6 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte

6.1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen nachweisen, dass die Anfor-

derungen nach den Ziffern 1–5 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der kantonalen Behörde die chemischen Analysen auf diejeni- gen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfäl- le mit einer Belastung zu rechnen ist.

6.2 Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–5

keine Grenzwerte enthalten, legt die kantonale Behörde solche mit Zustim- mung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Ge- wässerschutzgesetzgebung fest.

5742

Abfallverordnung AS 2015

Anhang 6 (Art. 48)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200817

Anhang 1 Identifikator 114

Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige

Zugangs-

Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle

ÖREB Kataster (SR 510.62

Identifikator Art. 8 Abs. 1)

berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes]

Abfallanlagen SR 814.01 Art. 31 Kantone A X 114 SR 814.600 [BAFU] Art. 4, 6

Anhang 1 Identifikator 115 Aufgehoben

2. Verordnung vom 30. November 201218 über die Reduktion

der CO2-Emissionen

Art. 43 Abs. 2 Bst. b

2 Das Unternehmen kann beantragen, dass zudem folgende ortsfeste Anlagen nicht

berücksichtigt werden: b. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Arti- kel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201519 (VVEA) ist.

Art. 82 Bst. d Nicht als Kraftwerk gilt eine Anlage:

17 SR 510.620 18 SR 641.711 19 SR 814.600

5743

Abfallverordnung AS 2015

d. deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA20 ist.

Anhang 6 Nr. 1 Ein Unternehmen, das mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:

1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer

Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in orts- festen Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a der VVEA21 ist;

3. Verordnung vom 5. Juni 201522 über den Schutz vor gefährlichen

Stoffen und Zubereitungen In Anhang 1 Ziffer 3 wird in der Tabelle «Technische Verordnung vom 10. Dezem- ber 199023 über Abfälle sowie Verordnung vom 22. Juni 200524 über den Verkehr mit Abfällen» ersetzt durch «Abfallverordnung vom 4. Dezember 201525 sowie Verordnung vom 22. Juni 200526 über den Verkehr mit Abfällen».

4. Verordnung vom 18. Mai 200527 über das Inverkehrbringen von und

den Umgang mit Biozidprodukten In Anhang 3 Ziffer 2 wird in der Tabelle «Technische Verordnung vom 10. Dezem- ber 199028 über Abfälle; Verordnung vom 22. Juni 200529 über den Verkehr mit Abfällen» ersetzt durch «Abfallverordnung vom 4. Dezember 201530; Verordnung vom 22. Juni 200531 über den Verkehr mit Abfällen».

20 SR 814.600 21 SR 814.600 22 SR 813.11 23 SR 814.600 24 SR 814.610 25 SR 814.600 26 SR 814.610 27 SR 813.12 28 SR 814.600 29 SR 814.610 30 SR 814.600 31 SR 814.610

5744

Abfallverordnung AS 2015

5. Verordnung vom 19. Oktober 198832 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung

Anhang

Ziff. 4 Nr. 40.4

Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren

40.4 Deponien der Typen C, D und E Durch das kantonale Recht zu

bestimmen

Ziff. 4 Nr. 40.5 und 40.6

Aufgehoben

6. Verordnung vom 1. Juli 199833 über Belastungen des Bodens

Art. 1 Bst. c Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung: c. die Massnahmen beim Umgang mit abgetragenem Boden;

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Boden gilt als fruchtbar, wenn:

a. die biologisch aktive Lebensgemeinschaft, die Bodenstruktur, der Boden- aufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;

Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt:

Vermeidung nachhaltiger Bodenverdichtung und -erosion; Umgang mit abgetragenem Boden

Art. 6 Abs. 1

1 Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss

unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Ver- dichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.

32 SR 814.011 33 SR 814.12

5745

Abfallverordnung AS 2015

Art. 7 Umgang mit abgetragenem Boden

1 Wer Boden abträgt, muss damit so umgehen, dass dieser wieder als Boden ver-

wendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetra- gen und gelagert werden.

2 Wird abgetragener Ober- oder Unterboden wieder als Boden verwendet (z.B. für

Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so auf- oder eingebracht werden, dass: a. die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bo- dens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird; b. der vorhandene Boden chemisch und biologisch nicht zusätzlich belastet wird.

7. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 34

Anhang 2

Ziff. 111 Abs. 2

2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201535 dazu geeignet sind.

Ziff. 111bis 111bis Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).

Ziff. 112

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege- ben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb- lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 500 mg/m3.

Ziff. 114

114 Gasförmige organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlen-

stoff angegeben und dürfen 80 mg/m3 nicht überschreiten.

34 SR 814.318.142.1 35 SR 814.600

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Abfallverordnung AS 2015

Ziff. 115

115 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 116

116 Quecksilber und Cadmium

Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angege- ben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 117

117 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metal- le, dürfen als Summe 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 118

118 Dioxine und Furane

Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzof- uranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-136, dürfen 0,1 ng/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 119

119 Überwachung

1 Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

a. Stickoxiden; b. Schwefeloxiden; c. gasförmigen organischen Stoffen; d. Staub.

2 Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Ze-

mentherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1: a. den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen; b. jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Ben- zo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.

36 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

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Abfallverordnung AS 2015

8. Verordnung vom 22. Juni 200537 über den Verkehr mit Abfällen

Art. 5 Abs. 5

5 Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

gelten die Vorschriften der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201538.

Art. 17 Bst. c Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn: c. für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist:

1. Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Un-

ternehmen,

2. Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle ver-

gleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden,

3. Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen

Abwasserreinigung,

4. brennbare, vermischte Bauabfälle;

9. Altlasten-Verordnung vom 26. August 199839

Art. 6a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung.

10. Verordnung vom 26. September 200840 über die Abgabe

zur Sanierung von Altlasten

Art. 2 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 und 3

1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

a. bei Deponien des Typs B: 5 Fr./t; b. bei den Deponien der Typen C, D und E: 16 Fr./t.

3 Aufgehoben

37 SR 814.610 38 SR 814.600 39 SR 814.680 40 SR 814.681

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Abfallverordnung AS 2015

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Abgabeveranlagung

2 Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem

BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit- telt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Er- messen vor.

3 Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kan-

tons sowie Erfahrungszahlen abstützen.

Art. 6a Zahlungsfrist

1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

2 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet.

Art. 20 Übergangsbestimmungen Der Abgabesatz nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2017. Bis zum 1. Januar 2017 beträgt der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle: a. bei Deponien des Typs B: 3 Fr./t; b. bei Deponien des Typs C: 17 Fr./t; c. bei Deponien der Typen D und E: 15 Fr./t.

11. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200541

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

2 Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG

Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung: a. die Abfallverordnung vom 4. Dezember 201542;

Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Abs. 2 Bst. a und b

2 Für Kompost und Gärgut gelten zusätzlich folgende Anforderungen für Fremdstof-

fe: a. Fremdstoffe (Metall, Glas, Altpapier, Karton usw.) dürfen höchstens 0,4 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;

41 SR 814.81 42 SR 814.600

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Abfallverordnung AS 2015

b. der Gehalt an Alufolie und Kunststoffen darf höchstens 0,1 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen;

12. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200843

Art. 15 Abs. 3

3 Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach An-

hang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.

43 SR 814.911

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