AS 2016 2999
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
Änderung vom 10. August 2016
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 24. November 19941 über Luftfahrzeuge beson- derer Kategorien wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Unter Vorbehalt von Artikel 20a wird die Lufttüchtigkeit nicht geprüft.
Art. 7 Schweizerischer Ausweis
1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amt-
lichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre. 2 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf aus- führen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace- Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person aus-
geführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten
Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneue- rung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
1 SR 748.941
2015-2870 2999
Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK AS 2016
Art. 7a Ausländischer Ausweis
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises kann bei der vom
BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleit- person beantragen.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises, der im Ausstel-
lungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt: a. das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), Anhang 3; b. das Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K.
3 Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem
FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt (Ausbildung und gewerbliche Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson), melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember
20124 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständi- gen Behörde.
Art. 7b Ausweismitführungspflicht Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2
1 Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem
Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR untersagt: c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km vom Flugplatzbezugspunkt eines Helikopterflugplatzes.
2 Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkun-
gen bewilligt werden: a. bei Flugplätzen mit Flugsicherungsdiensten: von der Flugverkehrsleitstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter; b. bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter.
2 SR 0.142.112.681 3 SR 0.632.31 4 SR 935.01
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Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK AS 2016
Art. 10 Abs. 1bis 1bis Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind vom Halter oder von der Halterin eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantie- summe sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme min- destens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge 1 Million Franken.
Art. 16 Einschränkungen für Freiballone
1 Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:
a. die mit brennbarem Gas gefüllt sind; b. mit mehr als 2 kg Nutzlast; c. mit mehr als 30 m3 Inhalt. 2 In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militä- rischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: a. Der Inhalt eines Ballons darf nicht mehr als 1 m3 betragen. b. Es dürfen keine Ballone mit offenen Feuer (Himmelslaternen) oder mit an- gehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftbal- lone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5. c. Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden. d. Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.
Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. b
1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets
direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung ge- währleisten können.
2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg
ist untersagt: b. in aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
Art. 18 Abs. 1
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 Buchstaben a und b:
1. bei Flugplätzen mit Flugsicherungsdiensten: von der Flugverkehrsleit-
stelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter,
2. bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter;
b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Absatz 1 und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.
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Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 20a 7a. Abschnitt: Musterzulassung von Modelluftfahrzeugen
Art. 20a
1 Für Modellluftfahrzeuge kann eine Musterzulassung beim BAZL beantragt wer-
den. 2 Das Zulassungsverfahren und die Lufttüchtigkeitsanforderungen richten sich nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 2 sowie 10 der Verordnung des UVEK vom 18. Sep- tember 19955 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.
Gliederungstitel vor Art. 20b 7b. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 20b Bisheriger Art. 20a
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
10. August 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
5 SR 748.215.1
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