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AS 2016 3583

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Übersetzung1

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Abgeschlossen in Strassburg am 10. November 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20162 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Juli 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2016

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi- schen seinen Mitgliedern herbeizuführen; von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten; gestützt auf das am 13. Dezember 19573 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als «Über- einkommen» bezeichnet) sowie die beiden in Strassburg am 15. Oktober 19754 beziehungsweise am 17. März 19785 beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98); in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu be- schleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäss Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

SR 0.353.13

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 3583).

2 AS 2016 3581 3 SR 0.353.1 4 SR 0.353.11 5 SR 0.353.12

2015-0302 3583

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen AS 2016

Art. 2 Einleitung des Verfahrens

1 Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach

Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Arti- kel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3‒5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Ent- scheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an: a) die Identität der gesuchten Person einschliesslich ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar; b) die um die Festnahme ersuchende Behörde; c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswir- kung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie eine Bestätigung, dass die Person nach Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird; d) die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschliesslich der Höchst- strafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe sowie, ob ein Teil der Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt wurde; e) Angaben über die Verjährung und Verjährungsunterbrechung; f) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuch- ten Person; g) soweit möglich, die Folgen der Straftat; h) bei Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, ob es sich bei dem Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt. 2 Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden. 3 Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäss Anwendung.

Art. 3 Pflicht zur Unterrichtung der Person Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäss Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfach- ten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.

Art. 4 Zustimmung zur Auslieferung

1 Die gesuchte Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrück-

lichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor der zuständigen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht.

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2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zustimmung

und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegenge- nommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bei Bedarf sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die gesuchte Person von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird.

3 Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem

Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll genommen.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 5 sind die Zustimmung und gegebenenfalls der Ver-

zicht nach Absatz 1 unwiderruflich. 5 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können. Die Zustimmung kann bis zur endgültigen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden. In diesem Fall wird der Zeitabschnitt zwischen der Mitteilung der Zustimmung und der Mitteilung ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität kann bis zur Übergabe der betreffenden Person widerrufen werden. Jeder Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung oder des Verzichts auf den Schutz des Grund- satzes der Spezialität ist nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll zu nehmen und der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

Art. 5 Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls: a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt; oder b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Art. 6 Mitteilungen im Fall einer vorläufigen Verhaftung

1 Damit die ersuchende Vertragspartei gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen

nach Artikel 12 des Übereinkommens stellen kann, teilt ihr die ersuchte Vertragspar- tei so bald wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der vorläufigen Verhaftung mit, ob die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung erteilt hat. 2 Entscheidet sich die ersuchte Vertragspartei in Ausnahmefällen gegen die Anwen- dung des vereinfachten Verfahrens, obwohl die gesuchte Person zugestimmt hat, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig genug mit, damit diese vor

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Ablauf der nach Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von 40 Tagen ein Auslieferungsersuchen stellen kann.

Art. 7 Mitteilung der Entscheidung Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeit- punkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.

Art. 8 Kommunikationsmittel Für den Zweck dieses Protokolls können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, sowie über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

Art. 9 Übergabe der auszuliefernden Person Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.

Art. 10 Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Ver- tragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zuge- gangen ist.

Art. 11 Durchlieferung Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszulie- fern ist, Folgendes: a) das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Proto- kolls vorgesehenen Informationen enthalten; b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um er- gänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.

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Art. 12 Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften

1 Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des

Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäss Anwendung, soweit es mit den Bestimmun- gen dieses Protokolls vereinbar ist.

2 Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Über-

einkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.

Art. 13 Gütliche Einigung Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchfüh- rung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.

Art. 14 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1 Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

3 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.

Art. 15 Beitritt

1 Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem

Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. 2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats. 3 Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

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Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2 Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3 Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin

bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerich- tete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 17 Erklärungen und Vorbehalte

1 Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden

Zusatzprotokolle dazu angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine an- derslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatz- protokolle dazu abgegeben worden ist. 2 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 3 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 5 dieses Protokolls vorgesehenen Erklärungen abgeben.

4 Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat,

oder eine Erklärung, die er nach dem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurück- nehmen; diese Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. 5 Eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 dieses Artikels einen Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei Artikel 2 Absatz 1 anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des Arti- kels 2 Absatz 1 insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat.

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Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen AS 2016

Art. 18 Kündigung 1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-

schnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.

3 Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung

dieses Protokolls zur Folge.

Art. 19 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 14 und 15; d) jede nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung; e) jeden nach Artikel 17 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknah- me eines solchen Vorbehalts; f) jede nach Artikel 18 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird; g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusam- menhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 10. November 2010 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen AS 2016

Geltungsbereich am 28. Juli 2016 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Albanien 9. September 2011 1. Mai 2012 Aserbaidschan* 8. Januar 2014 1. Mai 2014 Bosnien und Herzegowina 1. Dezember 2014 1. April 2015 Deutschland* 25. Mai 2016 1. September 2016 Lettland* 26. Januar 2012 1. Mai 2012 Mazedonien* 21. November 2013 1. März 2014 Niederlande* 6. Juli 2012 1. November 2012 Österreich* 10. April 2015 1. August 2015 Schweiz* 15. Juli 2016 1. November 2016 Serbien 1. Juni 2011 1. Mai 2012 Slowenien* 11. April 2014 1. August 2014 Spanien* 18. Dezember 2014 1. April 2015 Tschechische Republik* 17. Januar 2013 1. Mai 2013 Türkei* 11. Juli 2016 1. November 2016 Vereinigtes Königreich 23. September 2014 1. Januar 2015 Zypern* 7. Februar 2014 1. Juni 2014 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärungen Schweiz Erklärung nach Artikel 4 Absatz 5 des Dritten Zusatzprotokolls, gemäss Artikel 17 Absatz 3 desselben Die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe noch nicht genehmigt hat.

Erklärung nach Artikel 5 Buchstabe b des Dritten Zusatzprotokolls, gemäss Arti- kel 17 Absatz 3 desselben Der in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene Grundsatz der Spezialität kommt nicht zur Anwendung, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.

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