AS 2016 3227
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs
Änderung vom 7. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 2a Zuwendungen mit Auflagen Lässt sich bei Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit Auflagen verbunden sind, die Zweckbestimmung nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die für die Verwaltung zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.
II Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
7. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 414.123
2016-0554 3227
Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs. V AS 2016
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 und 16 Abs. 5)
Konkretisierungen der IPSAS betreffend die Konsolidierung der Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten Nr. IPSAS Konkretisierungen
35, 36, 37, 38 1. Beteiligungen an juristischen Personen werden ab einer Bilanzsumme von 5,0 Mio. CHF (für beherrschte Einheiten: IPSAS 35) oder einem anteiligen Eigenkapital von 2,0 Mio. CHF (für Einheiten, bei denen ein massgeblicher Einfluss besteht: IPSAS 36 bzw. bei gemeinschaftlich geführten Ein- heiten: IPSAS 37) in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungs- anstalten einbezogen und offengelegt. Bei denjenigen juristi- schen Personen, welche die erwähnten Kriterien nicht erfüllen, ist die Gesamtzahl und das Total der Bilanzsummen im Anhang offenzulegen.
2. Beteiligungen an einfachen Gesellschaften werden bei einem
Jahresumsatz ab 0,5 Mio. CHF oder ab einer Bilanzsumme ab
5 Mio. CHF in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-
Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogen und offengelegt. Bei den übrigen einfachen Gesell- schaften, mit Ausnahme der einfachen Gesellschaften zur Durchführung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Forschungskooperationen), ist die Gesamtzahl und das Total der Bilanzsummen im Anhang offenzulegen.
3. Beteiligungen, welche die in den Ziffern 1 und 2 erwähnten
Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über- schreiten, sind im Folgejahr in die konsolidierten Jahresrech- nungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einzubeziehen und offenzulegen.
4. Einmal in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-
Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogene und offengelegte Beteiligungen sind bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte weiterhin in die Jahres- rechnungen einzubeziehen und offenzulegen.
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