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AS 2016 4519

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)

Änderung vom 23. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Februar 20131 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien wird wie folgt geändert:

Art. 8a Übergangsbestimmung zur Rückerstattung von bezahlten AHV-Beiträgen

1 Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps nach Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b sowie den hauptamtlichen höheren Staboffi- zieren im Range eines Brigadiers nach Artikel 8 Absatz 2 werden die seit dem 1. Januar 2009 während des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 BPV2) als Nichterwerbs- tätige bezahlten Beiträge nach Artikel 28–30 der Verordnung vom 31. Oktober

19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Arbeitgeber zurück-

erstattet.

2 Die Höhe der Rückerstattungen entspricht den von der Eidgenössischen Aus-

gleichskasse rechtskräftig verfügten und in Rechnung gestellten Beträgen. Die Rückerstattungen erfolgen ohne Zins.

3 Die Rückerstattungen werden durch das jeweils zuständige Departement vorge-

nommen; die Beträge werden dessen Personalkredit belastet.

1 SR 172.220.111.35 2 AS 2009 6417, 2013 771 3 SR 831.101

2016-2614 4519

Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. V AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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