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AS 2016 671

Verordnung über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Verordnung über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

vom 4. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 2. Oktober 20002 über Massnahmen gegenüber

Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

Art. 7 Automatische Übernahme von Listen der Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 2), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

2016-0342 671

Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang 2 (Art. 1 Abs.1 und 3, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4a Abs. 1 sowie Art. 7)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanz- sanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.3

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.4

2. Verordnung vom 7. August 19905 über Wirtschaftsmassnahmen

gegenüber der Republik Irak

Art. 2 Abs. 2

2 Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Körperschaften werden im Anhang aufgeführt.

Art. 5a Automatische Übernahme von Listen der Personen, Unternehmen und Körperschaften, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

3 Die Liste ist im Internet unter folgenden Adressen abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsi- diary Organs > Sanctions > ISIL (Da'esh) & Al-Qaida Sanctions Committee > Sanctions List Materials, sowie www.un.org/en/sc > Subsidiary Organs > Sanctions > 1988 Sanc- tions Committee > Sanctions List Materials.

4 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >

Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 5 SR 946.206

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5a)

Natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften.6

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.7

3. Verordnung vom 21. Dezember 20058 über Massnahmen

gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri

Gliederungstitel vor Art. 6a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 6a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

6 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > 1518 Sanctions Committee (Iraq) > Sanctions List Materials.

7 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >

Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 8 SR 946.231.10

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen.9

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.10

4. Verordnung vom 22. Juni 200511 über Massnahmen gegenüber

der Demokratischen Republik Kongo

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 7a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

9 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1636 Sanctions Committee. 10 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 11 SR 946.231.12

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.12

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.13

5. Verordnung vom 19. Januar 200514 über Massnahmen gegenüber

Côte d’Ivoire

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 7a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

12 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > The Democratic Republic of Congo Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 13 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 14 SR 946.231.13

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.15

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.16

6. Verordnung vom 19. Januar 200517 über Massnahmen gegenüber

Liberia

Anhänge 1 und 2 Aufgehoben

7. Verordnung vom 25. Mai 200518 über Massnahmen gegenüber

Sudan

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 7a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden

15 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > Côte d'Ivoire Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 16 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 17 SR 946.231.16 18 SR 946.231.18

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.19

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.20

8. Verordnung vom 14. März 201421 über Massnahmen gegenüber der

Zentralafrikanischen Republik

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 8 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

19 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > The Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 20 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 21 SR 946.231.123.6

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.22

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.23

9. Verordnung vom 25. Oktober 200624 über Massnahmen gegenüber

der Demokratischen Volksrepublik Korea

Gliederungstitel vor Art. 8a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 8a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 3), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 3 werden weder in der Amtli- chen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

22 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > The Central African Republic Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 23 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 24 SR 946.231.127.6

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 5b Bst. c und Art. 8a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.25

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.26

10. Verordnung vom 3. Februar 201027 über Massnahmen gegenüber

Eritrea

Gliederungstitel vor Art. 8a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 8a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

25 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Committee (DPRK) > Sanctions List Materials. 26 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 27 SR 946.231.132.9

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Anhang (Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Art. 8a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.28

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.29

11. Verordnung vom 1. Juni 201230 über Massnahmen gegenüber

Guinea-Bissau

Gliederungstitel vor Art. 6a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung

und Inkrafttreten

Art. 6a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

28 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > Somalia and Eritrea Sanctions Committee > Sanctions List Ma- terials. 29 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 30 SR 946.231.138.3

680

Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Art. 6b Veröffentlichung Die Einträge nach den Anhängen 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6a und 6b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.31

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.32

12. Verordnung vom 11. November 2015 33 über Massnahmen

gegenüber der Islamischen Republik Iran

Gliederungstitel vor Art. 14

7. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung

und Schlussbestimmungen

Art. 14 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (An- hang 5), werden automatisch übernommen.

31 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > Guinea-Bissau Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 32 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 33 SR 946.231.143.6

681

Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Art. 14a Veröffentlichung Die Einträge nach den Anhängen 5–7 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang 5 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Bst. b sowie Art. 14 und 14a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.34

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.35

13. Verordnung vom 30. März 201136 über Massnahmen gegenüber

Libyen

Gliederungstitel vor Art. 9a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung

und Schlussbestimmungen

Art. 9a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 2 und 4), werden automatisch übernommen.

34 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > 2231 (2015) > 2231 list. 35 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 36 SR 946.231.149.82

682

Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

Art. 9b Veröffentlichung Die Einträge nach den Anhängen 2–5 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 9a und 9b)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.37

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.38

Anhang 4 (Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9a und 9b)

Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen.39

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.40

37 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > Libya Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 38 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden. 39 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsi- diary Organs > Sanctions > Libya Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 40 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

683

Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

14. Verordnung vom 13. Mai 200941 über Massnahmen gegenüber

Somalia

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 7a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 1 werden weder in der Amtli- chen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 sowie 7a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.42

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.43

41 SR 946.231.169.4 42 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > Somalia and Eritrea Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 43 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

684

Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

15. Verordnung vom 12. August 201544 über Massnahmen gegenüber

der Republik Südsudan

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 8 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Samm- lung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 4 Abs. 1 sowie Art. 8)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.45

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.46

44 SR 946.231.169.9 45 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidi- ary Organs > Sanctions > South Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials. 46 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

16. Verordnung vom 5. Dezember 201447 über Massnahmen gegenüber

Jemen

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten

Art. 7 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Anhang (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 1a Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1 sowie Art. 7)

Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisatio- nen.48

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen.49

47 SR 946.231.179.8 48 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 2140 Sanctions Committee (Yemen) > Sanctions List Materials. 49 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

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Automatische Übernahme von Sanktionslisten AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 4. März 2016 um 18.00 Uhr in Kraft. 50

4. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

50 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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