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AS 2016 4857

Verordnung des Hochschulrates über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen

Verordnung des Hochschulrates über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen

vom 25. Februar 2016

Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20152 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Grundsätze über die Gewährung der Grundbeiträge in Form von festen Beiträgen an die beitragsberechtigten Institutionen des Hochschul- bereichs, die nicht Hochschulen sind («andere Institutionen des Hochschulbereichs» im Sinne des HFKG).

Art. 2 Feste Beiträge 1 Die festen Beiträge setzen sich aus einem fixen und einem variablen Beitrag zu- sammen. 2 Der fixe Beitrag beträgt 70 Prozent des in der Leistungsvereinbarung bestimmten maximalen Beitrags der jeweiligen Finanzierungsperiode.

Art. 3 Variabler Beitrag und Indikatoren 1 Das SBFI setzt jährlich den variablen Beitrag unter Berücksichtigung von mindes- tens zwei leistungsbezogenen Indikatoren fest.

2 Bei der Festlegung des variablen Beitrags können die Kriterien nach Artikel 51

HFKG sowie der Beitrag der Trägerschaft berücksichtigt und gewichtet werden.

SR 414.205.5

2016-2453 4857

Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. V des Hochschulrates AS 2016

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

25. Februar 2016 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Johann N. Schneider-Ammann