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AS 2016 1411

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Änderung vom 2. Mai 2016

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:

Art. 11c Logistik

1 Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten

16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr

arbeiten: a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager; b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA.

2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit

der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens

2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

2. Mai 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

1 SR 822.115.4

2016-0488 1411

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2016 der beruflichen Grundbildung. V des WBF

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