Lexipedia

AS 2016 4259

Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung

Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG)

vom 17. Juni 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20152, beschliesst:

1. Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1 Schweizerische Agentur für Innovationsförderung 1 Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

3 Sie ist in ihren Förderentscheiden unabhängig.

4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5 Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.

6 DieAgentur wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische

Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» eingetragen.

Art. 2 Ziel 1 Mit der Innosuisse will der Bund die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern. 2 Zur Erreichung dieses Ziels beachtet die Innosuisse die Grundsätze und Aufträge nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und erfüllt die Aufgaben nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes.

SR 420.2

2015-1045 4259

Innosuisse-Gesetz AS 2016

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben 1 Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Inno- vation in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buch- stabe c FIFG4 vertreten sind. 2 Sie erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2 sowie 19–24 FIFG.

3 Sie vertritt den Bund in internationalen Organisationen und Gremien im Bereich

der Innovationsförderung nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG, soweit sie vom Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion (SBFI) dazu ermächtigt wird, und trifft im Rahmen der Mitwirkung des Bundes in diesen Organisationen und Gremien Massnahmen und Entscheide.

4 Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und

internationale Programme und über die Einreichung von Gesuchen. 5 Sie wirkt bei der Vorbereitung der Erlasse des Bundes über die Innovationsförde- rung mit, soweit ihre Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 betroffen sind.

6 Sie führt themenorientierte Förderprogramme durch, soweit der Bundesrat sie

damit beauftragt.

7 Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit regionalen und kantonalen Massnahmen na-

mentlich zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie zur Beratung im Bereich des Wissens- und Technologietrans- fers.

Art. 4 Kooperationen und Beteiligung an Rechtsträgern

1 Die Innosuisse kann mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen

Kooperationen bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten eingehen. 2 Sie kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 5 Organe Die Organe der Innosuisse sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung;

4 SR 420.1

Innosuisse-Gesetz AS 2016

c. der Innovationsrat; d. die Revisionsstelle.

Art. 6 Verwaltungsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5–7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern aus der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsi-

dentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann die Präsidentin oder den Präsidenten zweimal, die übrigen Mitglieder einmal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegen-

über dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen. 5 Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Inte- ressen der Innosuisse und zur Verhinderung von Interessenkonflikten. 6 Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weite- ren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Innosuisse untersteht dem öffentlichen Recht.

7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats melden Veränderungen ihrer Interessenbin-

dungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mit- gliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

8 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwal-

tungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angele- genheiten verpflichtet.

Art. 7 Verwaltungsrat: Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a. Er erlässt das Organisationsreglement. b. Er verabschiedet auf Vorschlag des Innovationsrats das Mehrjahrespro- gramm nach Artikel 45 FIFG5. c. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats und er- stattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

5 SR 420.1

Innosuisse-Gesetz AS 2016

d. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln. e. Er erlässt die Beitragsverordnung nach Artikel 23 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. f. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. g. Er vertritt die Innosuisse als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Ab- satz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG). h. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung. i. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. j. Er wählt:

1. die Mitglieder des Innovationsrats;

2. auf Antrag des Innovationsrats die Expertinnen und Experten nach Arti-

kel 10 Absatz 2. k. Er erlässt eine Verordnung über die Honorare und die weiteren Vertragsbe- dingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. l. Er beaufsichtigt den Innovationsrat und die Geschäftsleitung. m. Er sorgt für ein der Innosuisse angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. n. Er verabschiedet das Budget. o. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Ge- nehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung. p. Er beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 15. q. Er regelt die Kommunikation der Innosuisse im Organisationsreglement. 2 Er kann zur Unterstützung seiner Aufsichtsfunktion eine Compliancestelle einrich- ten.

6 SR 172.220.1

Innosuisse-Gesetz AS 2016

Art. 8 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie führt die Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle. b. Sie trifft Entscheide im Bereich von Artikel 3 Absatz 4. c. Sie bereitet für den Innovationsrat die Entscheidgrundlagen im Bereich von Artikel 10 Absatz 1 vor und stellt ihm Anträge in Bezug auf die formellen Fördervoraussetzungen und die zur Verfügung stehenden Mittel; entscheidet der Innovationsrat abweichend vom Antrag der Geschäftsleitung, so sucht diese mit dem Innovationsrat eine Einigung; kommt keine solche zustande, so unterbreitet sie die Differenzen dem Verwaltungsrat. d. Gestützt auf die Entscheide des Innovationsrats erlässt sie Verfügungen und schliesst Verträge ab. e. Sie überwacht das Budget der Innosuisse und den Stand der eingegangenen und der geplanten Verpflichtungen; sie ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen, das Reporting und das Controlling der geförderten Tätigkei- ten. f. Sie unterstützt den Verwaltungsrat und den Innovationsrat bei der Vorberei- tung ihrer Geschäfte. g. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereig- nissen ohne Verzug. h. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Innosuisse; vorbehalten bleibt Arti- kel 7 Absatz 1 Buchstabe i. i. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 9 Innovationsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen 1 Der Innovationsrat ist das Fachorgan der Innosuisse für die Aufgaben nach Arti- kel 10.

2 Er besteht aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern.

3 Die Kriterien für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten in den Innovations- rat sind der Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation sowie der Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft.

4 Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt

werden.

5 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Innovationsrat müssen gegen-

über dem Verwaltungsrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

Innosuisse-Gesetz AS 2016

6 Die Mitglieder des Innovationsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.

7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungs-

rat. Der Verwaltungsrat informiert darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsbe- richts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Innovationsrat unverein- bar und hält das Mitglied daran fest, so beruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab.

8 Die Mitglieder des Innovationsrats sind während der Zugehörigkeit zum Innova-

tionsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angele- genheiten verpflichtet.

Art. 10 Innovationsrat: Aufgaben

1 Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben:

a. Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Ab- sätze 2 und 3; weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäfts- leitung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ab, so reicht er ihr eine Begrün- dung ein. b. Er begleitet in wissenschaftlicher und innovationsbezogener Hinsicht den Vollzug der geförderten Tätigkeiten nach Buchstabe a. c. Er trifft Entscheide im Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 21 Absatz 1 FIFG7. d. Er entwickelt zuhanden des Verwaltungsrats Vorschläge für die Förderstra- tegie und für Förderinstrumente. e. Er erarbeitet die Mehrjahresprogramme zuhanden des Verwaltungsrats. f. Er legt für jedes einzelne Förderinstrument Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung und über die Anforderun- gen für die Gesuchseinreichung fest.

2 Er kann dem Verwaltungsrat Expertinnen und Experten zur Begutachtung von

Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten zur Wahl vorschlagen. Für die Expertinnen und Experten gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absätze 5–8 über die Offenlegung der Interessenbindung und das Amts- geheimnis sinngemäss.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

7 SR 420.1

Innosuisse-Gesetz AS 2016

3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.

4 Sieerstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer

Prüfung umfassend Bericht.

5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären

lassen.

6 Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 12 Anstellungsverhältnisse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen:

b. den Ausführungsbestimmungen zum BPG, soweit die Regelungen des Ver- waltungsrats nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen.

2 Der Verwaltungsrat erlässt soweit erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen

über die Anstellungsverhältnisse des Personals; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Die Innosuisse ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 13 Pensionskasse

1 DieGeschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des

Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG9 versichert.

2 Die Innosuisse ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum

Vorsorgewerk Bund. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 14 Finanzierung Die Innosuisse finanziert ihre Tätigkeiten aus: a. Abgeltungen des Bundes (Art. 15); b. Drittmitteln (Art. 16); c. Rückforderungen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010.

8 SR 172.220.1 9 SR 172.220.1 10 SR 616.1

Innosuisse-Gesetz AS 2016

Art. 15 Abgeltungen des Bundes Der Bund gewährt der Innosuisse jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufwendun- gen für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2–4 und 6 sowie für den Betrieb.

Art. 16 Drittmittel 1 Die Innosuisse darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrem Ziel, ihren Aufgaben und ihrer Unabhängigkeit vereinbar ist.

2 Drittmittel stammen insbesondere aus Zuwendungen Dritter.

Art. 17 Geschäftsbericht 1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lage- bericht.

2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und

dem Anhang.

3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die

personalpolitischen Schwerpunkte und die Interessenbindungen der Mitglieder der Organe sowie der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2. 4 Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der Innosuisse stellt die Vermögens-, die Finanz- und die

Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständ- lichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Be-

wertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträ- ge der einzelnen Fördertätigkeiten ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 19 Reserven 1 Die Innosuisse kann Reserven bilden. Drittmittel nach Artikel 16 Absatz 2 können den Reserven zugewiesen werden.

2 Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen.

Die Drittmittel werden nicht eingerechnet.

Innosuisse-Gesetz AS 2016

Art. 20 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen

Tresorerie die liquiden Mittel der Innosuisse. 2 Sie gewährt der Innosuisse zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die EFV und die Innosuisse vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-

rechtlichen Vertrag.

Art. 21 Steuern 1 Die Innosuisse ist im Rahmen ihrer Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben.

Art. 22 Liegenschaften

1 Der Bund überlässt der Innosuisse die notwendigen Liegenschaften zur Miete.

2 Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den

Unterhalt. 3 Der Bund stellt der Innosuisse für die Miete der Liegenschaften einen angemesse- nen Betrag in Rechnung.

4 Die Begründung der Miete sowie die Einzelheiten werden in einem öffentlich-

rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Innosuisse vereinbart.

5 Die Innosuisse kann in Absprache mit dem Bund die notwendigen Liegenschaften

ausserhalb des Bundes mieten oder sich von Dritten eine Nutzniessung übertragen lassen, wenn dies zweckmässig ist.

6. Abschnitt: Beitragsverordnung

Art. 23 Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest: a. die Förderinstrumente der Innosuisse; b. die Voraussetzungen der Förderung und Unterstützung; c. das Auswahlverfahren für Leistungserbringerinnen und -erbringer nach Ar- tikel 21 Absatz 1 FIFG11;

11 SR 420.1

Innosuisse-Gesetz AS 2016

d. die Voraussetzungen und die Modalitäten der Gewährung von Beiträgen an ausländische Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationspro- jekten; e. die Beitragsberechnung und die Auszahlungsmodalitäten.

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 24 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen des Ziels und der Aufgaben nach den Artikeln 2

und 3 für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Innosuisse fest.

2 Darin legt er auch die Obergrenze für die Verwaltungskosten fest.

Art. 25 Aufsicht 1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Innosuisse; er wahrt dabei ihre fachliche Unab- hängigkeit.

2 Er übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von des- sen Präsidentin oder Präsidenten; b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses mit der Direktorin oder dem Direktor; c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle; d. die Genehmigung der Beitragsverordnung; e. die Genehmigung der Verordnung über die Honorare und die weiteren Ver- tragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschä- digung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2; f. die Genehmigung der Personalverordnung; g. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Ver- wendung eines allfälligen Gewinns; h. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele; i. die Entlastung des Verwaltungsrats. 3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Innosuisse nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Innosuisse-Gesetz AS 2016

Art. 27 Errichtung der Innosuisse

1 Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) wird umgewandelt in die

Innosuisse. Die Innosuisse tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Innosuisse eigene Rechtsper-

sönlichkeit erlangt. 3 Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Innosuisse übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. 4 Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Über- gang notwendigen Vorkehren. Namentlich kann er der Innosuisse die im Bundes- budget für die KTI eingestellten Kredite zur Verfügung stellen, sofern beim Inkraft- treten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

5 Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das

Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Innosuisse erfolgen steuer- und gebührenfrei.

6 Auf die Gründung der Innosuisse ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 12

nicht anwendbar.

Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Geschäftsstelle der KTI gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Innosuisse über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung.

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs,

des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zweier Jahre Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

3 Die Innosuisse stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei

Monaten einen auf die Innosuisse lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

4 Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhält-

nisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 29 Zuständige Arbeitgeberin 1 Die Innosuisse gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und -bezüger: a. die nach bisherigem Recht der KTI zugeordnet sind; und

12 SR 221.301

Innosuisse-Gesetz AS 2016

b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vor- sorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der PUBLICA zu laufen begonnen haben. 2 Die Innosuisse gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invaliden- rente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

Art. 30 Bereinigung von Registereintragungen Das WBF kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren, nachdem die Innosuisse Rechtspersönlichkeit erlangt hat, mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2016 Ständerat, 17. Juni 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den

1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 1 Absatz 5, 5–13, 18, 20 Absatz 3, 22–26, 27 Absätze 2–6, und 28 sowie

die Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Inno- vation (Anhang Ziff. 2) werden auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 BBl 2016 4947

Innosuisse-Gesetz AS 2016

Anhang (Art. 26)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

vom 30. September 201114

Art. 4 Abs. 5 5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen National- fonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.

Art. 13 Bst. g Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschul- konferenz teil: g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse;

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 201215 über die Förderung

der Forschung und der Innovation

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «KTI» ersetzt durch «Innosuisse».

2 Im ganzen Erlass wird «Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat»

ersetzt durch «Der Schweizerische Wissenschaftsrat» mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.

3 Im ganzen Erlass wird «SWIR» ersetzt durch «SWR».

Art. 4 Bst. b Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: b. die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 201616;

14 SR 414.20 15 SR 420.1 16 SR 420.2

Innosuisse-Gesetz AS 2016

Art. 7 Abs. 1 Bst. f und g sowie 4

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie

nach Spezialgesetzen durch: f. den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförde- rung; g. internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.

4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben

der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompe- tenz erfordert.

Art. 16 Abs. 3 3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, kön- nen sich hierfür bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewer- ben.

Art. 17 Abs. 6 6 Bundeseigene Forschungsanstalten können sich bei der Innosuisse sowie bei ande- ren nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.

Art. 18 Abs. 2 Bst. d

2 Weiter kann er unterstützen:

d. den Nachwuchs im Bereich der Innovation.

Art. 19 Abs. 1 und 3–5 1 Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innova- tion nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 201617 fördert Innovationsprojekte durch Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle For- schungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs.

3 Die Innosuisse kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch

ohne Umsetzungspartner fördern, wenn sie von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

4 Sie kann zudem Instrumente zur Beteiligung an den Kosten für Abklärungen der

wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Projekten der Unternehmen vorsehen.

17 SR 420.2

Innosuisse-Gesetz AS 2016

5 Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3, die einen Beitrag

zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, 2 Einleitungssatz sowie 3

1 Die Innosuisse kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen

durch: a. die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben oder die Nachfolge in einem Un- ternehmen antreten wollen;

2 Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen

unterstützen durch:

3 Sie kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer

namentlich durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hoch- schulen und der Wirtschaft unterstützen.

Art. 21 Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring

1 Für die Begleitung, die Beratung und das Coaching nach Artikel 20 Absatz 2

Buchstabe a sowie für die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft nach Artikel 20 Absatz 3 in Form des Innovations- mentorings werden nur Leistungen von Leistungserbringerinnen und -erbringern vergütet, die sich in einem Auswahlverfahren der Innosuisse dafür qualifiziert ha- ben. 2 Die Innosuisse führt eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungs- erbringerinnen und -erbringer.

3 Die Vergütung wird gewährt zur Unterstützung von:

a. Jungunternehmerinnen und -unternehmern oder ihren Jungunternehmen für die Begleitung, die Beratung und das Coaching (Art. 20 Abs. 2 Bst. a); b. Unternehmen für das Innovationsmentoring (Art. 20 Abs. 3). 4 Die von der Innosuisse unterstützte Leistung und der hierfür zur Verfügung ste- hende Höchstbetrag werden mit den Unterstützungsempfängerinnen und -empfän- gern nach Absatz 3 vertraglich festgelegt. In einfachen Fällen erfolgt die Vergü- tungszusicherung mit Verfügung.

Art. 22 Nachwuchsförderung

1 Die Innosuisse kann hochqualifizierten Nachwuchs im Bereich der Innovation in

Form von Stipendien oder zinslosen Darlehen fördern.

2 Die Beiträge nach Absatz 1 werden gewährt im Rahmen eines von der Innosuisse

individuell festgelegten Förderprogramms. Dieses sieht einen Aufenthalt vor: a. in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen zum Erwerb von praxisorien- tierten Kompetenzen; oder

Innosuisse-Gesetz AS 2016

b. in einer Forschungsstätte nach Artikel 4 Buchstabe c oder Artikel 5 zur Ver- tiefung von Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung.

3 Die Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn das Programm nach Ab-

satz 2 nicht im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder als Mass- nahme nach Artikel 20 durchgeführt werden kann.

4 Die Dauer des Aufenthaltes nach Absatz 2 darf höchstens 3 Jahre betragen.

5 Die Höhe der Stipendien, die finanzielle Beteiligung der Unternehmen sowie die

Rückzahlungsmodalitäten für die zinslosen Darlehen werden in der Beitragsver- ordnung der Innosuisse geregelt.

Art. 23 Abgeltung der indirekten Forschungskosten

1 Die Innosuisse entrichtet im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungs-

stätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbe- reichs Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead).

2 Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

Art. 24 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes Für die Förderung der Innovation durch die Innosuisse gelten die Vorgaben des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199018.

Art. 36 Bst. c Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode: c. den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse;

Art. 57a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2016 Beraterinnen und Berater, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 eine Tätigkeit im Rahmen von Artikel 20 Absätze 2 Buchstabe a sowie 3 ausüben, gelten im Rahmen des laufenden Vertrags als qualifiziert im Sinne von Artikel 21.

18 SR 616.1