AS 2016 3781
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 21. Oktober 2016
51914 Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ
Etancheuse CFC / Etancheur CFC Impermeabilizzatrice AFC / Impermeabilizzatore AFC
51915 Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ
Couvreuse CFC / Couvreur CFC Copritetto AFC
51916 Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ
Façadière CFC / Façadier CFC Costruttrice di facciate AFC / Costruttore di facciate AFC
51917 Gerüstbauerin EFZ / Gerüstbauer EFZ
Echafaudeuse CFC / Echafaudeur CFC Costruttrice di ponteggi AFC / Costruttore di ponteggi AFC
51918 Storenmonteurin EFZ / Storenmonteur EFZ
Storiste CFC Montatrice di avvolgibili AFC / Montatore di avvolgibili AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
SR 412.101.222.26
2016-1732 3781
Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie erstellen Gebäudehüllen; insbesondere dämmen und dichten sie Fassa- den, Steil- und Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnels; sie montieren Gerüste, Notüberdachungen, Bauaufzüge und Sto- renanlagen. b. Sie verfügen über eine breite Palette fachlicher Grundlagenkompetenzen für den gesamten Bereich der Gebäudehülle wie auch über fundierte fachliche Spezialkompetenzen des entsprechenden Berufes. c. Sie verfügen über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbstständig- keit und handeln team- und kundenorientiert; sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen; dabei berücksich- tigen sie mit geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Bauökologie sowie des Gesundheits- schutzes und der Arbeitssicherheit.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenz-
bereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
a. Umsetzen der Vorschriften und Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesund- heits- und Umweltschutz (HKB 1):
1. Gefahren am Arbeitsplatz beurteilen und Massnahmen ergreifen,
2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,
3. gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht einsetzen,
4. Materialien, Geräte und Maschinen sicher laden, transportieren und
lagern,
5. Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen;
b. Einsetzen von Schichten und Systemen an der Gebäudehülle (HKB 2):
1. Nutzen und Funktion der Gebäudehülle beurteilen,
2. Schnittstellen der verschiedenen Systeme der Gebäudehülle berücksich-
tigen,
3. energieeffiziente Bauweise realisieren,
4. Anforderungen der Systeme zur Energiegewinnung berücksichtigen.
2 Für die Abdichterin und den Abdichter umfasst die Ausbildung zusätzlich in den
folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompeten- zen: a. Planen und Vorbereiten der Abdichtarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
3. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Warten und Reparieren der Abdichtungssysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befesti-
gungsvarianten einsetzen,
2. Abdichtarbeiten ausführen,
3. Schutz- und Nutzschichten sowie Solaranlagen einbauen und für das
Anschliessen vorbereiten,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
3 Für die Dachdeckerin und den Dachdecker umfasst die Ausbildung zusätzlich in
den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskom- petenzen: a. Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Dachsysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befesti-
gungsvarianten einsetzen,
2. Dachdeckerarbeiten ausführen,
3. Einbauteile montieren und eindecken sowie Solarmodule montieren
und für das Anschliessen vorbereiten,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
4 Für die Fassadenbauerin und den Fassadenbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungs- kompetenzen: a. Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b. Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Fassadenbausysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befesti-
gungsvarianten einsetzen,
2. Fassadenarbeiten ausführen,
3. Ergänzungs- und Einbauteile montieren sowie Solaranlagen einbauen
und für das Anschliessen vorbereiten,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
5 Für die Gerüstbauerin und den Gerüstbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in
den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompe- tenzen: a. Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien, Aufbau- und Verwendungsanleitungen anwenden,
2. Gerüstsysteme gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
b. Montieren, Demontieren und Warten der Gerüstsysteme (HKB4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Aufstell- und Befes-
tigungsvarianten einsetzen,
2. Rahmen- und Modulgerüste montieren und demontieren,
3. Sondergerüste und Bauaufzüge montieren und demontieren,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen und beheben,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
6 Für die Storenmonteurin und den Storenmonteur umfasst die Ausbildung zusätz-
lich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungs- kompetenzen: a. Planen und Vorbereiten der Storenanlagen (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden,
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen,
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen,
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen,
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren,
6. elektrische und elektronische Anlagenkomponenten planen;
b. Montieren, Warten und Reparieren der Storenanlagen (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Montage- und Befes-
tigungsvarianten einsetzen,
2. Storenanlagen montieren,
3. elektrische Anlagekomponenten montieren und elektronische Steuerun-
gen programmieren,
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren,
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen,
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-
chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herange- zogen werden: a. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten, die mit erheblichem Lärm oder Er- schütterungen verbunden sind; b. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verord- nung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind: R42/H334, R43/H317; c. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallge- fahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfah- rung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; d. Arbeiten in gefährlichen Höhen; e. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions- oder Erkrankungs- gefahr besteht; f. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objek- tiv übersteigen; g. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheb- licher Nässe.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 5 SR 813.11
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – berufsübergreifende Handlungskom- 200 100 – 300 petenzbereiche (HKB 1 und 2) – berufsspezifische Handlungskompe- – 100 200 300 tenzbereiche (HKB 3 und 4) Total 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro
Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
7 SR 412.101.241
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30–37 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8–10 Kurse pro Beruf aufgeteilt:
Berufe
Abdichter/in Dachdecker/in Fassadenbauer/in Gerüstbauer/in Storenmonteur/in
LJ Kurse Handlungskompetenzbereiche (HKB) Dauer
1 Kurs 1 HKB 1 berufsübergreifend 3 3 3 3 3
Kurs 2.1 HKB 2 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 Kurs 2.2 HKB 2 berufsübergreifend 3 3 3 3 3 Kurs 3.1 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 3 3 Kurs 3.2 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 Anzahl Tage 14 14 13 12 14
2 Kurs 4 HKB 3+4 berufsspezifisch 3 3 3
Kurs 5 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 4 3 Kurs 6 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 Anzahl Tage 8 8 7 9 8
3 Kurs 7 HKB 3+4 berufsspezifisch 5 5 4 5 5
Kurs 8 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 3 4 4 5 Kurs 9 HKB 3+4 berufsspezifisch 2 4 5 Kurs 10 HKB 3+4 berufsspezifisch 1 Anzahl Tage 10 8 12 9 15 Total HKB 1+2 berufsübergreifend 9 9 9 9 9 Total HKB 3+4 berufsspezifisch 23 21 23 21 31 Anzahl Tage 32 30 32 30 37
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle; b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.
6. Abschnitt:
Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchsta- ben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Gebäudehülle mit mindes- tens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Polybauerinnen oder Polybauer mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. Bauisoleurinnen oder Bauisoleure, Dachdeckerinnen oder Dachdecker, Fas- sadenbauerinnen oder Fassadenbauer, Flachdachbauerinnen oder Flachdach- bauer, Gerüstmonteurinnen oder Gerüstmonteure, Storenmonteurinnen oder Storenmonteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von
zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich- wertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die
Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbil- dungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich des
angestrebten Berufes erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit:
1. Als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für Abdichterin/Abdichter,
Dachdeckerin/Dachdecker, Fassadenbauerin/Fassadenbauer, Storen- monteurin/Storenmonteur im Umfang von 12 Stunden. Dieser Qualifi- kationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieb- lichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifika-
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
tionsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend) 20 %
Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)
2 Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch) 20 %
3 Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch) 60 %
2. Als individuelle praktische Arbeit (IPA) für Gerüstbauerin/Gerüstbauer
im Umfang von 24–120 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich kor- rekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndoku- mentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 %
2 Dokumentation 10 %
3 Präsentation 10 %
4 Fachgespräch 20 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikations- bereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzberei- che und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungs- Gewichtung form/Dauer
schriftlich
1 Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend) 45 Min. 25 %
Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)
2 Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch) 90 Min. 50 %
3 Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch) 45 Min. 25 %
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
8 SR 412.101.241
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.
4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 15 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote 15 %.
Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen
Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absol- viert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen: a. «Abdichterin EFZ» oder «Abdichter EFZ»; b. «Dachdeckerin EFZ» oder «Dachdecker EFZ»; c. «Fassadenbauerin EFZ» oder «Fassadenbauer EFZ»; d. «Gerüstbauerin EFZ» oder «Gerüstbauer EFZ»; e. «Storenmonteurin EFZ» oder «Storenmonteur EFZ».
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die
Berufe der Gebäudehülle setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Vereins Polybau; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Alle Berufe des Berufsfeldes Gebäudehülle müssen vertreten sein.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Förderung der Qualität der be- ruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Polybau.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der
überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen
1 Die Verordnung des SBFI vom 8. November 20079 über die berufliche Grund-
bildung Polybauerin/Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben;
2 Die Genehmigung des Bildungsplans Polybauerin/Polybauer vom 8. November
2007 wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Polybauerin oder Polybauer vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polybauerin oder
Polybauer bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
9 AS 2007 7037
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Berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit EFZ. AS 2016
Art. 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
21. Oktober 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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