AS 2016 2473
Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom 22. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 5 5 Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht sind dem BAFU spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Die nachfolgenden Monitoring- und Verifizierungs- berichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
Art. 69 Abs. 2bis 2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.
Art. 104 Beitragsberechtigung
1 Der Bund gewährt den Kantonen auf Gesuch hin globale Finanzhilfen nach Arti-
kel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle.
2 Globale Finanzhilfen nach Absatz 1 werden gewährt, wenn:
a. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden; und b. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.
1 SR 641.711
2015-1971 2473
CO2-Verordnung AS 2016
3 Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.
Art. 105 Gesuch
1 Die Gesuche um globale Finanzhilfen sind dem BFE spätestens am 31. Oktober
des Vorjahres einzureichen.
2 Der Kanton erklärt im Gesuch seine Bereitschaft, ein Programm mit Massnahmen
nach Artikel 104 durchzuführen.
3 Das BFE leitet das Gesuch an das BAFU weiter.
Art. 106 Programmvereinbarung
1 Das BFE schliesst mit dem Kanton zur Gewährung der globalen Finanzhilfe eine
Programmvereinbarung ab.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. das Programmziel; b. die Grundsätze des Programms; c. die Pflichten von Bund und Kanton; d. das Controlling; e. die Kommunikation.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.
4 Das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der globalen
Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.
Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfe richtet sich nach der Wirksamkeit des kantona- len Programms.
2 Die Wirksamkeit des Programms ergibt sich aus den darin vorgesehenen Mass-
nahmen und der Bevölkerungszahl des Kantons.
Art. 108 Auszahlung der globalen Finanzhilfe Die globale Finanzhilfe wird jährlich ausbezahlt.
Art. 109 Abs. 1
1 Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanie-
rung bestehender Gebäude zur Verfügung stehen, wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt 5 Prozent der von ihm gesprochenen Förderbeiträge.
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CO2-Verordnung AS 2016
Art. 110 Abs. 1
1 Der Kanton erstattet dem BFE jährlich Bericht über den Vollzug der Programm-
vereinbarung. Der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Er muss Angaben enthalten über: a. die mit dem Programm erwarteten und bisher erzielten Emissionsverminde- rungen; b. die mit dem Programm erwarteten und bisher ausgelösten Investitionen, ein- schliesslich allfälliger Mitnahmeeffekte; c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, den Betrag der pro Massnahme eingesetzten finanziellen Mittel sowie die durchschnittliche Hö- he der ausbezahlten Förderbeiträge; d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel aus der globalen Finanzhilfe.
Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel Die nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund jährlich zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag der Mittel zugunsten der im Folgejahr durchzuführenden Massnahmen bewilligen.
Art. 111a Verwendung der rückerstatteten finanziellen Mittel
1 Der Bund verwendet die ihm rückerstatteten finanziellen Mittel für globale
Finanzhilfen nach Artikel 104.
2 Mittel nach Absatz 1, die nicht für die globalen Finanzhilfen verwendet werden
können, werden nach Artikel 36 des CO2-Gesetzes an die Bevölkerung und Wirt- schaft verteilt.
Art. 112 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das BFE kann die Auszahlung der globalen Finanzhilfe während der Dauer der
Programmvereinbarung ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Kanton:
Art. 135 Bst. dbis Das UVEK passt an: dbis. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2014/746/EU2 ändert;
2 Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines
Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114.
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CO2-Verordnung AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 146c 2b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016
Art. 146c
1 Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO 2-
Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111a; Artikel 111 gilt nicht.
2 Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der
Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.
II Die Anhänge 9 und 10 werden gemäss Beilage geändert.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2016 in Kraft.
2 Anhang 10 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
22. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 9 (Art. 46 Abs. 1 und 46c Abs. 3)
Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Ziff. 3.1 Einleitungssatz
3 Anpassungsfaktoren
3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses
2014/746/EU3 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berech- neten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:
3 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. dbis.
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CO2-Verordnung AS 2016
Anhang 10 (Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)
Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen Zolltarifnummer4 Warenbezeichnung Emissionsfaktor Emissionsfaktor Emissionsfaktor t CO2 je 1000 kg t CO2 je TJ t CO2 je m3
2710.1211 Benzin und seine 3,15 73,80 2,32
Fraktionen, ohne bei einem Heizwert bei einer Dichte* Flugbenzin (Hu) von 42.6 MJ/kg von 737 kg/m3
ex 2710.1211 Flugbenzin 3,17 72,50 2,27 bei einem Heizwert bei einer Dichte* (Hu) von 43.7 MJ/kg von 715 kg/m3
2710.1911 Petroleum, 3,14 72,80 2,51
inkl. Flugpetrol bei einem Heizwert bei einer Dichte* (Hu) von 43.2 MJ/kg von 799 kg/m3
2710.1912 Dieselöl 3,15 73,30 2,62
bei einem Heizwert bei einer Dichte* (Hu) von 43.0 MJ/kg von 830 kg/m3
2711.1110 Erdgas verflüssigt 2,58 56,4 1,16
bei einem Heizwert bei einer Dichte** (Hu) von 45.7 MJ/kg von 451 kg/m3
2711.2110 Erdgas in gas- 2,58 56,4 0,002
förmigem Zustand bei einem Heizwert bei einer Dichte*** (Hu) von 45.7 MJ/kg von 0.795 kg/m3 ex 2711 LPG (Butan, Propan) 3,01 65,50 1,63 bei einem Heizwert bei einer Dichte* (Hu) von 46.0 MJ/kg von 540 kg/m3
* bei 15 °C ** bei –161,5 °C *** bei 0 °C, 1 bar
4 SR 632.10 Anhang
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