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AS 2016 2637

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Änderung vom 7. Juli 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumen- ten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:

Art. 2a Auslesen des Datenchips Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/20042 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungs- bestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. c

1 Die Reisedokumente sind gültig:

c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 4: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der er- laubten Reise nach Artikel 9;

1 SR 143.5

2 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für

Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestell- ten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

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Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. V AS 2016

II Die Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 71d Abs. 6

6 Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder

Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor- derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/20024 ausgestellten Karte oder eines ande- ren Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.

Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftver-

kehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpass- agiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Finger- abdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien: a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Mig- ration; b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten; c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA aus- gestellten Reise- und Identitätsdokumente; d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehens- weisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.

2 Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.

3 Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/20025 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

4 Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:

a. den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat; b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102b AuG berechtigten schweizerischen Behörden; c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.

3 SR 142.201

4 Siehe Fussnote zu Art. 71c.

5 Siehe Fussnote zu Art. 71c.

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Art. 85 Abs. 2 2 Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantona- len Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.

III Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

7. Juli 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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