AS 2016 997
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 22. Februar 2016
30905 Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ
Mouleuse CFC/Mouleur CFC Costruttrice di modelli e stampi AFC/ Costruttore di modelli e stampi AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 20091 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 Kompetenz S5
4 Die Schwerpunktausbildung im dritten und vierten Ausbildungsjahr umfasst fol-
gende Kompetenzen: S5 Thermoformenbau;
Art. 4 Abs. 4
4 Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbil-
dung, Anleitung und Überwachung; diese werden als begleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.
1 SR 412.101.221.23
2016-0522 997
Berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit EFZ. V des SBFI AS 2016
Art. 7 Bildungsplan 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule. c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle); b. die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheits- schutz.
Art. 10 Abs. 1–4
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent
oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent be- schäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich- wertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt.
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Lerndokumentation im Betrieb
2 und 3 Aufgehoben
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Art. 11a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest. 4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbil- dungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 12 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 15 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b, 2 und 3
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und b. Aufgehoben 2 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten: a. dem auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittel der acht Semester- zeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Mechanik; b. dem auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittel der vier Semester- zeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Formenbau. 3 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfah- rungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %;
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c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. Aufgehoben b. praktische Arbeit: 50 %;
Art. 19 Abs. 2 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenbaue- rin EFZ» oder «Formenbauer EFZ» zu führen.
Art. 20 Abs. 4
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue or- ganisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Februar 2016
1 Lernende, die ihre Bildung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Februar
2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ bis zum
31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
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II Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
22. Februar 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor
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