AS 2016 409
Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung
Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)
Änderung vom 13. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. März 20061 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwal- tung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes ge-
kauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Lan- desgrenzen.
Art. 1a Eidgenössischer Schiffsführerausweis Als eidgenössischer Schiffsführerausweis gilt ein kantonaler Schiffsführerausweis mit dem amtlichen Bild- und Wortzeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b
1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:
d. die Erteilung und den Entzug der eidgenössischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise;
1 SR 747.201.2
2015-2626 409
Zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung. V AS 2016
2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung ist zuständig für:
b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fach- personals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA.
Art. 4 Abs. 3
3 Bei Verwaltungsschiffen kann von zivilen Abgasvorschriften abgewichen werden,
wenn es der Einsatz auf den Grenzgewässern erfordert.
Art. 5 Abs. 1, 1bis und 1ter
1 Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt
werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entspre- chenden Kategorie verfügen. 1bis Ziviles Personal von Werften darf Verwaltungsschiffe nur auf Überführungs- und Probefahrten führen. Dazu genügt ein kantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie. 1ter Für Angehörige der Polizei genügt für ihre dienstliche Tätigkeit der kantonale Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie. Die militärische Fahrberechti- gung wird nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung auf eine Dauer von fünf Jahren erteilt.
Art. 6 Abs. 1
1 Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn:
a. ein sachlicher Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes be- steht; b. die Schiffe und deren Einrichtungen den zivilen Vorschriften und techni- schen Anforderungen genügen; und c. ein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Rettungsmittel
2 Für die Rettungsmittel auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten gelten die
Artikel 134 und 134a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19782.
Art. 10 Prüfung Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertin- nen abgenommen.
2 SR 747.201.1
410
Zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung. V AS 2016
Art. 11 Abs. 4
4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die angestellte Person den eidge-
nössischen Schiffsführerausweis dem SVSAA zurückzugeben. Der Ausweis kann auf Gesuch hin beim Wohnsitzkanton in den entsprechenden kantonalen Schiffsfüh- rerausweis umgeschrieben werden.
Art. 14a Übergangsbestimmung Die Radarausbildungen werden rückwirkend bis zum 1. Januar 1995 anerkannt. Auf Antrag stellt das SVSAA ein Radarpatent aus.
II Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.
13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
411
Zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung. V AS 2016
412