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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/ Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 18. Oktober 2016
21808 Fleischfachfrau EFZ / Fleischfachmann EFZ
Bouchère-charcutière CFC / Boucher-charcutier CFC Macellaia-salumiera AFC / Macellaio-salumiere AFC
21809 Gewinnung
21810 Verarbeitung
21811 Feinkost und Veredelung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Fleischfachfrauen und Fleischfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich
die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie verarbeiten Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse; dazu planen und organisieren sie die entsprechenden Arbeitsabläufe.
SR 412.101.220.62
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Berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit EFZ. V des SBFI AS 2016
b. Sie bearbeiten das Rohmaterial Fleisch und produzieren daraus Fleischzu- bereitungen und Fleischerzeugnisse mit den jeweiligen Produktionsme- thoden; sie verpacken und deklarieren diese gemäss betrieblichen und regu- latorischen Vorgaben. c. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften und Standards der Arbeits- sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Nachhaltigkeit, des Umweltschut- zes und der Hygiene sowie die Vorgaben für Cleantech engagiert und kor- rekt um. d. Sie verfügen über spezifische Handlungskompetenzen in ihrer jeweiligen Fachrichtung. 2 Innerhalb des Berufs der Fleischfachfrau oder des Fleischfachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. Gewinnung; b. Verarbeitung; c. Feinkost und Veredelung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag
festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Fleischfachassis- tentin EBA oder Fleischfachassistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
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Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die
nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Verarbeiten von Fleisch:
1. Arbeiten planen und organisieren,
2. Fleisch bearbeiten,
3. Brät und Wurstwaren herstellen,
4. Pökelerzeugnisse be- und verarbeiten,
5. Fleisch garen und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse her-
stellen,
6. Fleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse verpacken
und deklarieren; b. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben:
1. Trends und Entwicklungen beurteilen,
2. Hygiene und Lebensmittelsicherheitsstandards nach Vorgaben sicher-
stellen,
3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Vorgaben sicherstellen,
4. Umweltschutz nach Vorgaben sicherstellen,
5. Werterhaltung von Rohmaterial, Produkten, Geräten, Maschinen und
Anlagen sicherstellen; c. Gewinnen von Fleisch (Fachrichtung Gewinnung):
1. für die Gewinnung wichtige gesetzliche Vorgaben einhalten,
2. Vieh einkaufen und beurteilen,
3. Tiere betäuben, schlachten und Schlachtgewicht feststellen,
4. Nebenprodukte und Innereien bearbeiten;
d. Herstellen von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen (Fachrichtung Verarbeitung):
1. Rohwurst, Brühwurst und Kochwurst herstellen,
2. Pökelerzeugnisse herstellen,
3. küchen- und pfannenfertige Erzeugnisse herstellen,
4. Tagesplatten und verkaufsfertige Packungen herstellen;
e. Herstellen und Verkaufen von Fleischerzeugnissen und Feinkostartikeln (Fachrichtung Feinkost und Veredelung):
1. Fleisch und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse manuell
herstellen, veredeln, verpacken und deklarieren,
2. Feinkostartikel herstellen, veredeln, verpacken und deklarieren,
3. Theke verkaufsfördernd gestalten und Verkaufsräumlichkeiten gestal-
ten,
4. Kunden beraten, Produkte verkaufen und Kundenaufträge bearbeiten.
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2 In den Handlungskompetenzbereichen a und b ist der Aufbau der Handlungskom-
petenzen für alle Lernenden verbindlich. Je nach Fachrichtung ist für die Lernenden zudem der Aufbau der Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich c, d oder e verbindlich.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-
chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten heran- gezogen werden: a. Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen; b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. einem der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Che- mikalienverordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind: Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43 / H317); c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfah- rung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; d. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkran- kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 5 SR 813.11
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
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e. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten mit erheblichem Lärm; f. industrielles Schlachten von Tieren.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Verarbeiten von Fleisch 120 160 – 280 – Sicherstellen der Nachhaltigkeit und 80 40 – 120 der Qualitätsvorgaben – Gewinnen von Fleisch; – – 200 200 Herstellen von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen; oder Herstellen und Verkaufen von Flei- scherzeugnissen und Feinkostartikeln Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro
Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich.
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3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen neun Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf drei Kurse aufgeteilt:
Fachrichtung
Verarbeitung Feinkost und
Gewinnung Veredelung
Kurs Lehrjahr Handlungskompetenzbereich Dauer
Kurs 1 1 Verarbeiten von Fleisch Anzahl 4 4 4 Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Quali- Tage tätsvorgaben Kurs 2 2 Verarbeiten von Fleisch Anzahl 3 3 3 Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Quali- Tage tätsvorgaben fachrichtungsspezifischer Handlungskom- petenzbereich Kurs 3 3 fachrichtungsspezifischer Handlungskom- Anzahl 2 2 2 petenzbereich Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
7 SR 412.101.241
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2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle; b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.
6. Abschnitt:
Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchsta- ben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Fleischfachfrau EFZ oder Fleischfachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Metzgerin oder Metzger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fleischwirtschaft und mit min- destens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
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Berufliche Grundbildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit EFZ. V des SBFI AS 2016
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von
zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich- wertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die
Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest. 4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbil- dungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
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Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler- nenden in Form eines Kompetenznachweises.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Fleischfachfrau EFZ oder des Fleischfachmanns EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von zwölf Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruf- lichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1. Verarbeiten von Fleisch 50 %
Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben
2. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich 30 %
3. handlungskompetenzbereichübergreifendes Fachgespräch 20 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden. Dieser Qualifikationsbe- reich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifika- tionsbereich Berufskenntnisse wird schriftlich geprüft; er umfasst die fol- genden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtun- gen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1. Verarbeiten von Fleisch 90 Min. 40 %
2. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitäts- 30 Min. 20 %
vorgaben
3. fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz- 60 Min. 40 %
bereich
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskennt- nissen.
4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 10 %;
8 SR 412.101.241
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c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen
wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen
Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absol- viert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 60 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenös- sische Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fleischfach- frau EFZ» oder «Fleischfachmann EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote; c. die Fachrichtung.
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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fleischberufe
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fleisch-
berufe setzt sich zusammen aus: a. vier bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Fleisch- Fachverbandes SFF; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Metzgereipersonal-Verbandes MPV; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Fachrichtungen und die Schwerpunkte gemäss der Verordnung des SBFI vom
18. Oktober 20169 über die berufliche Grundbildung Fleischfachassisten- tin/Fleischfachassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) müssen vertreten sein.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Förderung der Qualität der be- ruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
9 SR 412.101.220.61
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Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizer Fleisch-Fachverband SFF.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der
überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung einer Genehmigung
1 Die Verordnung des SBFI vom 22. August 200710 über die berufliche Grund-
bildung Fleischfachfrau/Fleischfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
2 Die Genehmigung des Bildungsplans Fleischfachfrau EFZ / Fleischfachmann EFZ
vom 22. August 2007 wird widerrufen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann vor dem
1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fleischfachfrau oder
Fleischfachmann bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
18. Oktober 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
10 AS 2007 7027
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