AS 2016 2823
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung
vom 5. Juli 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091, verordnet:
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen und Vorhaben im Bereich der Leseförderung hat zum Ziel: a. das Lesen als kulturelle Fähigkeit und die Freude am Lesen zu fördern; b. den Zugang zu Büchern und zur Schriftkultur zu fördern, insbesondere für Kinder und Jugendliche; c. zu Wissensausbau, Wissensaustausch, Vernetzung und Koordination der Ak- teure der Leseförderung beizutragen.
2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
1 Der Bund kann Organisationen mit Betriebsbeiträgen und Vorhaben Dritter mit
Projektbeiträgen unterstützen sowie eigene Vorhaben durchführen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
SR 442.127 1 SR 442.1
2016-0558 2823
Förderungskonzept für die Leseförderung. V des EDI AS 2016
Art. 3 Förderbereiche
1 Es werden unterstützt:
a. Organisationen, die im Bereich der Leseförderung tätig sind; b. Vorhaben, die für das Lesen begeistern, zum selbstbestimmten Lesen anre- gen und Kindern und Jugendlichen das Lesen nahe bringen wollen; c. Vorhaben, die zu Wissensausbau, Wissensaustausch, Vernetzung und Koor- dination der Akteure der Leseförderung beitragen.
2 Vorhaben in den Bereichen Wissensausbau, Wissensaustausch, Vernetzung und
Koordination der Akteure werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.
3 Organisationen,die mit Betriebsbeiträgen nach dieser Verordnung unterstützt
werden, können nicht zusätzlich Projektbeiträge beantragen.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Organisationen der Leseförderung Die Organisationen der Leseförderung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) müssen: a. in mindestens drei Sprachregionen tätig sein; b. seit mindestens drei Jahren im Bereich der Leseförderung tätig sein; c. gemeinnützig tätig sein; d. über eine Finanzsituation verfügen, die eine langfristige Ausübung der Tä- tigkeiten erlaubt.
Art. 5 Vorhaben der Leseförderung Die Vorhaben der Leseförderung (Art. 3 Abs. 1 Bst. b) müssen: a. eine überregionale Ausstrahlung haben; b. fachlich fundiert sein; c. auf eine spezifische Zielgruppe ausgerichtet sein; d. angemessen organisiert und finanziert sein.
4. Abschnitt: Förderkriterien
Art. 6 Organisationen der Leseförderung Massgeblich für die Bemessung der Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseför- derung sind: a. die Grösse der Organisation, bezogen auf die Dienstleistungen, welche im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach Artikel 1 erbracht werden;
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b. die Qualität und der Umfang der Dienstleistungen, welche im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach Artikel 1 erbracht werden.
Art. 7 Vorhaben der Leseförderung Die Vorhaben der Leseförderung werden nach folgenden Förderkriterien beurteilt: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Nachhaltigkeit; c. Kosten im Verhältnis zur Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; d. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; e. Zusammenarbeit mit Schulen und Bibliotheken.
5. Abschnitt: Bemessung der Beiträge
Art. 8 Organisationen der Leseförderung Die Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen der Dienstleistungen entstehen, die zum Erreichen der Ziele nach Artikel 1 erbracht werden.
Art. 9 Vorhaben der Leseförderung Die Projektbeiträge an Vorhaben der Leseförderung betragen höchstens 50 Prozent der Kosten des Vorhabens und höchstens 100 000 Franken pro Vorhaben.
6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 10 Organisationen der Leseförderung 1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum
31. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen. Für die Förderperiode 2017–2020 sind die Gesuche bis zum 31. Oktober 2016 einzu- reichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle
notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen eine Leistungsver-
einbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
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Art. 11 Vorhaben der Leseförderung
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Projektbeiträge an Vorhaben der
Leseförderung. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Das BAK kann bei der Ausschreibung thematische Schwerpunkte setzen.
3 Die Gesuche sind dem BAK jeweils bis zum 1. März einzureichen.
4 Sie haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendi- gen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
Art. 12 Vorrangregel
1 Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer
Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
2 Bei Beiträgen an Vorhaben der Leseförderung hat das Kriterium nach Artikel 7
Buchstabe e besonderes Gewicht.
Art. 13 Auflagen
1 Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewähr- ten Betriebsbeitrag oder Projektbeitrag zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit der Or- ganisation oder des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zudem verpflichtet, dem BAK innert dreier
Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrech- nung einzureichen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmung Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept
2016 für die Leseförderung.
2 AS 2015 5615
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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
5. Juli 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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