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AS 2016 2815

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

vom 5. Juli 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, Berufsverbände zu fördern, die sich für die Verbesserung der beruflichen Rahmenbedingungen ihrer Mitglieder einsetzen und diese gegen aussen vertreten.

2. Abschnitt: Förderbereich

Art. 2

1 Es werden Beiträge an die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach

Artikel 3 Absatz 2 ausgerichtet.

2 Nicht unterstützt werden:

a. Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf den schulischen Unterricht, die Ausbildung oder die Wissenschaft ausgerichtet ist; b. Organisationen, die im kulturellen Bereich tätig sind, sich aber vorwiegend auf die Promotion und Vermittlung von Kulturschaffenden oder die Samm- lung und Erhaltung von Kulturgütern ausrichten.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

SR 442.124 1 SR 442.1

2016-0560 2815

Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen AS 2016 professioneller Kulturschaffender. V des EDI

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3

1 Die Organisationen müssen:

a. gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG; b. über Mitglieder aus mindestens drei Sprachregionen verfügen; c. im Vorstand über Vertreterinnen und Vertreter aus mindestens drei Sprach- regionen verfügen; d. innerhalb der Gesamtsparten Bildende Kunst, Design, Film, Literatur, Musik, Tanz und Theater repräsentativ sein; e. seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein; f. über eine Finanzsituation verfügen, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt.

2 Sie müssen folgende Dienstleistungen erbringen:

a. Information der Mitglieder über deren berufliche Rahmenbedingungen; b. persönliche und regelmässige Beratung der Mitglieder; c. Information der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über die Tätigkeit der Organisation; d. Repräsentation und Interessenwahrung der Sparte auf nationaler und interna- tionaler Ebene.

3 Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach

Artikel 6 Absatz 4 den Mindestumfang der Dienstleistungen nach Absatz 2 fest. 4 Die Organisationen müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die an mindestens drei Arbeitstagen pro Woche zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 4

1 Massgeblich für die Bemessung der Beiträge an Organisationen professioneller

Kulturschaffender sind: a. der vom BAK bestimmte Sockelbeitrag für jede Organisation, welche die Fördervoraussetzungen erfüllt; erfüllen in einer Gesamtsparte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d mehrere Organisationen die Fördervoraussetzungen, so teilt das BAK den Sockelbeitrag anteilsmässig auf, wobei eine Organisa- tion nur in einer Gesamtsparte einen Sockelbeitrag erhalten kann;

Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen AS 2016 professioneller Kulturschaffender. V des EDI

b. die Anzahl professioneller Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 2 der Kulturför- derungsverordnung vom 23. November 20112; c. der Umfang der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2. 2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 5 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Okto-

ber des Jahres vor Beginn der Förderperiode einzureichen. Für die Förderperiode 2016–2020 sind die Gesuche bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle

notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Das BAK schliesst mit den Beitragsempfängern eine Leistungsvereinbarung ab.

Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistun- gen festgelegt.

Art. 6 Gewichtung und Vorrangregel

1 Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die Förderkriterien nach Artikel 4

Absatz 1 Buchstaben b und c gewichtet.

2 Erfüllen in einer Gesamtsparte mehrere Organisationen die Fördervoraussetzun-

gen, so erhalten nur diejenigen Organisationen eine Finanzhilfe, deren Mitglieder aus professionellen Kulturschaffenden nach Artikel 6 Absatz 2 der Kulturförde- rungsverordnung vom 23. November 20113 bestehen.

Art. 7 Auflagen Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewähr- ten Beitrag zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen in der Geschäftstätigkeit der Organisa- tion unverzüglich mitzuteilen.

2 SR 442.11 3 SR 442.11

Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen AS 2016 professioneller Kulturschaffender. V des EDI

Art. 8 Austausch Das BAK lädt die Empfänger von Beiträgen einmal jährlich zur Standortbestim- mung und zum Meinungsaustausch ein.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmungen 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20154 über das Förderungskonzept

2016 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender.

2 Organisationen, die in den Jahren 2012–2016 einen Beitrag erhalten haben und die Förderkriterien nach Artikel 3 nicht mehr erfüllen, können bis zum 31. Oktober

2016 ein Gesuch um einen einmaligen Beitrag für das Jahr 2017 stellen. Das BAK

entscheidet über die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der erbrach- ten Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2. Organisationen, die mit Entscheid des BAK bereits einen letztmaligen Beitrag erhalten haben, sind von der Gesuchstellung ausgeschlossen.

3 Schliesst sich eine Organisation nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2017 mit

einer durch das BAK nach der vorliegenden Verordnung unterstützten Organisation zusammen, so wird der Beitrag an Letztere neu berechnet und gegebenenfalls ange- passt.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

5. Juli 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

4 AS 2015 5605