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AS 2016 1897

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom 3. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivil- dienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (Vollzugsstelle).

Art. 4 Abs. 2bis sowie 4 Bst. b und bbis 2bis Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unter- richt übernehmen.

4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:

b. Betrifft nur den französischen Text. bbis. im Rahmen von Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeich- nendes Ereignis beziehen;

Art. 4a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art. 4a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG) 1 Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.

1 SR 824.01

2016-0479 1897

Zivildienstverordnung AS 2016

2 Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:

a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner; b. die Eltern; c. die Grosseltern; d. die Geschwister; e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.

3 Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:

a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen; b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a neh- men können.

Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn

die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,

47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), Investi-

tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19983 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.

2 Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerken-

nung nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.

3 Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetrieb, so muss

dieser über die Anerkennung nach Artikel 29a LBV verfügen und eine Mindestgrös- se von fünf Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforderlich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

2 SR 910.13 3 SR 913.1 4 SR 910.91

1898

Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 6 Projekte und Programme (Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)

1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstpflichtige Personen ein:

a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Program- men:

1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55

DZV5, für die Beiträge gewährt werden,

2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den

Artikeln 43 und 44 DZV,

3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutz-

flächen nach Artikel 29 DZV,

4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV,

5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung

vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV; b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buch- stabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Natur- schutz, Landschaftspflege und Wald»; c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Struk- turverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14, 18 und 44 SVV6.

2 Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in

landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.

3 In Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige

Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie unmittelbar davor und danach während zusätzlich je höchstens 14 Diensttagen eingesetzt werden.

Art. 7a Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

5 SR 910.13 6 SR 913.1

1899

Zivildienstverordnung AS 2016

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt:

Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen

Art. 8c Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 7a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen

und den federführenden Bundesstellen: a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen; b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeich- nendes Ereignis beziehen.

2 Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die

zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten. 3 Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kom- mando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlos- sen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden. 4 Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienst- leistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.

Art. 8d Abs. 1 Bst. b und 1bis 1 Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes überneh- men: b. Betrifft nur den französischen Text. 1bis Sie wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.

Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c–e

3 Sie kann von Anhang 1 abweichen:

c. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration; d. bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen; e. wenn sie im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes wegen selber Einsatzbetrieb ist.

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Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. 7 Abs. 4 sowie 19 Abs. 2 und 8 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Aus- land auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsaus- bildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufser- fahrung verfügen. 2 Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätig- keitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.

Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)

1 Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusam-

menarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt wer- den, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz verein- bar. b. Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen. c. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammen- arbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung. d. Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt. e. Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.

2 Die Vollzugsstelle wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amts-

stellen beraten. Sie kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen. 3 Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich: a. Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz; b. Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz; c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.

4 Die Anerkennung nach Artikel 42 Absatz 2 bis ZDG ist nicht möglich.

5 Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.

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Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs (Art. 7 Abs. 4 Bst. a und b sowie 39 ZDG)

1 DerEinsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in

Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.

2 Er kommt für folgende Kosten auf:

a. Kosten für die Reise und den Gepäcktransport ab der Schweizer Landes- grenze, auch wenn die Hin- oder Rückreise vor oder nach dem Einsatz erfolgt; b. Visakosten und Anmeldegebühren der zuständigen Schweizer Vertretung.

3 Er gewährleistet die Sicherheit der zivildienstleistenden Person während der

gesamten Einsatzdauer, indem er: a. die zivildienstleistende Person am Einsatzort gründlich und detailliert, mündlich oder im Rahmen eines Trainings in die Sicherheitsaspekte ein- führt; b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben der Vollzugs- stelle einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert; c. bei Bedarf selbst Vorgaben zu Sicherheitsaspekten erlässt. 4 Er befolgt die Auflagen der Vollzugsstelle zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheits- empfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.

5 Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen:

a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie die Vollzugsstelle; b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleis- tenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertre- tung, die EDA-Helpline sowie die Vollzugsstelle; c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: die Vollzugsstelle.

Art. 12a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. 4a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG)

1 Diezivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer

Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn: a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt; b. die Anreise unzumutbar ist.

2 Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.

3 Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder

während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches

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Zivildienstverordnung AS 2016

Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen. 4 Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen der Voll- zugsstelle und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit. 5 Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicher- heitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.

6 Sie meldet der Vollzugsstelle und der Militärversicherung unverzüglich eine

Erkrankung oder einen Unfall: a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt; b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.

7 Sie informiert die Vollzugsstelle in der von dieser vorgesehenen Form über den

Zivildiensteinsatz.

Art. 12b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. 7 Abs. 4 Bst. b und c ZDG) 1 Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt die Vollzugsstelle sicher- heitsrelevante Informationen ein. Sie berücksichtigt dabei die Einschätzung sach- kundiger schweizerischer Amtsstellen. 2 Sie sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflich- tigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.

Art. 15 Abs. 1, 2, 3bis und 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. 11 und 12 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivil- dienstleistung. 2 Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig. 3 Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unter- offiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben. 4 Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienst- leistung berücksichtigt die Vollzugsstelle insbesondere: a. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat; b. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;

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Zivildienstverordnung AS 2016

c. die Rechte Dritter; d. die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen; e. die Interessen eines geordneten Vollzugs; f. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.

Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt unter- suchen lassen.

2 DieVertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersu-

chung: a. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beein- trächtigt ist; c. ob die von der Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. 3 Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht auf- drängen. 4 Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst die Vollzugsstelle die notwendigen Zusatzabklärungen. 5 Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchsta- be a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. 6 Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. 7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent be- scheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.

8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeits-

unfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsun- fähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.

Art. 19 Abs. 2 2 Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.

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Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. 16a Abs. 2 und 16b Abs. 3 ZDG)

Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.

Art. 25 Aufgehoben

Art. 26 Behandlung des Gesuchs (Art. 17a und 18 ZDG)

1 Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17a ZDG ist ein

vollständiges Gesuch. 2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.

3 Das zuständige militärische Kommando kann die Beurlaubung von der Militär-

dienstleistung zur Teilnahme am Einführungstag ablehnen, wenn die Dienstleistung der gesuchstellenden Person maximal vier Wochen dauert.

4 Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nach-

dem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.

Art. 26a Einführungstag der Vollzugsstelle (Art. 17a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag

über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts. 2 Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht.

3 Sie schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einfüh-

rungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.

Art. 26b Zweit- und Mehrfachgesuche (Art. 18 ZDG)

1 Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einfüh-

rungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.

2 Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nach-

dem sie das neue Gesuch eingereicht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.

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Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 29c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienst- pflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichti- gen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.

Art. 31a Abs. 1 1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebs (Art. 19 ZDG) 1 Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle das Ergebnis des Gesprächs mit. 2 Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.

Art. 32a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG)

Die Vollzugsstelle prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienst- pflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmass- nahmen verfügt wurden.

Art. 33 Probeeinsätze (Art. 7 Abs. 4 Bst. a und 19 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer

bewilligen, wenn: a. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienst- pflichtigen Person abzuklären; b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist; oder c. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.

2 Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:

a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft of- fensichtlich nicht erfüllt; oder b. bereits ein Assessment bewilligt wurde.

Art. 34 Assessment (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.

2 Die Vollzugsstelle lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:

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Zivildienstverordnung AS 2016

a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft of- fensichtlich nicht erfüllt; oder b. bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.

3 Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.

4 Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb.

Art. 35 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 36 Abs. 2

2 Absatz 1 gilt nicht für Aufgebote zu:

a. einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4); b. einem Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration; c. einem Spezialeinsatz; d. einem Probeeinsatz; e. einem Assessment.

Art. 36a Aufgehoben

Art. 37 Abs. 6

6 Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz,

Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.

Art. 38 Mindestdauer (Art. 20 und 21 ZDG)

1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.

2 Folgende Einsätze können kürzer sein:

a. Ausbildungskurse; b. Probeeinsätze; c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Rege- neration; d. Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen;

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Zivildienstverordnung AS 2016

e. Piketteinsätze; f. Spezialeinsätze; g. Betreuungseinsätze in Lagern; h. der letzte Einsatz; i. Assessment. 3 Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung: a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer or- dentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.

Art. 39a Abs. 2–4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 40 Aufgebot (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG) 1 Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbin- den.

2 Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen bei der Voll-

zugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufge- bot schriftlich. 3 Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeein- satz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen. 4 Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen bei der Vollzugsstel- le, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Ausland- einsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. 5 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.

Art. 40a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. 7a, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivil- dienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastro- phen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmit- telbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

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Zivildienstverordnung AS 2016

2 Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie

zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.

3 Die Aufgebotsfrist beträgt:

a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage; b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage; c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Er- eignis beziehen: 14 Tage; d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage.

Art. 40b Umteilungsverfügung (Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem ande-

ren Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.

2 Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen,

sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

3 Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und

Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen. 4 Die Vollzugsstelle eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längs- tens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn. 5 Sie kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten. 6 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungs- verfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a. 7 Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleisten- den Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll. 8 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte kön- nen keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.

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Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 42 Abs. 1 1 Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen Zivildienstausweis aus.

Art. 43 Abs. 2 und 3bis–4bis 2 Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleis- tende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen: a. Spezialeinsatz; b. Piketteinsatz; c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regenera- tion; d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massge- blich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung der Vollzugsstelle oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.

4 und 4bis Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 1, 3 Bst. cbis und 4 Bst. c

1 Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen,

insbesondere wenn: a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann; b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Ka- tastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezi- aleinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird; c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Ka- tastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Mass- nahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

3 Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung

dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: cbis. Betrifft nur den französischen Text.

4 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:

c. Betrifft nur den französischen Text.

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Zivildienstverordnung AS 2016

Art. 46a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, 11 Abs. 2bis und 24 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Aus-

landeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich. 2 Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein: a. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachli- cher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und b. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Aus- bildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.

3 Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Vorausset-

zungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivil- dienstleistungspflicht nach Artikel 39a.

Art. 53 Abs. 1 Bst. b, d, e, i, k und l sowie 3 und 5

1 An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:

b. die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursver- anstalter üblicherweise gewährt werden; d. die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb übli- cherweise gewährt werden; e. Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist; i. Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbrin- gen kann; k. die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76b Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen; l. die Teilnahme an einem Assessment.

3 und 5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 56 Abs. 1 Bst. b, d, f, m und n 1 Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:

b. Betrifft nur den französischen Text. d. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; f. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt;

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Zivildienstverordnung AS 2016

m. Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76b Absatz 1 Buchstabe b; n. der Einführungstag.

10. Abschnitt (Art. 58)

Aufgehoben

Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Beratung (Art. 26 Abs. 1 ZDG; Art. 13 ZUG) 1 Die Vollzugsstelle weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.

3 Aufgehoben

Art. 66 Unterkunft (Art. 29 Abs. 1 Bst. d und 2 ZDG)

Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unter- kunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf.

Art. 67 Wegkostenentschädigung (Art. 29 Abs. 1 Bst. e und 2 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewie- senen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante. 2 Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivil- dienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft. 3 Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Ein- satzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbe- trieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste. 4 Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden.

1912

Zivildienstverordnung AS 2016

5 Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder

Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür.

Art. 70 Sachüberschrift Urlaub a. Verfahren (Art. 30 ZDG)

Art. 71 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.

Art. 72 Sachüberschrift und Abs. 1 Ferientage (Art. 24 ZDG) 1 In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienst- leistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils

30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.

Art. 74 Aufgehoben

Art. 75 Abs. 6

6 Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss:

a. für Personen, die vor Vollendung des 30. Altersjahres nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden; b. für Personen, die nach Vollendung des 30. Altersjahres nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind: bis zum Ende des Jahres ihres Ausschlusses.

Art. 76b Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusam-

menarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will: a. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physi- schen und psychischen Einsatzfähigkeit; b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfun- gen und Medikamenten-Einnahme um. 2 Die Vollzugsstelle bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.

1913

Zivildienstverordnung AS 2016

3 Die Vollzugsstelle kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivil-

dienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen.

Art. 77 Auskunftspflicht (Art. 32 ZDG)

Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugs- stelle sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.

Gliederungstitel vor Art. 77a Betrifft nur den französischen Text.

Art. 77a Aufgehoben

Art. 78 Sachüberschrift Einführung durch den Einsatzbetrieb (Art. 48 Abs. 2 ZDG)

Art. 79 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Einführungskosten des Einsatzbetriebs (Art. 37 Abs. 2 und 48 Abs. 2 ZDG) 1–3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen: a. Kommunikation und Betreuung; b. Pflegehilfe; c. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung; d. Betreuung von betagten Menschen; e. Betreuung von Kindern; f. Betreuung von Jugendlichen; g. Umwelt- und Naturschutz; h. Umgang mit der Motorsäge; i. Sicherheit im Auslandeinsatz.

2 Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:

1914

Zivildienstverordnung AS 2016

a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe; b. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist; c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.

3 Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und

externe Fachkräfte beiziehen.

4 Sie betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.

5 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.

6 Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer

und Kurs.

Art. 81 Kursbesuch (Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG) 1 Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbil- dungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81a erfüllt sind.

2 Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs

dispensieren: a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleich- bare Ausbildung vorweisen kann; b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.

3 Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze

nicht erneut besuchen.

Art. 81a Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze (Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)

1 Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung

leistet, besucht: a. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und b. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. 2 Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertie- fungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens

1915

Zivildienstverordnung AS 2016

einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen.

3 Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umwelt-

und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buch- stabe g.

4 Kann die Vollzugsstelle im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend

Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.

5 Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach

Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.

6 Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit

und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zwei- bis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Ein- satzort erfordert. 7 Die Vollzugsstelle kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen: a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindes- tens 180 Tage dauert; b. im Rahmen von Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.

Art. 82 Konzeptkosten (Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG) 1 Erklärt die Vollzugsstelle das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die von der Vollzugsstelle angebotenen Ausbildungskurse als massge- blich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden. 2 Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten ertei- len, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatz- spezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.

Art. 87 Gesuch (Art. 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ZDG) 1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt. 2 Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen aus- schliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2bis ZDG).

3 Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:

a. den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;

1916

Zivildienstverordnung AS 2016

b. die Statuten und Rechtsgrundlagen; c. das Organigramm der gesamten Institution und den Stellenplan des betroffe- nen Teilbereichs; d. die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen; e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.

4 Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammen-

arbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen: a. die Aufstellung der Partnerorganisationen; b. die Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, inklusive eines Einführungsprogramms für Zivildienstleistende in Sicherheitsaspekte; c. die Beschreibung der laufenden sowie den Nachweis über bereits erfolgreich abgeschlossene Projekte; d. den Nachweis über die Art der Finanzierung und der Evaluation der Projek- te.

5 Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einrei-

chen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise

6 erfüllen.

6 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Not-

lagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildienst- einsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands.

7 Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen,

sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

8 Die gesuchstellende Institution legt dar:

a. welche Einführung die zivildienstleistenden Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann; b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienst- pflichtigen Personen stellen; c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft wer- den sollen; d. die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft fest- zuhalten sind. 9 Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen.

1917

Zivildienstverordnung AS 2016

10 Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflich- ten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren.

11 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.

12 Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besu-

chen.

Art. 87a Abs. 1

1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatz-

betrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 10.

Art. 89 Abs. 2–3

2 Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen

Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur Regeneration handelt. 2bis Sie befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehe- nen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 91 Sachüberschrift Überprüfung des Anerkennungsentscheids (Art. 42 ZDG)

Art. 92 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 4 Bst. a Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheids (Art. 23 Abs. 1 und 42 ZDG)

2 Betrifft nur den französischen Text.

4 Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:

a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 und allenfalls 42 Absatz 2bis ZDG nicht mehr erfüllt;

Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. 46 Abs. 1bis, 2 und 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise ver-

zichten: a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;

1918

Zivildienstverordnung AS 2016

b. wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt; c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinba- rung geboten hatte; die Vollzugsstelle muss aufgrund des bisherigen Verhal- tens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträch- tigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig:

1. eine Vorsprache bei der Vollzugsstelle stattgefunden hat, und

2. die Vollzugsstelle nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbe-

trieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist; e. wenn es sich um einen der folgenden Einsätze handelt:

1. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur

Regeneration,

2. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die

vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2 Sie erhebt jedoch die Abgaben:

a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; b. bei Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren pri- vaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.

3 Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Ab-

satz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechts- kräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.

Art. 97 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 7

1 Die Vollzugsstelle kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die

Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht voll-

7 SR 642.11

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Zivildienstverordnung AS 2016

ständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und die Vollzugsstelle an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von: a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung». 2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben: 7 Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- lauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vor.

Art. 100 Sachüberschrift und Abs. 1 Übertragung von Rechten und Pflichten (Art. 50 Abs. 1 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen über- tragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 erfüllt.

11. Kapitel (Art. 103–108)

Aufgehoben

Art. 112 und 113 Aufgehoben

Art. 114 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 116 Aufgehoben

Art. 117 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016 1 Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinba- rungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin.

2 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft»

gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung. 3 Die Vollzugsstelle prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich

1920

Zivildienstverordnung AS 2016

«Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungs- voraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Sie kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen. 4 Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts. 5 Zivildienstpflichtige Personen dürfen ihre weiteren Einsätze im Tätigkeitsbereich «Schulwesen» leisten, auch wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni

2016 bereits in zwei anderen Tätigkeitsbereichen Einsätze geleistet oder solche

vereinbart haben.

6 Bei Dienstverschiebungen nach Artikel 46a Absatz 1 bisherigen Rechts gilt in

Bezug auf die Überprüfung Artikel 46a Absatz 2 bisherigen Rechts.

7 Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart

wurden, gelten die Artikel 66, 67 und 81 bisherigen Rechts.

8 Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang

2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts.

II Die Anhänge 1 und 2a erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 10. November 20148 über die Mitteilung kantonaler

Strafentscheide

Anhang Ziff. 14

14. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995, Artikel 78a Absatz 1 (SR 824.0);

2. Verordnung vom 24. November 20049 zum Erwerbsersatzgesetz

Art. 16 Abs. 5

5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular

verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus.

8 SR 312.3 9 SR 834.11

1921

Zivildienstverordnung AS 2016

Sie bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbe- such oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die entschä- digungsberechtigten Diensttage.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1922

Zivildienstverordnung AS 2016

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 und 3)

Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb

1. Grundsatz

Anzahl Vollzeitstellen Maximale Anzahl zivil- Anzahl Vollzeitstellen Maximale Anzahl zivil- pro Einsatzbetrieb dienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb dienstleistender Personen

Bis Maximum Bis Maximum

1 1 1011 26 8 2 1088 27 17 3 1169 28 29 4 1253 29 43 5 1339 30 60 6 1428 31 80 7 1520 32 104 8 1616 33 129 9 1713 34 158 10 1814 35 190 11 1918 36 224 12 2024 37 262 13 2134 38 302 14 2246 39 345 15 2361 40 392 16 2479 41 440 17 2600 42 492 18 2724 43 547 19 2851 44 605 20 2980 45 665 21 3113 46 728 22 3248 47 795 23 3386 48 864 24 3527 49 936 25 ≥3671 50

Bei Einsatzbetrieben mit mehr als 60 Vollzeitstellen wird die maximale Anzahl gleichzeitig einsetzbarer zivildienstleistender Personen zudem pro Bereich des Einsatzbetriebs festgelegt. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für den gesamten Einsatzbetrieb.

1923

Zivildienstverordnung AS 2016

2. Regeln für landwirtschaftliche Betriebe

a. Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungs- Maximale Anzahl zivil- betriebe sowie Gemeinschaftsweide- und Sömmerungs- dienstleistender Personen betriebe, die Strukturverbesserungsprojekte durchführen

1

b. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe Anzahl Normalstösse Maximale Anzahl (Art. 39 Abs. 2 DZV10) zivildienstleistender Personen

Maximum*

0– 4 0 5– 99 1 100–166 2 167–232 3 233–299 4 ≥300 5 * Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen kann die Vollzugsstelle das Maximum gemäss Tabelle erhöhen. Das Gruppeneinsatz-Maximum errechnet sich wie folgt: Maxi- mum gemäss Tabelle mal Anzahl nach Artikel 6 Absatz 3 erlaubter Diensttage geteilt durch 26 Diensttage (auf die nächste ganze Zahl abgerundet). Sie berücksichtigt dabei, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb oh- ne Erhöhung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.

10 SR 910.13

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Zivildienstverordnung AS 2016

Anhang 2a (Art. 95 Abs. 1)

Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn

1. Grundtarif

Kategorie Vergleichbarer Bruttolohn Abgabe in % Tagesansatz in Fr.** pro Monat in Fr.*

0 Abgabebefreit

1 0 bis 2849.– 9.20

2 2850.– bis 3424.– 12 11.40

3 3425.– bis 3991.– 12 13.70

4 3992.– bis 4579.– 13 17.30

5 4580.– bis 5152.– 15 22.90

6 5153.– bis 5715.– 17 29.20

7 5716.– bis 6285.– 19 36.20

8 6286.– bis 6860.– 21 44.00

9 6861.– bis 7439.– 23 52.60

10 7440.– bis 8015.– 25 62.00

11 8016.– bis 8579.– 25 66.80

12 8580.– bis 9155.– 25 71.50

13 ab 9156.– 76.30

* Orts- und berufsüblicher Bruttolohn, den der Einsatzbetrieb einer Arbeit- nehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit be- zahlen müsste. ** Die Abgabe pro Diensttag (Tagesansatz) errechnet sich wie folgt: ver- gleichbarer Bruttolohn pro Monat mal Prozentsatz der Abgabe geteilt durch 30 Tage. Innerhalb einer Kategorie gilt jeweils ein einheitlicher Tagesansatz, der auf der Basis des tiefsten Lohnes der Kategorie berech- net wird.

2. Zuschläge

Der Tagesansatz erhöht sich pro Diensttag um: a. 12.20 Franken, wenn der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person keine Unterkunft und Verpflegung anbietet; b. um 8.20 Franken, wenn er ihr nur die Verpflegung anbietet; c. um 3.90 Franken, wenn er ihr nur die Unterkunft anbietet.

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Zivildienstverordnung AS 2016

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