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AS 2016 949

Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich

Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich (VRSL)

vom 11. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20021 (BZG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Requisition von Schutzanlagen nach Artikel 50 BZG und von Liegestellen aus öffentlichen Schutzräumen nach Artikel 46 Absatz 3 BZG durch den Bund und die Kantone zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich.

Art. 2 Requisition 1 Folgende Stellen sind berechtigt, Schutzanlagen und Liegestellen der Kantone und Gemeinden zum Gebrauch zu requirieren: a. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) auf Antrag des Staatssekre- tariats für Migration (SEM); b. die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone. 2 Es dürfen alle Anlagetypen requiriert werden; bei geschützten Spitälern ist die Eignung im Einzelfall zu prüfen.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Schutzanlagen und Liegestellen dürfen requiriert werden, wenn:

a. eine Notlage im Asylbereich vorliegt; b. keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu annehmbaren Bedingungen zur Verfügung stehen oder rechtzeitig beschafft werden können;

SR 520.20 1 SR 520.1

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Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung AS 2016 von Notlagen im Asylbereich. V

c. gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a BZG Schutzdienstpflichtige zur Bewältigung der Notlage im Asylbereich im Einsatz sind; und d. die Schutzanlagen und Liegestellen für den Zivilschutz nicht zwingend erforderlich sind. 2 Nicht requiriert werden dürfen Schutzanlagen und Liegestellen, welche die Armee zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 4 Rechtswirkungen

1 Die Requisition ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.

2 Durch die Requisition einer Schutzanlage oder von Liegestellen geht das Verfü-

gungsrecht an den Bund oder an den betreffenden Kanton über. 3 Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sowie mit privatrechtlichen Rechtsver- hältnissen verbundene Rechte und Pflichten ruhen während der Requisition.

Art. 5 Vorbereitung der Requisition

1 Die Requisition bereiten vor:

a. das BABS in Zusammenarbeit mit dem SEM und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone; b. die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone.

2 Die Vorbereitung umfasst insbesondere:

a. die Ermittlung des Bestands an requirierbaren Schutzanlagen und Liegestel- len; und b. die Festlegung, welche Schutzanlagen und Liegestellen requiriert werden sollen.

Art. 6 Übergabe und Rückgabe der Schutzanlagen und Liegestellen 1 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons legt die zu requirierenden Schutzanlagen und Liegestellen durch Verfügung fest.

2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von

Schutzanlagen und Liegestellen haben die requirierten Schutzanlagen und Liegestel- len unverzüglich zu übergeben.

3 Werden die requirierten Schutzanlagen und Liegestellen nicht mehr benötigt, so

veranlasst das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons unverzüglich die Rückgabe an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder an die Besitzerin oder den Besitzer. 4 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons hält die Übergabe und die Rückgabe schriftlich fest. Bei Schutzanlagen sind insbe- sondere der Zustand und die Ausrüstung zu dokumentieren.

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Art. 7 Anpassung und Ergänzung der Infrastruktur

1 Muss die Infrastruktur der Schutzanlage aufgrund mangelnder Ausrüstung oder

mangelnden Unterhalts angepasst werden, so trägt der betreffende Kanton oder die betreffende Gemeinde die Kosten.

2 Muss die Infrastruktur ergänzt werden, damit die Schutzanlage als Unterbrin-

gungsmöglichkeit genutzt werden kann, so legt der Bund oder der betreffende Kan- ton nach der Beendigung der Requisition im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer fest, ob der Bund oder der Kanton für die zusätzliche Einrich- tung angemessen entschädigt wird oder ob sie auf Kosten des Bundes oder des Kantons rückgebaut wird.

Art. 8 Betrieb und Unterhalt

1 Die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Schutzanlage sowie den Unter-

halt der Liegestellen während der Requisition trägt der Bund oder der betreffende Kanton. 2 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons sorgt dafür, dass die Infrastruktur der Schutzanlage von fachkundigem Personal betrieben und unterhalten wird. 3 Hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften sind die für Notlagen geltenden Bestim- mungen massgebend.

Art. 9 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutz- anlagen und Liegestellen sind verpflichtet, die Anordnungen des BABS, der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betreffenden Kantons und des SEM zu befolgen; sie haben insbesondere: a. die notwendigen Vorbereitungen zu dulden und bei Bedarf mitzuwirken; b. Mobilien, die nicht zur technischen Ausrüstung der Schutzanlage gehören, unverzüglich zu entfernen; c. dem BABS oder der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons Änderungen sachlicher oder rechtlicher Natur, welche die Nutzung der Schutzanlagen und Liegestellen betreffen, zu melden; d. bei der Übergabe und Rückgabe sowie auf Verlangen des BABS oder der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons anwesend zu sein; e. bei der Rückgabe Schäden und Mängel zu melden.

Art. 10 Beschwerde Beschwerden gegen Verfügungen des BABS, die im Zusammenhang mit der Requi- sition ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

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Art. 11 Entschädigung und Haftung

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden für die Nutzung der Schutzanlagen

und Liegestellen vom Bund oder vom betreffenden Kanton angemessen entschädigt.

2 Sie haben Anspruch auf die Entschädigung der Kosten, die ihnen durch die Über-

gabe und die Rückgabe der Schutzanlagen und Liegestellen entstehen. 3 Der Bund oder der betreffende Kanton haftet für alle während der Requisition an den Schutzanlagen und Liegestellen entstandenen Schäden, sofern diese nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind oder sofern kein Versicherungsschutz besteht.

Art. 12 Schadenersatzforderungen und Verjährung

1 Über Schadenersatzforderungen bei Schädigung oder Totalverlust der Schutzanla-

ge oder der Liegestellen entscheidet das BABS oder die für den Zivilschutz zustän- dige Stelle des betreffenden Kantons.

2 Betreffend die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gelten die

Bestimmungen nach Artikel 65 Absätze 1 und 4 BZG.

Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.

11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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