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AS 2016 971

Verordnung über die Arzneimittelwerbung

Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)

Änderung vom 11. März 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 5 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c

5 Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als

Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindes- tens folgende Angaben enthalten: c. den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis:

1. bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arz-

neimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.», oder

2. bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes

Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der Packung.»;

Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 jeweils erster Satz

1 Bei Fernsehspots sowie Kinowerbung muss am Schluss ein Hinweis mit folgen-

dem Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …

2 Bei Radiospots muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Wortlaut eingeschal-

tet werden: «[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen

1 SR 812.212.5

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Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …

3 Bei Werbung auf elektronischen Anzeigetafeln muss am Schluss folgender Stand-

text eingeblendet werden: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arznei- mittel ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …

Art. 17a Werbung mit dem Zulassungsstatus

1 Für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D muss der Hinweis über den

Zulassungsstatus nach den Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 verwendet werden.

2 Zusätzlich kann die im Anhang aufgeführte bildliche Darstellung hinzugefügt

werden.

Art. 22 Bst. p Aufgehoben

Art. 25b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. März 2016 Die Publikumswerbung für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D darf noch bis zum 1. April 2019 nach den bisherigen Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 erfolgen.

II Die Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 17a Abs. 2)

Bildliche Darstellung für die Werbung mit dem Zulassungsstatus

Zugelassenes Arzneimittel

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