AS 2016 3653
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 18. Oktober 2016
80607 Fachfrau Textilpflege EFZ/Fachmann Textilpflege EFZ
Gestionnaire en entretien des textiles CFC Gestrice della cura di tessili AFC/Gestore della cura di tessili AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Fachfrauen Textilpflege und Fachmänner Textilpflege auf Stufe EFZ beherrschen
namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie beherrschen die Prozesse der Textilpflege im Bereich Textilreinigung beziehungsweise im Bereich Wäscherei. b. Sie führen Gespräche mit Privat- und mit Geschäftskundinnen und -kunden, ermitteln deren Bedürfnisse und beraten sie auf der Grundlage ihres Fach- wissens bedarfs- und adressatengerecht.
SR 412.101.220.63
2016-1733 3653
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
c. Sie nehmen die Warenschau vor und sortieren die Textilien; dabei berück- sichtigen sie Pflegekennzeichnung, Farbe, Konfektion und Art der Textilien und stellen entsprechende Chargen zusammen. d. Sie wählen für die Behandlung der Textilien das geeignete Verfahren aus und entscheiden über Fleckenentfernungsmethoden. e. Sie achten auf ein gutes persönliches Erscheinungsbild, berücksichtigen bei allen Arbeitsschritten die persönliche und betriebliche Hygiene und achten auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von sich selbst und an- deren. f. Sie beachten spezifische Vorgaben zur nachhaltigen Energie- und Ressour- cennutzung sowie zum Umweltschutz.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau Textilpflege oder des Fachmanns Textilpflege
auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Textilreinigung; b. Wäscherei.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb
bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die
nachstehenden Handlungskompetenzen:
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
a. Bearbeiten von Kundenaufträgen:
1. Textilien annehmen und Kundinnen und Kunden beraten,
2. Textilien gemäss betrieblichen Vorgaben kommissionieren,
3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten;
b. Vorbereiten der Chargen:
1. Textilien erfassen und kennzeichnen,
2. Warenschau vornehmen,
3. Textilien sortieren und Chargen zusammenstellen;
c. Behandeln der Textilien:
1. Verfahrens- und Maschinentechnik anwenden und überprüfen,
2. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen,
3. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder
nassreinigen,
4. Flecken auf Textilien mit den geeigneten Verfahren entfernen;
d. Finishen der Textilien:
1. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen finishen,
2. Qualitätskontrolle gemäss den betrieblichen Vorgaben durchführen.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a
und d sowie der Handlungskompetenzen b.1, b.3, c.1 und c.4 ist für alle Lernenden verbindlich. Die übrigen Handlungskompetenzen sind wie folgt verbindlich: a. die Handlungskompetenzen b.2 und c.3 für den Schwerpunkt Textilreini- gung; b. die Handlungskompetenz c.2 für den Schwerpunkt Wäscherei.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-
chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten gefährlichen Arbei- ten herangezogen werden: a. Arbeiten die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich:
1. Arbeiten bei Überdruck,
2. Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe;
b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit dem folgenden R-Satz nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. dem folgenden H-Satz nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienver- ordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind: Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte am c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallge- fahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie we- gen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; d. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkran- kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht; e. Sortieren von Altmaterial wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen; f. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objek- tiv übersteigen.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 5 SR 813.11
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Bearbeiten von Kundenaufträgen 20 20 30 70 – Vorbereiten der Chargen 40 40 40 120 – Behandeln der Textilien 120 120 110 350 – Finishen der Textilien 20 20 20 60 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro
Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
7 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 13 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz/Leistungsziel Dauer
1. Kurs 1 Leistungsziel «Gefahrensituationen erkennen und Massnah- 1 Tag
men umsetzen»
1. Kurs 2 Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfah- 1 Tag
ren und Anlagen waschen» für Lernende des Schwerpunkts Textilreinigung; Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen» für Lernende des Schwerpunkts Wäscherei
1. Kurs 3 Leistungsziel «persönliche und betriebliche Hygiene sicherstel- 2 Tage
len»
2. Kurs 4 Handlungskompetenz «Fleckenentfernung bei Textilien durch- 2 Tage
führen»
2. Kurs 5 Leistungsziel «mit Chemikalien fachgerecht umgehen» 2 Tage
2. Kurs 6 Leistungsziel «Anlagen warten und unterhalten» 2 Tage
3. Kurs 7 Leistungsziel «Anlagen programmieren und steuern» 3 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wurde.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungs-
kompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Fachfrau Textilpflege EFZ oder Fachmann Textilpflege EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Textilpflegerin EFZ oder Textilpfleger EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. gelernte Textilpflegerin oder gelernter Textilpfleger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Textilpflege EFZ und des Fachmanns Textilpflege EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent
oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent be- schäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die
Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Fachfrau Textilpflege EFZ oder des Fachmanns Textilpflege EFZ er- worben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
12 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-
se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-
tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Bearbeiten von Kundenaufträgen 10 %
2 Vorbereiten der Chargen 10 %
3 Behandeln der Textilien 50 %
4 Finishen der Textilien 30 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewich- tungen:
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Bearbeiten von Kundenaufträgen 15 Min. 10 %
2 Vorbereiten der Chargen 15 Min. 10 %
2 Behandeln der Textilien 90 Min. 50 %
2 Finishen der Textilien 60 Min. 30 %
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.
4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20%; d. Erfahrungsnote: 20%.
Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der
8 SR 412.101.241
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall) 1 Hat eine kandidierende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten berufli- chen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 40 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Tite
Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau
Textilpflege EFZ» oder «Fachmann Textilpflege EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ
1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau
Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue or- ganisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung; b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern; c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern; d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen; e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der berufli- chen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Textilpflege Schweiz
(VTS).
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der
überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung einer Genehmigung
1 Die Verordnung des SBFI vom 11. September 20079 über die berufliche Grundbil-
dung Textilpflegerin/Textilpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
2 Die Genehmigung des Bildungsplans Textilpflegerin EFZ/Textilpfleger EFZ vom
11. September 2007 wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Textilpflegerin oder Textilpfleger vor dem 1. Januar
2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Textilpflegerin oder
Textilpfleger bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
18. Oktober 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
9 AS 2007 7029
Berufliche Grundbildung Fachmann Textilreinigung/Fachfrau Textilreinigung AS 2016