AS 2016 2169
AS 2016 2169
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Änderung vom 10. Juni 2016
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 9 Absatz 5, 27 Absatz 5, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 2, 54 Absatz 1bis, 74 Absatz 3, 84 Absatz 2 und 85 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung 9. März 20073 (RTVV),
Art. 3 Abs. 1 1 Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen inklusive allfälli- ger Provisionen, die Dritte für die Akquisition von Werbung und Sponsoring erhal- ten. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so schätzt das BAKOM den Ertrag nach pflichtgemässem Ermessen.
2016-0145 2169
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Abschnitt:
Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Abgabenanteil
Art. 6 Buchführung (Art. 27 Abs. 5) 1 Die konzessionierte Geschäftstätigkeit muss in der Buchhaltung und in der Jahres- rechnung von anderen Tätigkeiten des Veranstalters getrennt werden.
2 Die Jahresrechnung muss ordentlich revidiert werden. Der Revisionsbericht muss
alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen. Der Revisionsbericht bestätigt ausdrücklich, dass: a. die konzessionierte Geschäftstätigkeit korrekt ausgewiesen wurde; b. keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte vorgenommen wurden.
3 Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben.
Art. 9 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 11
3. Abschnitt:
Förderung neuer Verbreitungstechnologien und digitaler Fernsehproduktionsverfahren
Art. 11 Zeitraum der Förderung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 50 Abs. 2 RTVV)
1 Die Verbreitungstechnologie «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)»
gilt nach Artikel 50 Absatz 2 RTVV in der jeweiligen Sprachregion als finanzierbar, wenn dort: a. mindestens die Hälfte der Radionutzung auf T-DAB entfällt; und b. mehr als drei Viertel der Haushalte über ein für den Empfang von T-DAB geeignetes Gerät verfügen.
2 Massgebend für die Werte nach Absatz 1 sind:
a. für den Anteil der T-DAB-Nutzung: die Erhebung der GfK Switzerland AG; b. für den Anteil der Haushalte mit einem für den Empfang von T-DAB geeig- neten Gerät: die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung. 3 Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem die in Absatz 1 festge- legten Grenzwerte erreicht werden.
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Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für den Aufbau neuer Verbreitungstechnologien (Art. 84 Abs. 2 RTVV)
Anrechenbar nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b RTVV sind Investitionen für die Aufbereitung von T-DAB-Sendesignalen. Die Aufbereitungstechnologie muss inter- national anerkannten, geltenden Standards genügen.
Aufgehoben
Art. 13 Förderungswürdige Fernsehproduktionsverfahren (Art. 85 Abs. 2 RTVV) 1 Als förderungswürdig gelten Investitionen in Produktionsmittel, die der Herstel- lung (Produktion) und Bearbeitung (Postproduktion) von Fernseh-Programminhalten in Bild und Ton sowie von gekoppelten Diensten dienen.
2 Diedamit hergestellten Programmsignale und Dienste müssen marktüblichen
Technologien entsprechen und international anerkannten, geltenden Standards genügen.
3 Die Investitionen müssen:
a. der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen; b. im Verhältnis zum Nutzen angemessen sein; und c. in direktem Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen.
Art. 14 Aufgehoben
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 Die ordentliche Revision gemäss Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2017.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012 Aufgehoben
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 2013 Aufgehoben
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III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
10. Juni 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard