AS 2017 1303
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)
vom 16. Dezember 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln fest.
2 Sie legt die Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln
nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Arti- kel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/522 fest. 3 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezi- fischer Verordnungen sind.
Art. 2 Festlegung von Höchstgehalten
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt die
Höchstgehalte für Kontaminanten so fest, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können. 2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:
a. die Toxizität eines Stoffes; b. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
SR 817.022.15 1 SR 817.02 2 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Eu- ratom) Nr. 770/90 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.
2014-3406 1303
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c. die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der be- treffenden Lebensmittel; d. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstof- fen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wir- ken; e. die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gel- ten.
3 Es legt die Höchstgehalte fest für:
a. Nitrat in Anhang 1; b. Mykotoxine in Anhang 2; c. Metalle und Metalloide in Anhang 3; d. 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Anhang 4; e. Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5; f. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6; g. Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7; h. pflanzeneigene Toxine in Anhang 8; i. weitere Kontaminanten in Anhang 9.
Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen 1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.
2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene
Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.
Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel 1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusam- mengesetzten Lebensmitteln sind die festgelegten Höchstgehalte unter Berücksichti- gung der nachfolgenden Kriterien zu bestimmen: a. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trock- nungs- oder Verdünnungsverfahren; b. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbei- tung;
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c. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis; d. die analytische Bestimmungsgrenze.
2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die
spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trock- nungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.
3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt
oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesund- heitsschutzes selbst fest.
4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für
getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.
Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung
1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat ver-
wendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet. 2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte über- schreiten. 3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.
4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch
chemische Behandlung entgiftet werden.
Art. 6 Nachführung der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem
Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
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Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
1 Entsprechen die Anhänge 1–10 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht
mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.
Art. 8 Übergangsbestimmung Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat. 3 Die aufgeführten Lebensmittel beziehen sich auf die in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 3 über die Höchstgehalte für Pestizid- rückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft definieren Erzeugnissen.
Teil B: Tabelle 1 2 3 4
Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Nitrat Eisbergsalat 2500 unter Glas/Folie angebaut " " 2000 im Freiland angebaut " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge 200 genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller und Kleinkinder angegebenen Zubereitung " Lactuca-Salate 5000 frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut " " 4000 frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut " " 4000 frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut
3 SR 817.021.23
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" " 3000 frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut " Rucola 7000 Ernte vom 1. Oktober bis 31. März " " 6000 Ernte vom 1. April bis 30. September " Spinat 3500 frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird " " 2000 haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren
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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse. 3 Wenn Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus den jeweiligen Schalenfrüchten hergestellt werden, gelten die für die Schalenfrüchte festgelegten Aflatoxin-Höchstgehalte auch für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt für die Folge- oder Verar- beitungserzeugnisse Artikel 4 Absätze 1–3. 4 Bei Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trocken- masse. 6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Er- zeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. 7 Die für unverarbeitetes Getreide festgelegten Höchstgehalte gelten für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. «Erste Verarbeitungsstufe» bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns ausser Trocknen. Verfahren zur Reinigung, zur Sortierung und zur Trocknung gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Bei integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide, sofern es für die erste Verarbeitungsstufe bestimmt ist. 8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren
Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie: 1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; 2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen;
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3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Er- zeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf; 4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor sei- nem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Afla- toxinkontamination unterzogen werden.» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Origi- nalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. 9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Be- zug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, ange- bracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebe- nen Verwendungszweck in Einklang stehen. Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchst- gehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeug- nisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden
sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Eti- kett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.
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Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Aflatoxin B1 diätetische Lebensmittel für besondere 0,1 medizinische Zwecke, die eigens für Säug- linge bestimmt sind " Erdnüsse und andere Ölsaaten 8 ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeu- gung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikali- schen Behandlung unterzogen werden sollen " Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren 2 ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffi- Verarbeitungserzeugnisse nierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebens- mittelzutat bestimmt " Feigen 6 getrocknet " Getreide und Getreideerzeugnisse, ein- 2 übrige schliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse " Getreidebeikost und andere Beikost für 0,1 Säuglinge und Kleinkinder " Haselnüsse und Paranüsse 8 die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen " " 5 zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt " Mais 5 der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll " Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne 12 die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen " " 8 zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt " Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskat, 5 einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Ingwer, Kurkuma Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Reis 5 der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll " Schalenfrüchte 5 übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen " Schalenfrüchte und ihre Verarbeitungs- 2 übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat erzeugnisse bestimmt " Trockenfrüchte 5 ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behand- lung unterzogen werden sollen " " 2 ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind Aflatoxine (Sum- Erdnüsse und andere Ölsaaten 15 ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeu- me von B1, B2, G1 gung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer und G2) Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikali- schen Behandlung unterzogen werden sollen " Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren 4 ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinier- Verarbeitungserzeugnisse te Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittel- zutat bestimmt " Feigen 10 getrocknet " Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliess- 4 übrige lich verarbeiteter Getreideerzeugnisse " Haselnüsse und Paranüsse 15 die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen " " 10 zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt " Mais 10 der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll " Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne 15 die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" " 10 zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt " Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskat, 10 einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Ingwer, Kurkuma Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer " Reis 10 der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortie- rung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll " Schalenfrüchte 10 übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen " Schalenfrüchte und ihre Verarbeitungs- 4 übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat erzeugnisse bestimmt " Trockenfrüchte 10 ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behand- lung unterzogen werden sollen " " 4 ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind Aflatoxin M1 diätetische Lebensmittel für besondere 0,025 medizinische Zwecke, die eigens für Säug- linge bestimmt sind " Rohmilch, wärmebehandelte Milch und 0,05 Milch zur weiteren Verarbeitung " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, 0,025 auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch Citrinin Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von 2000 Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde Deoxynivalenol Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine 500 Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Getreide, unverarbeitet 1250 ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais " Getreidebeikost und andere Beikost für 200 Säuglinge und Kleinkinder " Hafer, unverarbeitet 1750 " Hartweizen, unverarbeitet 1750 " Mais, unverarbeitet 1750 ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess 750 mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- oder Pellets lichen Verzehr bestimmt sind " Mehl und durch Aufblähen oder Rösten 1250 mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- hergestelltes Maismahlerzeugnis lichen Verzehr bestimmt sind " Teigwaren 750 trocken, Wassergehalt ca. 12 % " zum unmittelbaren menschlichen Verzehr 750 ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als End- Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und Mehl und durch erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis Verzehr vermarktete Kleie und Keime Fumonisine Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis 800 (Summe von B1 " Mais, unverarbeitet 4000 ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Mais, zum unmittelbaren menschlichen 1000 ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost Verzehr bestimmt und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittel- baren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis " Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess 1400 mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- oder Pellets lichen Verzehr bestimmt sind
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Mehl und durch Aufblähen oder Rösten herge- 2000 mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- stelltes Maismahlerzeugnis lichen Verzehr bestimmt sind " Getreidebeikost und andere Beikost auf 200 Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder Mutterkorn Getreide 500 000 bei Verarbeitung zu Mehl, Probenahme 1 kg " Getreidekörner 200 000 bei Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten, Probenahme 1 kg Ochratoxin A aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige 2 Getränke und aromatisierte weinhaltige Cock- tails " aus unverarbeitetem Getreide gewonnene 3 ausgenommen diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die Erzeugnisse eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säug- linge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreide- erzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Getreide " diätetische Lebensmittel für besondere 0,5 medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind " Getreidebeikost und andere Beikost für 0,5 Säuglinge und Kleinkinder " Getreide, unverarbeitet 5 " Kaffee, geröstet 5 ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen " Kaffee, löslich 10 " Paprika und Chilipulver 20 getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsi- cum spp., einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika " Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma 15 einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen und Gewürzmi- schungen, die Capsicum spp. enthalten
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Süssholzextrakt 80 zur Verwendung in Lebensmitteln, bestimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird " Süssholzwurzel 20 als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten " Trauben 10 getrocknet " Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaft- 2 zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum konzentrat und Traubennektar unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkon- zentrat " Trockenobst 20 übriges " Wein 2 ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.- %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein " Weizengluten 8 das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird Patulin Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, ein- 10 die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden schliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder " Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 10 ausgenommen Getreidebeikost " feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich 25 ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder Apfelkompott und Apfelpüree und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt " Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzen- 50 trate und Fruchtnektar " Obstwein 50 übriger " Obstwein, alkoholfrei 50 " Spirituosen, Apfelwein und andere aus 50 Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Zearalenon Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide- 50 ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Snacks und Frühstückscerealien Kleingebäck " Getreide, unverarbeitet 100 ausgenommen Mais " Getreide und Getreidemehl 75 ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreide- beikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbei- tete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, " Getreidebeikost und andere Beikost für 20 ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis Säuglinge und Kleinkinder " Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und 20 Kleinkinder, verarbeitet " Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf 100 zum unmittelbaren menschlichen Verzehr Maisbasis " Mais, unverarbeitet 350 ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess 200 mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- oder Pellets lichen Verzehr bestimmt sind " Maisöl 400 raffiniert " Mehl und durch Aufblähen oder Rösten 300 mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- hergestelltes Maismahlerzeugnis lichen Verzehr bestimmt sind
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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Metalle und Metalloide
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeug- nis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 3 Die Höchstgehalte gelten für die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) Erzeugnisse.
4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln.
5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware.
6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.
7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner.
Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Arsen (anorganisch) alkoholfreie Getränke 0,1 übrige " Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) 35 " Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe 0,2 " Gelatine 1 " Kollagen 1 " Margarine 0,1 " Minarine 0,1 " Obstwein, alkoholfrei 0,2
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis) 0,2 " Reis, parboiled und geschält 0,25 " Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen 0,3 " Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und 0,1 Kleinkinder " Speisefette und Speiseöle 0,1 " Speisesalz 1 " Wein 0,2 " Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,2 Blei alkoholfreie Getränke 0,2 übrige " aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und 0,2 aus der Weinlese von 2001 bis 2015 aromatisierte weinhaltige Cocktails " aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und 0,15 aus der Weinlese ab 2016 aromatisierte weinhaltige Cocktails " Blattkohle 0,3 " Blattgemüse 0,3 ausgenommen frische Kräuter " Cranbeeren 0,2 " Erdbeerbaumfrüchte 0,2 " Fette und Öle 0,1 einschliesslich Milchfett " Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 0,1 ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung " Fruchtgemüse 0,05 ausgenommen Zuckermais " Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, 0,05 ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst " Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare 0,03 übrige
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Gärungsessig 0,2 " Gelatine und Kollagen 5 " Gemüse 0,1 übriges " Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwen- 1,5 übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen dungszweck gekennzeichnet und verkauft werden " " 0,03 übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssig- keit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers " Getreide 0,2 " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 0,05 ausgenommen Getränke " Holunderbeeren 0,2 " Honig 0,1 " Hülsenfrüchte 0,2 " Johannisbeeren 0,2 " Judasohren (Auricularia auricula-judae) 10 bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht " Kopffüsser 0,3 ohne Eingeweide " Krebstiere 0,5 Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes " Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für 0,05 vermarktet als Pulver Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind " " 0,01 vermarktet als Flüssigkeit " Muscheln 1,5 " Muskelfleisch von Fischen 0,3 " Nahrungsergänzungsmittel 3 " Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen 0,5 und Geflügel
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Obst 0,1 ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbee- ren und Erdbeerbaumfrüchte " Obstwein, alkoholfrei 0,2 " Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren 0,02 Verarbeitung " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 0,02 vermarktet als Pulver " " 0,01 vermarktet als Flüssigkeit " Schwarzwurzel 0,3 " Speisesalz 2 " Wein 0,2 ausgenommen Likörwein, Apfel-, Birnen- und Frucht- wein; aus der Weinlese von 2001 bis 2015; einschliesslich Schaumwein " " 0,15 ausgenommen Likörwein, Apfel-, Birnen- und Frucht- wein; aus der Weinlese ab 2016; einschliesslich Schaum- wein " Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,2 " Wiesenchampignons, Austernseitling, Shiitake 0,3 " Zuckermais 0,1 Cadmium alkoholfreie Getränke 0,01 übrige " Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, 0,2 Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Wiesenchampignons, Austernseitlinge, Shiitake " Erdnüsse 0,5 " Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 0,05 ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung " Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe 0,03 " Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken 0,02
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Gelatine und Kollagen 0,5 " Gemüse und Früchte 0,05 übrige " Algen 3,0 bezogen auf Trockenmasse " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 0,04 " Getreidekörner 0,1 ausgenommen Weizen und Reis " Kopffüsser 1, ohne Eingeweide " Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) 0,5 Muskelfleisch der Extremitäten " Krebstiere 0,5 Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes " Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 0,5 " Mikroalgen 0,5 bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Mikroalgen zu Nahrungsergänzungsmittelzwecken " Muscheln 1 " Muskelfleisch der folgenden Fischart: 0,2 Unechter Bonito (Auxis species) " Muskelfleisch der folgenden Fischarten: 0,1 Bichique (Sicyopterus lagocephalus) Makrele (Scomber species) Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis) " Muskelfleisch der folgenden Fischarten: 0,25 Sardelle (Art Engraulis) Schwertfisch (Xiphias gladius) Sardine (Sardina pilchardus) " Muskelfleisch von Fischen 0,05 übrige
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Nahrungsergänzungsmittel 1 ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliess- lich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen " Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus 3 getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen " Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 1 " Obstwein, alkoholfrei 0,03 " Ölsaaten 1,5 ausgenommen Ölsaaten zur Gewinnung von Speiseölen " Pferdefleisch 0,2 ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung " Pilze 1 ausgenommen Wiesenchampignons, Austernseitlinge, Shiitake " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilch- 0,01 in Pulverform proteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird " " 0,005 flüssig " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojapro- 0,02 in Pulverform teinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird " " 0,01 flüssig " Sojabohnen 0,2 " Speisesalz 0,5 " Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse 0,1 ausgenommen Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich " Wein 0,01
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Weizenkörner, Reiskörner, Weizenkleie und Weizenkeime 0,2 zum direkten Verzehr " Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,03 Chrom Gelatine 10 " Kollagen 10 Kobalt Bier 0,2 " Bier, alkoholfrei 0,2 Nickel Margarine 0,2 " Minarine 0,2 " Speisefett 0,2 Quecksilber alkoholfreie Getränke 0,005 übrige " Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen 0,5 übrige " Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe 0,01 " Gelatine und Kollagen 0,15 " Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) 0,5 Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten " Krebstiere 0,5 Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes " Muskelfleisch der folgenden Fischarten: 1 Seeteufel (Lophius species) Seewolf (Anarhichas lupus) Bonito (Sarda sarda) Aal (Anguilla species) Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species) Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Kingklip (Genypterus capensis) Marlin (Makaira species) Scheefschnut (Lepidorhombus species) Meerbarbe (Mullus species) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) Hecht (Esox lucius) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Zwergdorsch (Tricopterus minutes) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) Rochen (Raja species) Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus) Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus) Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo) Meerbrasse (Pagellus species) Hai (alle Arten) Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens) Stör (Acipenser species) Schwertfisch (Xiphias gladius) Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis) " Nahrungsergänzungsmittel 0,1 " Obstwein, alkoholfrei 0,01 " Speisesalz 0,1 " Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,01
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Zinn (anorganisch) diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die 50 in Dosen eigens für Säuglinge bestimmt sind " Dosengetränke 100 einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 50 in Dosen " Lebensmittelkonserven 200 ausgenommen Getränke " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 50 in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
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Anhang 4 (Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
3-MCPD hydrolysiertes Pflanzenprotein 20 Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. " Sojasauce 20 Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.
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Anhang 5 (Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )
Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung. 5 Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: – Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.
6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt:
– Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1 – Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1
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Teil B: Tabelle 1 1 Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlo- rierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– Internatio- nal Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)]
Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert Dibenzo-p-dioxine («PCDD») «Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB 2,3,7,8-TCDD 1 1,2,3,7,8-PeCDD 1 Non-ortho PCB 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 77 0,0001 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0003 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,03 OCDD 0,0003 Mono-ortho PCB Dibenzofurane («PCDF») PCB 105 0,00003 2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 114 0,00003 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 PCB 118 0,00003 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 PCB 123 0,00003 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,00003 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 157 0,00003 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00003 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 189 0,00003 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 OCDF 0,0003
Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.
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Teil C: Tabelle 2
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Parameter Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Summe aus Fett von Geflügel 1,75 pg/g bezogen auf Fett Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ) " Fett von Rindern und Schafen 2,5 pg/g bezogen auf Fett " Fett von Schweinen 1 pg/g bezogen auf Fett " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel 1,75 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und 2,5 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett Schafen " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen 1 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett " Frischwasserfisch, wild gefangen 3,5 pg/g ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht " gemischte tierische Fette 1,5 pg/g bezogen auf Fett " Hühnereier und Eierzeugnisse 2,5 pg/g bezogen auf Fett " Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 0,1 pg/g bezogen auf Frischgewicht " Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und 0,3 pg/g bezogen auf Frischgewicht ihre Verarbeitungserzeugnisse " Leber von Schafen und ihre Verarbeitungs- 1,25 pg/g bezogen auf Frischgewicht erzeugnisse " Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen 3,5 pg/g übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Mus- sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse kelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. " Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) 3,5 pg/g bezogen auf Frischgewicht sowie dessen Erzeugnisse
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Parameter Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai so- 3,5 pg/g bezogen auf Frischgewicht wie dessen Erzeugnisse " Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, 1,75 pg/g bezogen auf Fett Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind " pflanzliche Öle und Fette 0,75 pg/g bezogen auf Fett " Rohmilch und Milcherzeugnisse 2,5 pg/g bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett Summe aus Fett von Geflügel 3 pg/g bezogen auf Fett Dioxinen und dl- PCB (WHO- PCDD/F-PCB- TEQ) " Fett von Rindern und Schafen 4 pg/g bezogen auf Fett " Fett von Schweinen 1,25 pg/g bezogen auf Fett " Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse 20 pg/g ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und 4 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett Schafen " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel 3 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen 1,25 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett " Frischwasserfisch, wild gefangen 6,5 pg/g ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht " gemischte tierische Fette 2,5 pg/g bezogen auf Fett " Hühnereier und Eierzeugnisse 5 pg/g bezogen auf Fett " Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 0,2 pg/g bezogen auf Frischgewicht
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Parameter Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und 0,5 pg/g bezogen auf Frischgewicht ihre Verarbeitungserzeugnisse " Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeug- 2 pg/g bezogen auf Frischgewicht nisse " Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen 6,5 pg/g übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Mus- sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse kelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. " Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai 6,5 pg/g bezogen auf Frischgewicht sowie dessen Erzeugnisse " Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) 10 pg/g bezogen auf Frischgewicht sowie dessen Erzeugnisse " Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischle- 6 pg/g bezogen auf Fett beröl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind " pflanzliche Öle und Fette 1,25 pg/g bezogen auf Fett " Rohmilch und Milcherzeugnisse 5,5 pg/g bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett Summe der iPCB Fett von Geflügel 40 ng/g bezogen auf Fett " Fett von Rindern und Schafen 40 ng/g bezogen auf Fett " Fett von Schweinen 40 ng/g bezogen auf Fett " Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse 200 ng/g ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und 40 ng/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett Schafen " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel 40 ng/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen 40 ng/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
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Parameter Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Frischwasserfisch, wild gefangen 125 ng/g ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht " gemischte tierische Fette 40 ng/g bezogen auf Fett " Hühnereier und Eierzeugnisse 40 ng/g bezogen auf Fett " Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 1 ng/g bezogen auf Frischgewicht " Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und 3 ng/g bezogen auf Frischgewicht ihre Verarbeitungserzeugnisse " Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeug- 3 ng/g bezogen auf Frischgewicht nisse " Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen 75 ng/g übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Mus- sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse kelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. " Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie 200 ng/g bezogen auf Frischgewicht dessen Erzeugnisse " Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) 300 ng/g bezogen auf Frischgewicht sowie dessen Erzeugnisse " Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischle- 200 ng/g bezogen auf Fett beröl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind " pflanzliche Öle und Fette 40 ng/g bezogen auf Fett " Rohmilch und Milcherzeugnisse 40 ng/g bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett
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Anhang 6 (Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )
Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. 3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen. 4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.
Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Benzo(a)pyren Bananenchips 2 " diätetische Lebensmittel für besondere medizinische 1 Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind " Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsu- mentin " " 2 geräuchert " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und 1 Kleinkinder
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Gewürze 10 getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp. " Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und 2 geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten Anomura) " Krebstiere 2 geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes " Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse 5 ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnis- se, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett " Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeug- 3 nisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen " Kokosnussöl 2 für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes " Kräuter 10 getrocknet " Muscheln 6 geräuchert " " 5 frisch, gekühlt oder gefroren " Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen 2 ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräu- chert " Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe 10 ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; enthalten einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch " Sprotten (Sprattus sprattus) 5 einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert " zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur 2 ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Summe von Bananenchips 20 Benzo(a)pyren, Benz(a)anthrac en, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen " diätetische Lebensmittel für besondere medizinische 1 Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind " Fleisch und Fleischerzeugnisse 30 wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsu- mentin " " 12 geräuchert " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge 1 und Kleinkinder " Gewürze 50 getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp. " Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura 12 geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und Anomura) " Krebstiere 12 geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes " Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse 30 ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnis- se, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett " Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeug- 15 nisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen " Kokosnussöl 20 für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes " Kräuter 50 getrocknet " Muscheln 35 geräuchert
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" " 30 frisch, gekühlt oder gefroren " Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen 12 ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräu- chert " Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe 50 ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; enthalten einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch " Sprotten (Sprattus sprattus) 30 einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert " zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur 10 ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette
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Anhang 7 (Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Melamin Lebensmittel allgemein 2,5 ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingeh- alt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen " Säuglingsnahrung und Folgenahrung, 1 die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg pulverförmig liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen
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Anhang 8 (Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Erucasäure Lebensmittel mit zugesetzten pflanz- 50 ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt lichen Ölen und Fetten bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln " pflanzliche Öle und Fette 50 der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln " Säuglingsanfangsnahrung und Folge- 10 der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den nahrung Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln
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Anhang 9 (Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.
3 nd = nicht nachweisbar
Teil B: Tabelle
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
weitere mikrobielle Toxine Amnesie hervorrufende Muscheln siehe Domoinsäure Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison) Azaspirosäuren " 160 µg/kg als Azaspirosäuren-Äquivalente Botulinum-Toxin Lebensmittel allgemein nd empfindlichste Methode Dinophysistoxine Muscheln siehe Okadainsäure Domoinsäure " 20 mg/kg Lähmungen hervorrufende " 800 µg/kg Summe Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison) Okadainsäure " 160 µg/kg Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadain- säure-Äquivalente
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
Pectenotoxine " siehe Okadainsäure Saxitoxin " siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine Yessotoxine " 3500 µg/kg als Yessotoxin-Äquivalente Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken Ethylcarbamat Spirituosen 1 mg/l gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation) Hydrogencyanid Brand aus Steinobsttrester 70 mg/l bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN " Steinobstbrände 70 mg/l " Methanol Apfelbrand 1200 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Aprikosenbrand 1200 g/hl " " Birnenbrand 1200 g/hl " " Brand aus Apfelwein 1000 g/hl " " Brand aus Obsttrester 1500 g/hl " " Brandy oder Weinbrand 200 g/hl " " Branntwein 200 g/hl " " Brombeerbrand 1200 g/hl " " Himbeerbrand 1200 g/hl " " Holunderbeerenbrand 1350 g/hl " " London Gin 5 g/hl " " Mirabellenbrand 1200 g/hl " " Obstbrand 1000 g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol " Pfirsichbrand 1200 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Pflaumenbrand 1200 g/hl " " Quittenbrand 1350 g/hl " " roter Johannisbeerenbrand 1350 g/hl "
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Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen
" Spirituosen 30 g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol " Tresterbrand oder Trester 1000 g/hl bezogen auf reinen Alkohol " Vogelbeerenbrand 1350 g/hl " " Wacholderbeerenbrand 1350 g/hl " " Williamsbirnenbrand 1350 g/hl " " Wodka 10 g/hl " " Zwetschgenbrand 1200 g/hl " Nitrosamine, flüchtige Bier 0.5 µg/kg Summe
Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe Morphin Mohnsamen 30 mg/kg berechnet als Base Tetrahydrocannabinol, Delta alkoholfreie Getränke 200 µg/kg Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung " alkoholhaltige Getränke 200 µg/kg ausgenommen Spirituosen; Produkte mit Hanfbestandteilen " Back- und Dauerbackwaren 2 mg/kg Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse " Hanfsamen 10 mg/kg bezogen auf Trockenmasse " Hanfsamenöl 20 mg/kg " Kräuter- und Früchtetee 200 µg/kg Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung, 15 g Pflanzenteile pro kg Wasser, mit kochendem Wasser übergiessen und während
30 Minuten über 85 °C halten
" pflanzliche Lebensmittel 1 mg/kg übrige; Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse " Spirituosen 5 mg/l Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf reinen Alkohol " Teigwaren 2 mg/kg Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse
Kontaminantenverordnung AS 2017
Anhang 10 (Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )
Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall
Teil A: Erläuterungen 1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels. 2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet. 3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten. 4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten. 5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln. 6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmit- telverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.
Teil B: Tabelle 1:
Lebensmittel von geringer Bedeutung
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
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Lebensmittel von geringer Bedeutung
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Kakaomasse, auch entfettet Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Kapern, frisch oder gekühlt Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Kaviar Kaviarersatz Knoblauch, frisch oder gekühlt Mate Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art Pfeffer der Gattung «Piper»; Früchte der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt Stärke von Maniok Trüffeln, frisch oder gekühlt Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Vanille Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums Zimt und Zimtblüten
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Lebensmittel von geringer Bedeutung
Teil C: Tabelle 2
1 2 3 4
Radionuklid bzw. Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Radionuklidgruppe (Bq/kg)
Iodisotope flüssige Lebensmittel 500 insbesondere I-131 " Lebensmittel allgemein 2000 übrige; insbesondere I-131 " Lebensmittel von geringer Bedeutung 20 000 insbesondere I-131 " Milcherzeugnisse 500 " " Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 150 " Plutoniumisotope und flüssige Lebensmittel 20 alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 Transplutoniumelemente " Lebensmittel allgemein 80 übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 " Lebensmittel von geringer Bedeutung 800 alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 " Milcherzeugnisse 20 " " Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 1 " Strontiumisotope flüssige Lebensmittel 125 insbesondere Sr-90 " Lebensmittel allgemein 750 übrige; insbesondere Sr-90 " Lebensmittel von geringer Bedeutung 7500 insbesondere Sr-90 " Milcherzeugnisse 125 " " Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 75 " Übrige Radionuklide mit flüssige Lebensmittel 1000 insbesondere Cs-134 und Cs-137 einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40
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Radionuklid bzw. Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Radionuklidgruppe (Bq/kg)
" Lebensmittel allgemein 1250 übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137 " Lebensmittel von geringer Bedeutung 12 500 insbesondere Cs-134 und Cs-137 " Milcherzeugnisse 1'000 " " Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 400 "
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