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AS 2016 5133

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis, 2 und 3, 13 Absätze 2 und 4,

18 Absatz 2, 25, 103 Absätze 1 und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «ECE-Reglement» durch «UNECE-Reglement» ersetzt, mit

den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass wird «Kotflügel» durch «Radabdeckung» ersetzt, mit den nöti-

gen grammatikalischen Anpassungen.

3 Betrifft nur den französischen Text.

4 Betrifft nur den italienischen Text.

5 Betrifft nur den italienischen Text.

6 Betrifft nur den italienischen Text.

7 Betrifft nur den italienischen Text.

8 Betrifft nur den italienischen Text.

2016-1713 5133

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen; b. die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahr- zeugen; c. die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.

2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden,

unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und

von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit ergänzend Anwen- dung.

Art. 1a Nicht zugelassene Fahrzeuge Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. b, e und i sowie 3 Bst. l, n, v und w 2 Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisatio- nen verwendet: b. UNECE für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; e. Aufgehoben i. DIN für das Deutsche Institut für Normung.

3 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

l. TAFV 2 für die Verordnung vom 16. November 20164 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger; n. Aufgehoben v. TAFV 3 für die Verordnung vom 16. November 20165 über die Aner- kennung von EU-Genehmigungen und über technische Anfor- derungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder; w. Aufgehoben

3 SR 930.11 4 SR 741.413 5 SR 741.414

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 3a Abs. 2

2 Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und der Normen der OECD, ETRTO,

ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Normen können bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundes- amt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.

Art. 7 Abs. 1 und 1bis

1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit

Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich: a. der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupp- lung und Werkzeug; b. des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs; c. des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg ange- nommen wird. 1bis Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.

Art. 9 Abs. 4

4 Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt

sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.

Art. 10 Abs. 1

1 «Motorwagen» sind:

a. Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwa- gen (Art. 17 Abs. 2); b. Motorfahrzeuge mit drei Rädern, die das Gewicht zur Einteilung als dreiräd- riges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1) übersteigen; c. Raupenfahrzeuge, die keine Motorschlitten, Leicht- oder Kleinmotorfahr- zeuge oder Motorhandwagen sind.

Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. e und h sowie 3

2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:

e. «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N 1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn ins- gesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhan- den sind;

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

h. «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von aus- wechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;

3 Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1)

werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen be- zeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Aus- tausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.

Art. 14 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. b und c «Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind: b. «Kleinmotorräder», das heisst:

1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge-

schwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren,

2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge-

schwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchs- tens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzün- dungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t,

3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit

elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens

20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h

wirkt, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t; c. «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.

Art. 15 Abs. 2 und 3

2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbeding-

ten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchs- tens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,425 t.

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach

Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.

Art. 16 Doppelräder Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als

460 mm beträgt.

Art. 18 Bst. a Einleitungssatz und Ziff. 2, b Einleitungssatz, c und d «Motorfahrräder» sind: a. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge- schwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:

2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis

höchstens 45 km/h wirkt; b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbeding- ten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tre- tunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die: c. «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungs- motoren; d. «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:

1. einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem

wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,

2. einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h,

und

3. einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.

Art. 24 Abs. 1

1 «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische

Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 27 Abs. 1bis 1bis Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6) oder Gummiraupen-Laufwerken und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m existieren.

Art. 29 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 31 Abs. 3 3 Kann die Zulassungsbehörde die technische Überprüfung nicht selber durchführen, so kann sie diese an eine Prüfstelle nach Anhang 2 TGV6 delegieren.

Art. 33 Abs. 1, 2 Bst. a, abis, c Ziff. 4, e Ziff. 5 und 6 sowie 2bis 1 Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde bietet die Halterinnen und Halter zur Nachprüfung auf. Sie kann die Nachprüfung Betrie- ben oder Organisationen übertragen, die für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:

1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahr-

zeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 27 verwendet werden,

2. Gesellschaftswagen,

3. Anhänger zum Personentransport,

4. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR 8 eine

jährliche Nachprüfung erforderlich ist; abis. erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich:

1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchst-

geschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

3. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und ei-

ner zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

6 SR 741.511 7 SR 822.222 8 SR 741.621

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehr- setzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutz-

raum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3 oder 4, Buchstabe abis Ziffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen; e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre:

5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach

den Ziffern 1–4,

6. Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht

bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes. 2bis Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe abis nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.

Art. 34 Abs. 5bis 5bis Hinsichtlich der Durchführung technischer Überprüfungen gilt Artikel 31 Ab- satz 3.

Gliederungstitel vor Art. 36a

3. Teil: Technische Anforderungen

1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen

1. Kapitel: Grundsatz und Geltungsbereich

Art. 36a Grundsatz

1 Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil oder den

technischen Anforderungen nach der TAFV 19, der TAFV 210 oder der TAFV 311 entsprechen.

2 Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätser-

klärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müs- sen zusätzlich den Artikeln 45, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2 bis, 90, 100–102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4 sowie 195 Absätze 3 und 5 der vor- liegenden Verordnung entsprechen.

3 Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen

Anforderungen der SDR12 entsprechen.

9 SR 741.412 10 SR 741.413 11 SR 741.414 12 SR 741.621

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

4 Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil

entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

5 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische

Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforde- rungen von Anhang 5 des Übereinkommens vom 8. November 196813 über den Strassenverkehr erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben

Art. 37 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle Fahrzeugarten. Vorbehalten bleiben zusätzliche oder abweichende Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

Gliederungstitel vor Art. 38 1a. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. g, h, l, n, r, s und t, 1 bis Einleitungssatz, Bst. b, c, f, l, n, o und p sowie 1ter Einleitungssatz und Bst. a

1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug ver-

bundenen Teile, jedoch ohne: g. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten; h. Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen; l. elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile; n. Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbin- dungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers; r. einklappbare Fahrradträger; s. einklappbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an Fahr- zeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, sofern sie:

1. hinten höchstens 500 mm über das Fahrzeug hinausragen,

2. die Ladefläche nicht vergrössern, und

3. bei stehendem Fahrzeug vollständig einziehbar sind und die Möglich-

keit, das Fahrzeug für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 67 Abs. 1bis VRV14) zu verwenden, nicht beeinträchtigen;

13 SR 0.741.10 14 SR 741.11

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

t. einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern. 1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: b. Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:

1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite über-

stehen,

2. von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens

50 mm je Seite überstehen,

3. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je

Seite überstehen; c. Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zu- sammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen; f. Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen; l. an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm; n. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahr- zeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zu- sammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen; o. einklappbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an Fahr- zeugen der Klassen N und O, sofern sie:

1. an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 50 mm über das Fahr-

zeug hinausragen,

2. die Ladekapazität nicht vergrössern,

3. bei stehendem Fahrzeug vollständig einziehbar sind und die Möglich-

keit, das Fahrzeug für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 67 Abs. 1bis VRV) zu verwenden, nicht beeinträchtigen, und

4. in betriebsbereitem Zustand die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m

vergrössern; p. Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:

1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,

2. höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und

3. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.

1ter Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerk- niveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne: a. Rundfunk- und Funknavigationsantennen;

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden

Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen: b. Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.

Art. 40 Abs. 3

3 Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die

Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.

Art. 41 Abs. 3–5 3 Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Defi- nitionen von Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Arti- kel 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantie- gewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.

4 Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA oder bei Fahrzeugen, die von

der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde eine Untersu- chung durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland. 5 Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.

Art. 46 Abs. 1–3

1 Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgen-

den Regelungen: a. Verordnung (EG) Nr. 595/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014; c. UNECE-Reglement Nr. 85; oder d. UNECE-Reglement Nr. 120.

2 Die

Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 85. Massgebend ist: a. bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung; b. bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor- fahrzeugen: die höchste 30-Minuten-Leistung.

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

3 Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1,

2010, Drehende elektrische Maschinen – Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben.

Art. 48 Abs. 5 Bst. d

5 Von Absatz 4 sind ausgenommen:

d. einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder, bei Elektromo- toren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW.

Art. 51 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 52 Abs. 3 und 4

3 Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere

eindringen können.

4 Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuff-

rohre an: a. Fahrzeugen der Klasse M1, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 entsprechen; b. Fahrzeugen der Klasse N, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 61 entsprechen; c. Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die der Ver- ordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen.

Art. 53 Abs. 1 und 2–4

1 Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare

Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidba- ren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für die Geräuschmes- sung gilt Anhang 6.

2 Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen.

3 Ersatz-Schalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelas-

senen. Zulässig sind auch Ersatz-Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfü- gen: a. Verordnung (EU) Nr. 540/2014; b. Richtlinie 70/157/EWG; c. UNECE-Reglement Nr. 51; d. UNECE-Reglement Nr. 59;

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

e. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014; f. UNECE-Reglement Nr. 41; oder g. UNECE-Reglement Nr. 92.

4 Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bau-

teilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

Art. 55 Abs. 2

2 Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er

insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindig- keitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Ge- schwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsäch- lichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen: a. bei Fahrzeugen nach den Artikeln 14 Buchstabe a und 15 Absätze 1 und 3:

0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h;

b. bei Fahrzeugen der Klassen M und N:

0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1 v2 + 6 km/h;

c. bei allen übrigen Fahrzeugen:

0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h.

Art. 57 Federung, Anfahrhilfen

1 Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung

nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.

2 Anfahrhilfen, die Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen,

sind zulässig.

Art. 58 Abs. 2, 6 und 6bis 2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.

6 Reifentragkraft,

Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Ab- rollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist: a. UNECE-Reglement Nr. 30; b. UNECE-Reglement Nr. 54; c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014. 6bis Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindig- keits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeich- nung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforder- lich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.

Art. 59 Abs. 3 und 4 3 Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen: a. bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE-Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens

160 km/h geeignet sein;

b. bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbe- zeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein. 4 Für Winterreifen nach Absatz 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.

Art. 60 Abs. 6 6 Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaus- sendurchmessers oder mindestens 0,60 m beträgt.

Art. 63 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 66 Abs. 1bis und 1ter 1bis Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungs- vorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Auf- bauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssiche- rung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist. 1ter Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuver- lässig gesichert werden können.

Art. 67 Abs. 1 und 2

1 Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder

Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr dar- stellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassin- nen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fuss- gängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

2 Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere

und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verlet- zungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benütze- rinnen bei Unfällen möglichst gering ist und Anhang 8 eingehalten ist. Untersagt sind unnötige gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 8 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Artikel 104a Absatz 3 vorbehalten.

Art. 68 Abs. 3

3 Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 70 und Anhang 4 gekennzeichnet sein.

Art. 69 Abs. 2, 2bis und 3

2 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weis-

se und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeu- ge, die nicht in den Geltungsbereich des UNECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind. 2bis Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausge- nommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein. 3 Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeu- ge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.

Art. 71 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 72 Sachüberschrift, Abs. 2, 5 und 5bis Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen

2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen

entsprechen: a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; c. UNECE-Reglement Nr. 14; oder

5146

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

d. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

5 Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:

a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; c UNECE-Reglement Nr. 16; oder d. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014. 5bis Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten: a. UNECE-Reglement Nr. 17; b. UNECE-Reglement Nr. 25; oder c. UNECE-Reglement Nr. 80.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 9. Kapitels

Art. 72a Massgebende Regelungen Lichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen: a. UNECE-Reglement Nr. 48; b. UNECE-Reglement Nr. 53; c. UNECE-Reglement Nr. 74; d. UNECE-Reglement Nr. 86; e. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder f. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.

Art. 76 Abs. 3, 4, 5 und 5bis

3 Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.

4 Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten

sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Ver- ordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.

5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement

Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

a. für einspurige Motorräder: nach dem UNECE-Reglement Nr. 53; b. für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder: nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 3/2014; c. für Motorwagen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen: nach der Verordnung (EU) 2015/208 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 86; d. für die übrigen Motorwagen: nach dem UNECE-Reglement Nr. 48. 5bis Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.

Art. 77 Abs. 2

2 Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.

Art. 78 Abs. 2 und 3

2 Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten

Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrah- len. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Absatz 1 zugeschaltet werden. An- hang 10 Ziffern 21, 312 und 322 ist nicht anwendbar. 3 Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein Kontroll- licht angezeigt werden.

Art. 80 Sachüberschrift und Abs. 3 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit

3 Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernseh-

empfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektro- magnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 12.

Art. 82 Abs. 1bis und 1ter 1bis Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem akustischen Fahrzeug- Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist. Solche akustischen Fahrzeug-Warnsysteme unterstehen nicht der Typengenehmigung. 1ter Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrich- tung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Ziffer 7.1.2.1 dieser

5148

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.

Art. 83 Abs. 1

1 Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor

Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Artikeln 83–88 entsprechen.

Art. 91 Abs. 2

2 Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er

insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.

Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b

2 Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Artikel 57

Absatz 2, höchstens betragen für: Tonnen

b. angetriebene Einzelachsen bei:

1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen

(Art. 60 Abs. 6) 14,00

2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6) 14,00

3. den übrigen Motorwagen 11,50

Art. 97 Abs. 4 und 5

4 Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht- Klein- und

dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG.

5 Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO2-Emissionen

richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.

5149

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 99 Abs. 1

1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Ge-

schwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.

Art. 103 Abs. 1, 1bis und 6

1 Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung

(EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen. 1bis Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Regle- ment Nr. 13 ausgerüstet sein.

6 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und

Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.

Art. 104 Radabdeckungen Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken: a. oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte; und b. hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte.

Art. 104a Abs. 1, 2, 2bis, 2ter und 4

1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t müssen

hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeu- gen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.

2 Betrifft nur den französischen Text.

2bis Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Absatz 2 zulässig bei: a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Stras- senunterhalt ausgerüstet werden sollen; b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr; c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes; d. Fahrzeugen des Militärs;

5150

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist. 2ter Die Ausnahmen nach Absatz 2bis Buchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde.

4 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz

nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.

Art. 104b Abs. 1 und 2

1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und

Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Regle- ment Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA aner- kannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.

2 Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung

nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.

Art. 104c Abs. 1

1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach

der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.

Art. 105 Abs. 3 und 4

3 Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von

Fahrzeugen der Klasse M1 innerhalb des Fahrersichtfelds, welches das UNECE- Reglement Nr. 125 definiert, sind untersagt.

4 Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abwei-

chend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.

Art. 106 Abs. 1, 3, 4 und 5

1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeu-

gen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.

5151

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindes-

tens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.

4 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen

äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

5 Arbeitsmotorwagen und Traktoren, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindig-

keit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.

Art. 107 Abs. 3

3 Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 9 Ziffern 1–3.

Art. 110 Abs. 3 Bst. a, c und e

3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind

weiter erlaubt: a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:

1. rundum blinkende Blaulichter,

2. an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,

3. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blau-

lichter,

4. möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulich-

ter,

5. Suchlampen,

6. auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warn-

blinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklich- tern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind; c. an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerich- tete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar; e. an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleit- fahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt wer- den: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.

Art. 111 Richtungsblinker und Warnblinklichter Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätzlich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.

5152

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 112 Sachüberschrift, Abs. 4bis und 4ter Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht 4bis Die Anforderungen an die Spiegel nach Absatz 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46. 4ter Anstelle der Spiegel nach den Absätzen 1–4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.

Art. 118a Abs. 3 Aufgehoben

Art. 119 Bst. f, i, m, q und s Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: f. Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein und kann alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse mitbenutzen. i. Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei Traktoren und Motor- karren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen. m. Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Tagfahrlichter, der Richtungsblinker und der Nebellich- ter (Art. 76 Abs. 5 und Anhang 10 Ziff. 21 und 23) gelten nicht. q. Tankabteile oder Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1). s. Die Bestimmungen der Artikel 104a Absatz 1 und 104b Absatz 1 über den Insassenschutz beim Front- und beim Seitenaufprall gelten nicht.

Art. 120 Bst. b Aufgehoben

Art. 123 Abs. 2

2 Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich

nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.

Art. 123a Abs. 1

1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und

Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zuge- lassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass ein gleichwertiger Schutz vorliegt wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem

5153

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder wie mit Kinder- rückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.

Art. 124 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 125 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2

1 Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen

Güter nach der SDR15 sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteil- te Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen. 1bis Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Quer- schnittsfläche des Tankkörpers entsprechen. 1ter Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt. 2 Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens

90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.

Gliederungstitel vor Art. 135

3. Titel: Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Plätze, Kennzeichnung

Art. 135 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b

3 Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten

gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen: b. Breite 1,50

Art. 136 Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2 Bst. a–e und 3 1 Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ist das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder -führerin. 1bis Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrä- dern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 darf das Gewicht des Sonderzubehörs maximal 10 Prozent des Gewichts nach Absatz 1 betragen. Als Sonderzubehör gilt die Ausrüstung, die über die vom Hersteller angebotene Standardausrüstung hinaus- geht. Aufbau, Führerkabine, Scheiben und Türen gelten nicht als Sonderzubehör.

15 SR 741.621

5154

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

1ter Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:

a. das Gewicht der Behälter für die Speicherung von komprimierter Luft zum Antrieb von Druckluftfahrzeugen; b. das Gewicht des Zufuhrsystems für gasförmige Treibstoffe und der Behälter für gasförmige Treibstoffe bei Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb. 1quater Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt die ursprüngliche Katego- rieneinteilung erhalten.

2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:

Tonnen

a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 zum Sachentransport und Leichtmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,30 b. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 zum Personentransport und Kleinmotorräder nach Arti- kel 14 Buchstabe b Ziffer 1 0,25 c. dreirädrige Motorfahrzeuge 1,00 d. Leichtmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,25 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,45

3 Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 Prozent des Gewichts

nach Absatz 1 nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.

Art. 136a Anzahl Plätze Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für: Plätze

a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 2 b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport 5 c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport 2 d. Leichtmotorfahrzeuge 2 e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne ge- schlossenen Aufbau 2 f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne ge- schlossenen Aufbau, aber mit Schutzeinrichtung gegen das Überrollen 3 g. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport mit ge- schlossenem Aufbau 4 h. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 2

5155

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 137 Sachüberschrift und Abs. 3 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb

3 Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder

im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.

Art. 138 Abs. 1

1 Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an

demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.

Art. 139 Abs. 3 3 Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 9 Ziffer 41.

Art. 140 Abs. 2–4

2 Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite

vorn/hinten wechselweise aufleuchten. 3 Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschal- tet sein, wenn der Motor läuft.

4 Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der

Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.

Art. 141 Abs. 1 und 3

1 Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen

erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchs- tens vorhanden sein: a. zwei Fern- oder Abblendlichter; b. eine Lichthupe, geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht; c. zwei Standlichter; d. zwei Schlusslichter; e. zwei Bremslichter; f. vorne zwei Tagfahrlichter; g. vier Warnblinklichter;

5156

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

h. vorne zwei Nebellichter; i. hinten zwei Nebelschlusslichter; j. links und rechts je zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen; k. vorne zwei nicht dreieckige Rückstrahler; l. hinten zwei nicht dreieckige Rückstrahler; m. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler; n. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeu- gen; o. zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.

3 Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, herun-

tergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warn- blinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahr- zeugkontur hinausragen.

Art. 142 Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen

1 Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen Leicht-, Klein- und dreirädrige

Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.

2 Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen Leicht-, Klein- und dreirädrige

Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhan- den, so müssen es ebenfalls je zwei sein.

Art. 143 Abs. 1 und 2

1 Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens

69 cm2 erforderlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h genügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112.

2 Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, die keine Anhänger mitführen können,

kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen, wenn das Heckfenster ausreichend gross ist.

Art. 145 Abs. 1bis 1bis Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenom- men sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.

5157

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 145a Motorleistung Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.

Art. 147 Abs. 3

3 Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145 Absätze 1

und 2. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anfor- derungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betäti- gung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.

Art. 148 Abs. 2

2 Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 10.

Art. 149 Abs. 1

1 Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Arti-

kel 145 Absätze 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führe- rin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.

Art. 152 Sachüberschrift und Abs. 3 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen

3 Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.

Art. 154 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 155 Sachüberschrift und Abs. 1 Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung 1 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 Ab- satz 1 von mehr als 0,27 t.

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Art. 156 Sachüberschrift und Abs. 3 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen

3 Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.

Art. 158 Sicherheitsgurten

1 Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen mindestens

mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.

2 Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit nicht geschlossenem Aufbau und von dreiräd-

rigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn das Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 mehr als 0,27 t beträgt. Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze dieser Fahrzeuge müssen mindestens über Dreipunkt- gurten verfügen.

Art. 159 Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Kleinmotorfahrzeuge müssen hinsichtlich Motorleistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Für Kleinmotorfahrzeuge, die nicht in den Geltungs- bereich dieser EU-Verordnung fallen, beträgt die maximale Motorleistung 15,00 kW.

Art. 175 Allgemeines, Abmessungen, Gewichte

1 Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Arti-

keln 175–181a entsprechen. 2 Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.

3 Motorfahrräder müssen über eine Lenkstange verfügen, die mindestens 0,35 m

breit ist. Sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.

4 Das Gesamtgewicht darf 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Rollstühlen.

Art. 176 Abs. 2

2 Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors

ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kenn- zeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und c.

Art. 177 Abs. 2 und 6

2 Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so be-

schaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausge- schlossen ist.

5159

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

6 Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Artikel 46 Absätze 1–3. Für

Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51 Absätze 2–4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).

Art. 178b Abs. 2 2 Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagneti- sche Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.

Art. 179 Abs. 1, 4 und 6

1 Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausge-

nommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.

4 Aufgehoben

6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 179a Abs. 4

4 Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleich-

wertigen Anforderungen genügen.

Art. 179b Abs. 2

2 Anstelleeiner Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU)

Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.

Art. 181 Abs. 5 und 6

5 Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwin-

digkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauart- bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.

6 Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen, wenn sie mit Rich-

tungsblinkern ausgerüstet sind.

Art. 181a Abs. 4

4 Anstelleeiner Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU)

Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.

Art. 183 Abs. 1 Bst. d

1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr,

höchstens betragen bei:

5160

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Tonnen

d. Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 32,00

Art. 184 Abs. 2

2 Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsan-

hänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden. In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 Prozent des Garantie- gewichts des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern mit Zug- kugelkupplungen jedoch maximal 4,00 t, bei landwirtschaftlichen Anhängern mit anderen Zugvorrichtungen maximal 3,00 t.

Art. 189 Abs. 1

1 Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG)

Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.

Art. 191 Abs. 1 und 3

1 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung

ausgerüstet sein, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Regle- ment Nr. 73 entspricht.

3 Anhänger der Klassen O1–O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausge-

rüstet sein, der der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 58 entspricht.

Art. 193 Einleitungssatz und Abs. 1 Bst t

1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:

t. an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.

Art. 204 Abs. 3

3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontroll-

schildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.

Art. 213 Abs. 1ter und 2 1ter Aufgehoben

5161

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

2 Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine

leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstel- lers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

Art. 215 Sachüberschrift und Abs. 2 Rahmen, Aufschriften, Plätze 2 Auf Fahrrädern sind nur so viele Plätze erlaubt, wie Pedalpaare oder gleichwertige mechanische Antriebseinheiten vorhanden sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Platz für eine behinderte Person.

Art. 216 Abs. 4 4 Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anhang 10 Ziff. 111) und paar- weise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.

Art. 217 Abs. 4

4 Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Renn-

pedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

Art. 218 Aufgehoben

Art. 219 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Absatz 2 SVG ist

anwendbar, wenn:

Art. 222o Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2016

1 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt

oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 über die Fahrzeugeinteilung von Kleinmotorrädern sowie bezüglich Artikel 15 Absatz 2 über die Fahrzeugeinteilung von Leichtmotorfahrzeugen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

2 An Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen

werden, kann bezüglich Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe d vom nach dem UNECE- Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern um höchstens 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe dem vorgeschriebenen Mindestabstand anzubringen.

3 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge-

stellt werden, können bezüglich Artikel 106 Absatz 5 über die Pflicht zur Ausrüs-

5162

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

tung von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten und bezüglich Artikel 119 Buchstabe i über die Pflicht zur Ausrüstung von Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Ver- kehr zugelassen werden.

4 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge-

stellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 2 über die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5 Leichtmotorfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der

Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 135 Absatz 3 über die Breite von Leichtmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

6 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge-

stellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 1 über das für die Kategorien- einteilung massgebende Gewicht und bezüglich Artikel 136 Absatz 1bis über das Sonderzubehör nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

7 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge-

stellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 2 über die Nutzlast und bezüg- lich Artikel 136a über die Anzahl Plätze nach bisherigem Recht erstmals zum Ver- kehr zugelassen werden; erfolgt die Zulassung nach neuem Recht, so muss Artikel 136a erfüllt werden.

8 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge-

stellt werden, können bezüglich Artikel 137 Absatz 3 über die unterschiedliche Geschwindigkeit kurveninnerer und kurvenäusserer Räder nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge-

stellt werden, können bezüglich Artikel 139 Absatz 3 über die Sitzgelegenheiten und bezüglich Anhang 9 Ziffer 41 über das für die Bestimmung der Platzzahl massge- bende Personengewicht nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden. 10 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt oder in der Schweiz herge- stellt werden, können bezüglich Artikel 140 Absatz 3 über das automatische Ein- schalten des Abblendlichts nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

11 An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt werden, sowie an

Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, kann bezüglich Artikel 142 Absatz 1 bis zu einer Fahrzeugbreite von höchstens 1,30 m auf die Verdoppelung der Rückstrahler verzichtet werden. 12 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge- stellt werden, können bezüglich Artikel 145 Absatz 1bis über Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5163

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

13 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge- stellt werden, können bezüglich Artikel 145a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden. 14 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge- stellt werden, können bezüglich Artikel 155 Absatz 1 über die Pflicht zur Ausrüs- tung von Leichtmotorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten und Artikel 158 über die Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Sicher- heitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

15 Fahrzeuge, die über eine Motorleistung von nicht mehr als 15 kW verfügen und

die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Bestimmung über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Arti- kel 159 nicht erfüllen, ausser wenn sie über eine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verfügen. 16 Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz herge- stellt werden, können bezüglich Anhang 8 Ziffer 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

II

1 Die Anhänge 2 und 5–11 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 12 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Januar 2017 in Kraft.

2 Artikel 33 Absätze 1, 2 Buchstaben a, abis, c Ziffer 4, e Ziffern 5 und 6 sowie 2 bis tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5164

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 2 (Art. 3a Abs. 1, 3b Abs. 1, 5 Abs. 1 Bst. a, 30 Abs. 1 Bst. b bis, d und f, 49 Abs. 5,

164 Abs. 2)

Anhangtitel (Betrifft nur den französischen Text)

Für die Schweiz verbindliche Fassungen internationaler Regelungen

Ziff. 111 Richtlinie 2007/46/EG, Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Verord-

nung (EU) 2015/504

111 EU-Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2007/46/EG 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenricht- linie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/758, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77. Verordnung Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Nr. 167/2013 land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1628, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53. Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März (EU) 2015/504 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1.

Ziff. 112 Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EG) Nr. 661/2009, Verord-

nung (EU) Nr. 1003/2010, Verordnung (EU) Nr. 109/2011, Verordnung (EU) Nr. 458/2011, Verordnung (EU) Nr. 347/2012, Verordnung (EU) 2015/68, Verordnung (EU) 2015/96, Verordnung (EU) 2015/208 und Verordnung (EU) 2015/758

112 EU-Recht innerhalb der Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Verordnung Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur (EG) Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäi- Nr. 692/2008 schen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahr- zeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/646, ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1.

5165

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Verordnung Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahr- Nr. 661/2009 zeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1004, ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1. Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 (EU) über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der Nr. 1003/2010 hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan- hängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22; geändert durch Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3. Verordnung Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur (EU) Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parla- Nr. 109/2011 ments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme, ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3. Verordnung Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die (EU) Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsicht- Nr. 458/2011 lich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typge- nehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3. Verordnung Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur (EU) Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parla- Nr. 347/2012 ments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsyste- men für bestimmte Kraftfahrzeugklassen, ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2015/562, ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 35. Verordnung Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 (EU) 2015/68 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1. Verordnung Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 (EU) 2015/96 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Umweltverträg- lichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftli- chen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1. Verordnung Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember (EU) 2015/208 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirt- schaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 42 vom 23.2.2015, S. 1.

5166

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Verordnung Verordnung (EU) 2015/758 des europäischen Parlamentes und des Rates vom (EU) 2015/758 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeu- gen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, Fassung gemäss ABl. L

123 vom 19.5.2015, S. 77.

Ziff. 113 Richtlinie 97/68/EG und Verordnung (EU) 2016/1628

113 EU-Recht ausserhalb der Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 97/68/EG 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schad- stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1; zuletzt geän- dert durch Verordnung (EU) 2016/1628, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53. Verordnung Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (EU) 2016/1628 14. September 2016 über die Anforderungen im Bezug auf die Emissions- grenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassen- verkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

Ziff. 114 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) 2016/799

114 EU-Recht betreffend das Kontrollgerät im Strassenverkehr

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das (EWG) Kontrollgerät im Strassenverkehr, ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8; zuletzt Nr. 3821/85 geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/130, ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46. Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März (EU) 2016/799 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, Fassung gemäss ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1.

5167

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Ziff. 12 UNECE-Reglemente Nr. 3, 7, 10–14, 16, 17, 19, 20, 23, 26, 28, 29, 34, 37– 39, 41, 43–46, 48–51, 53–55, 58, 59, 61, 74–76, 78, 80, 83, 85, 86, 94, 95, 97–101, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 116–119, 121, 123, 125, 127–131, 134–138

12 UNECE-Reglemente

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Nr. 316 Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 16, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.2 Rev.4 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuch- Nr. 717 ten und Umrissleuchten für Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 24, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.6 Rev.6 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Nr. 1018 Verträglichkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.9 Rev.5 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Nr. 11 Türaufhängungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add.10 Rev.2 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeug- Nr. 1219 führers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen; zuletzt geändert durch Ände- rungsserie 04 Ergänzung 4, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.11 Rev.4 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Nr. 1320 Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11 Ergänzung 13, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.12 Rev.8 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheitsgurtveranke- Nr. 1421 rungen, der ISOFIX-Verankerungen, der Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und der i-Size-Sitzpositionen; zuletzt geändert durch Ände- rungsserie 07 Ergänzung 6, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.13 Rev.5 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der: Nr. 1622 I Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen; II Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Gurtwarnleuchten, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme, ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme und i-Size- Kinder-Rückhaltesysteme; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 6, in Kraft seit 18. Juni

2016 (Add.15 Rev.8 Änd.1).

16 AS 2005 3765 17 AS 2005 3765 18 AS 2011 891 19 AS 2005 3765 20 AS 2005 3765 21 AS 2005 3765 22 AS 2005 3765

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit Nr. 1723 der Sitze und ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 08 Ergän- zung 3, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.16 Rev.5 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge; zuletzt Nr. 1924 geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 8, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.18 Rev.7 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen Nr. 2025 (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 9. September

2001 (Add.19 Rev.3).

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer und der Manövrierlampen Nr. 2326 für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 20, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.22 Rev.4 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 26 vom 1. Juli 1972 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Aussenkanten; Nr. 26 zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 3, in Kraft seit 18. Juni

2016 (Add.25 Rev.1 Änd.1).

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahr- Nr. 2827 zeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.27 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Nr. 2928 Führerkabine von Nutzfahrzeugen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 3, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.28 Rev.2 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; Nr. 34 zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add.33 Rev.2 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuch- Nr. 3729 ten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ände- rungsserie 03 Ergänzung 44, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.36 Rev.7 Änd.7). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Nr. 3830 Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 17, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.37 Rev.3 Änd.1.

23 AS 2005 3765 24 AS 2005 3765 25 AS 2005 3765 26 AS 2005 3765 27 AS 2005 3765 28 AS 2005 3765 29 AS 2005 3765 30 AS 2005 3765

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindig- Nr. 39 keitsmessgeräte und ihres Einbaus; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.38 Rev.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; Nr. 41 zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 3, in Kraft seit 20. Januar

2016 (Add.40 Rev.2 Änd.3).

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Nr. 43 Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.42 Rev.3 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen; Nr. 4431 geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 12. September 1995 (Add.43 Rev.1, einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis: – Änderungsserie 04 Ergänzung 10, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.43 Rev.3 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeu- Nr. 45 ge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; zuletzt geändert durch Änderungsse- rie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.44 Rev.2 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motor- Nr. 46 fahrzeuge hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 2, in Kraft seit 18. Juni

2016 (Add.45 Rev.6).

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- Nr. 48 und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergän- zung 6, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.47 Rev.12 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften Reglement der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoff- Nr. 4932 emissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemis- sionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Ände- rungsserie 06 Ergänzung 3, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.48 Rev.6 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rich- Nr. 5033 tungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Fahrzeuge der Klasse L; zuletzt geändert durch Ergänzung 17, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.49 Rev.3 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsicht- Nr. 5134 lich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.50 Rev.3).

31 AS 2005 3765 32 AS 2005 3765 33 AS 2005 3765 34 AS 2011 891

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Nr. 53 Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 17, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.52 Rev.3 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; Nr. 5435 zuletzt geändert durch Ergänzung 20, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.53 Rev.3 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahr- Nr. 5536 zeugkombinationen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.54 Rev.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von: Nr. 5837 I Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II Fahrzeugen hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen eines geneh- migten Typs für den hinteren Unterfahrschutz; III Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.57 Rev.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen Nr. 59 M1 und N1; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.58 Rev.2 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 61 vom 15. Juli 1984 für die Genehmigung der Nutz- Reglement fahrzeuge hinsichtlich der aussen vorstehenden Teile vor der Rückwand der Nr. 61 Führerkabine; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.60 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Be- Nr. 74 leuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungs- serie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.73 Rev.2 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder; zuletzt geändert durch Nr. 75 Ergänzung 15, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.74 Rev.2 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 76 vom 1. Juli 1988 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht von Nr. 7638 Motorfahrrädern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 12. September 2001 (Add.75 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Brem- Nr. 78 sen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.77 Rev.1 Änd.2.

35 AS 2005 3765 36 AS 2005 3765 37 AS 2005 3765 38 AS 2005 3765

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Nr. 8039 Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Veranke- rungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 1, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.79 Rev.2 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Nr. 8340 Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 1, in Kraft seit 29. Januar 2016 (Add.82 Rev.5 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Nr. 8541 Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten- Leistung elektrischer Antriebssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 7, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.84 Rev.1 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsicht- Nr. 86 lich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Ergänzung 6, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.85 Rev.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schut- Nr. 94 zes der Insassen bei einem Frontalaufprall; zuletzt geändert durch Änderungs- serie 03, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.93 Rev.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1 hinsichtlich des Schutzes Nr. 95 der Insassen bei einem Seitenaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsse- rie 03 Ergänzung 6, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.94 Rev.2 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen Nr. 97 hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS); zuletzt geändert durch Änderungs- serie 01 Ergänzung 8, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.96 Rev.1 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs- Nr. 9842 Lichtquellen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 7, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.97 Rev.3 Änd.6). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasent- Nr. 9943 ladungs-Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen; zuletzt geändert durch Ergän- zung 11, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.98 Rev.3 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich Nr. 10044 der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 18. Juni

2016 (Add.99 Rev.2 Änd.3).

39 AS 2011 891 40 AS 2005 3765 41 AS 2005 3765 42 AS 2011 891 43 AS 2011 891 44 AS 2005 3765

5172

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Personenwagen, die nur mit einem Verbrennungsmo- Nr. 10145 tor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Mes- sung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M 1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 6, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.100 Rev.3 Änd.5). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Nr.10646 Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 13, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.105 Rev.2 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer Nr. 10747 allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsse- rie 06, Ergänzung 4, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.106 Rev.6 Änd. 3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahr- Nr. 10948 zeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 7, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.108 Rev.1 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung der: Nr. 11049 I speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem kom- primiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem An- triebssystem; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 18. Juni

2016 (Add.109 Rev.3 Änd.3).

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmet- Nr. 11250 risches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen und/oder Leuchtdioden-Modulen (LED); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 6, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.111 Rev.3 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmet- Nr. 11351 risches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen, Gasent- ladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen; zuletzt geändert durch Änderungs- serie 01 Ergänzung 5, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.112 Rev.3 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheitliche technische Reglement Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbe- Nr. 11652 fugte Verwendung; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 18. Juni

2016 (Add.115 Änd.5).

45 AS 2005 3765 46 AS 2005 3765 47 AS 2005 3765 48 AS 2005 3765 49 AS 2005 3765 50 AS 2005 3765 51 AS 2005 3765 52 AS 2011 891

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen Nr. 11753 und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 8, in Kraft seit 20. Januar

2016 (Add.116 Rev.4).

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften Reglement über das Brennverhalten und/oder die Dichtigkeit gegenüber Treibstoffen und Nr. 11854 Schmiermitteln von verwendeten Ausstattungen in der Konstruktion von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen; zuletzt geändert durch Änderungsse- rie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.117 Rev.1 Änd.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 119 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Motorfahrzeuge; zuletzt Nr. 11955 geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.118 Rev.1 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Nr. 12156 Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add.120 Rev.1 Änd.5). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 123 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Nr. 12357 Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 7, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.122 Rev.2 Änd.3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfel- Nr. 12558 des des Fahrzeugführers nach vorn; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.124 Rev.2 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigen- Nr. 12759 schaften in Bezug auf den Fussgängerschutz; zuletzt geändert durch Ände- rungsserie 02, in Kraft seit 18. Juni 2016 (Add.126 Rev.2. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Nr. 12860 Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.127 Änd.4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS); Nr. 12961 zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.128 Änd.4).

53 AS 2011 891 54 AS 2011 891 55 AS 2011 891 56 AS 2011 891 57 AS 2011 891 58 AS 2011 891 59 AS 2014 2611 60 AS 2014 2611 61 AS 2014 2611

5174

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

UNECE- Titel des Reglements mit Ergänzungen Reglement

UNECE- UNECE-Reglement Nr. 130 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Spurhaltewarn- Nr. 13062 systems (LDWS); geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.129 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für Reglement die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Notbrems-Assis- Nr. 13163 tenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.130 Rev.1 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 134 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich den Nr. 13464 Sicherheitsvorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 20. Januar 2016 (Add.133 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 135 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seiten- Nr. 13565 aufprall-Tests gegen einen Pfahl; geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 25. August 2016 (Add.134 Rev.1 Änd.1. UNECE- UNECE-Reglement Nr. 136 vom 20. Januar 2016 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der beson- Nr. 136 deren Anforderungen an den elektrischen Antriebsstrang (Add.135). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 137 vom 9. Juni 2016 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei Nr. 137 einem Frontaufprall, mit Schwerpunkt auf Rückhaltesysteme (Add.136). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 138 vom 5. Oktober 2016 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von geräuscharmen Strassenfahrzeugen im Hinblick Nr. 138 auf ihre reduzierte Wahrnehmbarkeit (Add.137).

62 AS 2014 2611 63 AS 2014 2611 64 AS 2015 2435 65 AS 2015 2435

5175

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Ziff. 14

14 Europäische Normen

EN Nr. Titel

EN 3 Tragbare Feuerlöscher; Feuerlöschmittel, Umweltschutz, Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen, Ausgaben EN3-7:2004 + A1:2007, EN3-8:2006 und EN3-10:2009. EN 1501-1 Abfallsammelfahrzeuge – allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforde- rungen – Teil 1: Hecklader, Ausgabe EN 1501-1:2011. EN ISO 7731 Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – akustische Gefahrensignale, Ausgabe EN ISO 7731:2008. EN 12640 Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen – Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung – Mindestanforderungen und Prüfung, Ausgabe EN 12640:2001. EN 12642 Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen, Ausgabe EN 12642:2006. EN 60034 Drehende elektrische Maschinen für Bahn- und Strassenfahrzeuge, Ausgabe EN 60034-1:2010.

Ziff. 21 Richtlinie 97/68/EG und Verordnung (EU) 2016/1628

21 EU-Recht

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Richtlinie Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 97/68/EG 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schad- stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1628, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53. Verordnung Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (EU) 14. September 2016 über die Anforderungen im Bezug auf die Emissions- 2016/1628 grenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typengenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

Ziff. 3

Aufgehoben

5176

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 5 (Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)

Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung

Ziff. 11 Titel, 111, 112, 121, 122, 211, 211.1, 211a, 211a.2, 211b, 211c, 212, 214 und 231

11 Volllastmessung

111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Motorwagen mit einem

Selbstzündungsmotor ist eine Volllastmessung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, dem UNECE-Reglement Nr. 83 oder dem UNECE-Reglement Nr. 24 durchzuführen. Keine Volllastmessung ist erforderlich für Motorwa- gen, deren Selbstzündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ent- sprechen.

112 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und

Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt eine Volllastmessung nach der Richtlinie 77/537/EWG. Keine Volllastmes- sung ist erforderlich für Fahrzeuge, deren Selbstzündungsmotoren den An- forderungen der Richtlinie 97/68/EG der Stufe IV entsprechen.

12 Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung

121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen, Trakto-

ren, Arbeits- und Motorkarren hat nach Anhang IV der Richtlinie 77/537/EWG oder nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 24 zu erfol- gen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich für Fahrzeuge, deren Selbst- zündungsmotoren der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder der Richtlinie 97/68/EG für die Stufe IV entsprechen.

122 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder, Leicht-,

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge hat nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und nach Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 zu erfolgen. Keine Trübungsmessung ist erforderlich bei Mo- torschlitten.

21 Verfahren und Grenzwerte

211 Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen, soweit sie

unter den entsprechenden Anwendungsbereich fallen, den folgenden Vor- schriften entsprechen: a. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder UNECE-Reglement Nr. 83; b. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder UNECE-Reglement Nr. 49.

211.1 Ausgenommen sind:

a. Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; b. Arbeitsmotorwagen; c. Motorkarren;

5177

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

d. Traktoren; e. Raupenfahrzeuge. 211a Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Arbeitsmotoren müssen der Richtlinie 97/68/EG oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 ent- sprechen. 211a.2 Werden Fahrzeuge der Klasse M oder N, die der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dem UNECE-Reglement Nr. 83 entsprechen, nachträglich zu Arbeitsmotorwagen umgebaut oder wird ihre Höchstgeschwindigkeit ohne Änderung an der abgasrelevanten Ausrüstung herabgesetzt, so genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug gel- tenden Anforderungen entsprechen. 211b Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen der Richtli- nie 97/68/EG, der Richtlinie 2000/25/EG oder dem UNECE-Reglement Nr.

96 entsprechen.

211c Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Richtlinie 97/68/EG oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen. Sie müssen in diesem Fall mit einem zur LRV 66 konformen Partikelfilter oder einem bezüglich Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein.

212 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd-

oder Selbstzündungsmotoren müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen. Ausge- nommen sind Motorschlitten. Bei nachträglichem Umbau von Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen gelten hinsichtlich der Abgasemissionen die für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen. Der Nachweis für das Basisfahrzeug bleibt weiterhin gültig.

214 Motorfahrräder mit Fremdzündungsmotoren müssen der FAV 467 entspre-

chen. Ausgenommen sind Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG mindestens in der Fassung der Richtlinie 2013/60/EU vorliegt oder die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entspre- chen.

23 Kurbelgehäuse-Entlüftung

231 Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Verbrennungsmotoren müs-

sen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden.

66 SR 814.318.142.1 67 SR 741.435.4

5178

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 6 (Art. 53 Abs. 1, 177 Abs. 1)

Geräuschmessung

Ziff. 111.1, 111.3, 111.31, 111.4 Bst. a und b, 411.2, 43

11 Verfahren und Grenzwerte

111.1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den folgenden Vorschriften ent-

sprechen: a. Richtlinie 70/157/EWG; b. Verordnung (EU) Nr. 540/2014; c. UNECE-Reglement Nr. 51; oder d. UNECE-Reglement Nr. 59.

111.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den

folgenden, für den entsprechenden Fahrzeugtyp geltenden Vorschriften ent- sprechen: a. Verordnung (EU) 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014; oder b. UNECE-Reglement Nr. 41.

111.31 Für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach

Ziffer 37.

111.4 Alle übrigen Fahrzeuge müssen den Ziffern 3, 42 und 44 entsprechen. Aus-

genommen sind: a. Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den technischen An- forderungen der Verordnung (EU) 168/2013 und der delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 134/2014 vorliegt, welche die Einhaltung des mass- gebenden Grenzwertes nach Ziffer 37 bestätigt; b. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge (z. B. Walzen) und Motoreinach- ser, welche die Anforderungen nach Ziffer 112 einhalten.

41 Allgemeine Bestimmungen

411.2 Der Messplatz muss eben sein, einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt

aufweisen und darf nicht mit Schnee bedeckt sein. Bei Raupenfahrzeugen, die nur auf Schnee verwendet werden, kann das Geräusch auf einem mit har- tem Schnee bedeckten Platz gemessen werden.

43 Standmessung im «Nahfeld»

431 Für Fahrzeuge der Klassen M und N, für Motorräder, ausgenommen Motor-

schlitten, sowie für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erfolgt eine Standmessung im Nahfeld.

5179

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

432 Die Anforderungen an die Standmessung im Nahfeld richten sich für:

a. Fahrzeuge der Klassen M und N: nach Anhang I Ziffer 5.2.3 der Richt- linie 70/157/EWG, nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 51; b. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: nach der Verordnung (EU) 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 134/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 41.

Abbildungen 3–5 Aufgehoben

5180

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 7 (Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3,

149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2,

178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)

Bremsen Prüfverfahren und Wirkvorschriften

Ziff. 153, 16, 18, 19, 21, 23 Einleitungsteil, 411 Einleitungssatz,

412 Einleitungssatz, 421, 422.3, 425.1 und 51

15 Prüfung der Ansprech- und Schwellzeit

Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Ener- giequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedin- gungen erfüllen:

153 Die Messung erfolgt anhand der Vorschriften des UNECE-Reglements

Nr. 13 oder des UNECE-Reglements Nr. 13-H.

16 Prüfung der Behälter und Energiequellen

Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des UNECE- Reglements Nr. 13 oder des UNECE-Reglements Nr. 13-H entsprechen.

18 Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV)

ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhängern müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen. ABV-Einrichtungen an Motorrädern müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 78 entsprechen.

19 Umgebaute Fahrzeuge, die auf Fahrzeugen einer anderen Klasse

basieren Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Bremsen den für das Basisfahr- zeug geltenden Anforderungen entsprechen.

5181

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

21 Fahrzeuge der Klassen M und N

Die Bremsprüfungen nach den Ziffern 211, 212 und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.

211 Betriebsbremse

Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

m/s2 max. Betätigungskraft Ausgangsgeschwindigkeit

M1 5,8 500 N 100 km/h N1 5,0 700 N 80 km/h M2, M3, N2, N3 5,0 700 N 60 km/h

212 Hilfsbremse

Die Verzögerung muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit nach Ziffer 214 mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

m/s2 max. Betätigungskraft

Hand Fuss

M1 2,44 500 N 500 N M 2, M 3 2,5 600 N 700 N N1, N2, N3 2,2 600 N 700 N

213 Feststellbremse

213.1 Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanla-

ge kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf folgenden Steigungen und Ge- fällen im Stillstand halten können: a. 20 Prozent bei Fahrzeugen der Klasse M1; b. 18 Prozent bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3 und N.

213.2 Bei Fahrzeugen, an denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die

Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die miteinander verbundenen Fahr- zeuge auf einer Steigung oder einem Gefälle von 12 Prozent im Stillstand halten können.

213.3 Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahrzeugen der

Klasse M1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen nicht übersteigen. Bei Fussbetätigung darf die Betätigungskraft 500 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 700 N bei allen übrigen Fahrzeugen nicht übersteigen.

213.4 Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die

vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

214 Restbremswirkung

Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung, bei einer Betätigungskraft von höchs- tens 700 N, mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

5182

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Ausgangsgeschwindigkeit beladen leer m/s2 m/s2

M2 60 km/h 1,5 1,3 M3 60 km/h 1,5 1,5 N1 70 km/h 1,3 1,1 N2 50 km/h 1,3 1,1 N3 40 km/h 1,3 1,3

23 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen richten sich nach der Ver- ordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 78. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse 1: Einspurige Kleinmotorräder; Klasse 2: Mehrspurige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge; Klasse 3: Motorräder; Klasse 4: Motorräder mit Seitenwagen; Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.

41 Für die Prüfung erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen können vom Hersteller oder von der Herstel- lerin der Bremskomponenten beziehungsweise des Fahrzeuges oder von ei- ner anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterla- gen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksich- tigt worden sind.

411 Für die Prüfung der Betriebsbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss

dem UNECE-Reglement Nr. 13 erforderlich, welche die nachfolgenden Un- terlagenumfasst:

412 Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss

dem UNECE-Reglement Nr. 13 erforderlich, welche die nachfolgenden Un- terlagen umfasst:

42 Prüfverfahren

421 Sichtprüfung

Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse von 16 mm Durchmesser müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den au- tomatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen nach An- hang 10 Absatz 7 des UNECE-Reglements Nr. 13 angebracht sein.

5183

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

422.3 Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines ALB-

Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbremsanlage vor- geschriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen, so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6,5 und 8,5 bar betra- gen. Bei Anhängern und Sattelanhängern muss die Restbremswirkung in Übereinstimmung mit Anhang 10 Absatz 6 des UNECE-Reglements Nr. 13 noch mindestens 30 Prozent der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung er- reichen.

425.1 Die gegebenenfalls vorhandenen Steckverbindungen zur Versorgung des

ABV müssen der Norm ISO 7638-1 oder ISO 7638-2, 2003, Steckvorrich- tungen für die elektrische Verbindung von Zugfahrzeugen und Anhänge- fahrzeugen entsprechen.

51 Herstellerbestätigung

Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 13-H oder dem UNECE-Regle- ment Nr. 13 abgeben. Die Zulassungsbehörde führt in diesem Fall eine Funk- tionskontrolle durch. Sie kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen ver- langen.

5184

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 8 (Art. 67 Abs. 2)

Gefährliche Fahrzeugteile

Ziff. 11

Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 22

2 Notwendige oder nützliche Teile

Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genü- gen:

22 Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder

scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 2,00 m über Boden mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genügend ausweichen.

5185

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 9 Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 107 Abs. 3 und 139 Abs. 3)

Anhangtitel

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen, Bestimmung der Platzzahl, Berechnung des Gepäckgewichts

Ziff. 1 Sachüberschrift, Ziff. 2 Sachüberschrift, Ziff. 4

1 Allgemeine Bestimmungen für Motorwagen

2 Massgebende Abmessungen bei Motorwagen

4 Bestimmungen für Motorräder, Leicht-,

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

41 Personengewichte

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2, bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Motorrädern mit Seitenwagen 65 kg. –

5186

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

Anhang 10

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–6 und c sowie 3 Bst. c,

148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 193 Abs. 1 Bst. n–p,

216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)

Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler

Ziff. 111, 112, 113, 24, 5 Einleitungsteil, 52 Anordnung 1, 731 Tabelle und 732

11 Die Lichter müssen folgende Farben haben:

111 Nach vorn gerichtete:

Lichter weiss oder hellgelb Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern gelb und Motorfahrrädern Rückstrahler im Allgemeinen weiss Pedal- und Speichenrückstrahler gelb Richtungsblinker und Warnblinker gelb

112 Rückwärts gerichtete:

Bremslichter rot Rückfahrlichter weiss, hellgelb oder gelb Kontrollschildbeleuchtung weiss Nebelschlusslichter rot Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern gelb und Motorfahrrädern Pedal- und Speichenrückstrahler gelb Übrige Lichter und Rückstrahler rot Retroreflektierende Kennzeichnung von weiss Speichen an Fahrrädern und Motorfahrrädern Richtungsblinker und Warnblinker rot oder gelb

113 Seitwärts wirkende:

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter rot oder gelb an Türen Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter gelb Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern gelb und Motorfahrrädern Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen Spei- weiss chen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern

24 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von

Motorrädern muss mindestens betragen: – zwischen den vorderen Blinkern 0,24 m – zwischen den hinteren Blinkern 0,18 m

5187

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker

Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzu- ordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Hori- zontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, ge- nügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordne- ten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Ziffer 51 Anordnung V gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel nach den Ziffern 61 und 62. Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahr- zeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein.

Ziff. 52 Anordnung I

Aufgehoben

73 Abblend- und Nebellichter

731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach

folgender Tabelle:

Fahrzeugart Belastung Distanz der Einstellwand

europäische Ab- amerikanische blendlichter und Abblendlichter Nebellichter

Personenwagen mit Verstel- leinrichtung leer 5,00 m 7,50 m Personenwagen ohne 1 Person auf dem hinte- Verstelleinrichtung ren Sitz 5,00 m 7,50 m Gesellschaftswagen und Kleinbusse leer 5,00 m 7,50 m Liefer- und Lastwagen mit Verstelleinrichtung leer 5,00 m 7,50 m Liefer- und Lastwagen vollbeladen 5,00 m 7,50 m ohne Verstelleinrichtung leer 3,00 m 5,00 m Traktoren mit vollbeladenem Zent- ralanhänger 5,00 m 7,50 m in den übrigen Fällen 3,00 m 5,00 m Motorräder 1 Person je Sitz 6,00 m 9,00 m Motorfahrzeuge mit Be- leuchtung bis 30 m nach Art. 119 Bst. k 3,00 m

5188

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2016

732 Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und

Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asymme- trischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des Lichtflecks amerikanischer Abblendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die Hori- zontallinie. Bei Nebellichtern, die auf einer Höhe von weniger als 1 m ange- bracht sind, ist auch eine Neigung des Lichtbündels von 2 Prozent zulässig.

5189

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Anhang 11 (Art. 82 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, 116, 144 Abs. 3)

Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen

Ziff. 1 Einleitungsteil und 211

1 Allgemeine Bestimmungen

Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 28 entsprechen. Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltöni- ge Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 3, 4 oder 5 erfüllen.

2 Obligatorische Warnvorrichtung

21 Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten

Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen:

211 mindestens 87 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie

bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motor- leistung von mehr als 7 kW;

5190

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Anhang 12 (Art. 80 Abs. 3)

Elektromagnetische Verträglichkeit

1 Anforderungen

11 Die elektrische Anlage muss die grundlegenden Anforderungen und gelten-

den Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen.

12 Die Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Rege-

lungen müssen eingehalten sein: a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014; c. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder d. UNECE-Reglement Nr. 10.

13 Soweit Ausrüstungen, die in Fahrzeugen montiert oder benutzt werden

können, in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gilt die Verordnung vom 25. November 201568 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

68 SR 734.5

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