AS 2017 1495
Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln
Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)
vom 16. Dezember 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:
a. Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln; b. lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.
2 Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach
Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezem- ber 20163 über Nahrungsergänzungsmittel; b. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.
SR 817.022.32
2014-3401 1495
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen 1 Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt wer- den: a. zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts; b. aus Gründen der Volksgesundheit.
2 Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:
a. nach den Anhängen 1 und 2; b. gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über neuartige Lebensmittel. 3 Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verbo- ten.
4 Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.
5 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf
begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge 1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind: a. Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich. b. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.
Art. 3 Anforderungen an die Zusätze 1 Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.
2 Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten
Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20126 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführ- ten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.
3 Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen
nach Anhang 6.
5 SR 817.022.2 6 Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. 253 vom 30.9.2015, S. 3.
1496
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Art. 4 Mindest- und Höchstmengen
1 Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemes-
sen sein, dass eine signifikante Menge von Stoffen nach den Anhängen 1 und 2 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.
2 Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen pro Tagesration für Lebensmittel
nach Anhang 7 darf die für Erwachsene empfohlene Tagesdosis nach Anhang 1 nicht überschreiten.
3 Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer
Wirkung gelten pro Tagesration für Lebenmittel nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.
4 Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können,
muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann, unter Einbezug der in Anhang 8 fest- gelegten Toleranzen.
5 Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE8 in der
Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.
Art. 5 Zusätze zu Speisesalz 1 Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.
2 Speisesalz,dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz
250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.
3 Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm
Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.
Art. 6 Kennzeichnung 1 Wird einem Lebensmittel ein Vitamin, ein Mineralstoff oder ein sonstiger Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt, so ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels auf die zugesetzte Verbindung und die zugesetzten lebenden Bakterienkulturen hinzuweisen. 2 Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV 9 verzichtet wer- den.
7 SR 817.022.16
8 KBE = koloniebildende Einheiten
9 SR 817.022.16
1497
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
3 Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden. 4 Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.
5 Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:
a. bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbil- dung»; b. bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».
Art. 7 Nachführung der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem
Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher- heit (EFSA10).
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 23. November 200511 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
10 EFSA = European Food Safety Authority
11 AS 2005 6345, 2008 1049, 2009 2305, 2010 4659, 2013 5285
1498
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 1 und 2)
Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen
Stoff Für Erwachsene empfohlene Tagesdosis
1 Vitamine
Vitamin A 800 g Vitamin D 15 g Vitamin E 12 mg Vitamin C 100 mg Vitamin K 75 g Vitamin B1 oder Thiamin 1,1 mg Vitamin B2 oder Riboflavin 1,4 mg Niacin oder Vitamin PP 16 mg Vitamin B6 1,4 mg Folsäure/Folat 300 g Vitamin B12 3.0 g Biotin 50 g Pantothensäure 6 mg
2 Mineralstoffe
Kalzium 1000 mg Phosphor 700 mg Eisen 14 mg Magnesium 375 mg Zink 10 mg Iod 150 g Selen 60 g Kupfer 1 mg Mangan 2 mg Chrom 40 g Molybdän 50 g Fluorid 3,5 mg Kalium 2000 mg Chlorid 800 mg
1499
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 1 und 3)
Sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen
Stoff Höchstmenge pro Tagesdosis
Cholin 550 mg Betain 1.5 g Lycopin 15 mg Fettsäuren: mehrfachungesättigte Fettsäuren (n-6) 10 g Alpha-Linolensäure 2 g Summe von Eicosapentaensäure und 500 mg Docosahexaensäure (EPA + DHA) (n-3) Lebende Bakterienkulturen
1500
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 3 (Art. 2 Abs. 3)
Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen
Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden:
1. Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, ein-
schliesslich Geflügel sowie Fisch;
2. Trinkwasser;
3. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.
1501
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 4 (Art. 2 Abs. 4)
Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen
Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden:
1. Lactulose
2. Melatonin
3. Monascus purpureus
1502
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 5 (Art. 3 Abs. 2)
Zulässige Verbindungen der Vitamine, der Mineralstoffe und der sonstigen Stoffe
Nummer Bezeichnung
1 Vitamine
1.1 Vitamin A
Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin
1.2 Vitamin D
Vitamin D3 oder Cholecalciferol Vitamin D2 oder Ergocalciferol
1.3 Vitamin E
D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat
1.4 Vitamin K
Phyllochinon oder Phytomenadion Menachinon12
1.5 Vitamin B1
Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat
1.6 Vitamin B2
Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium
1.7 Niacin
Nicotinsäure Nicotinamid
12 Menachion kommt in erster Linie als Menachion-7 und in geringerem Masse als
Menachion-6 vor.
1503
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
1.8 Pantothensäure
Kalzium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol
1.9 Vitamin B6
Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat
1.10 Folsäure
Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat
1.11 Vitamin B12
Cyanocobalamin Hydroxocobalamin
1.12 Biotin
D-Biotin
1.13 Vitamin C
L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Kalzium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat
2 Mineralstoffe
2.1 Chrom
Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat Chrompicolinat Chrom(III)-lactattrihydrat
2.2 Fluor
Natriumfluorid Kaliumfluorid
2.3 Kalium
Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat
1504
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Kaliumlactat Kaliumhydroxid Kaliumsalze der Orthophosphorsäure
2.4 Kalzium
Kalziumcarbonat Kalziumchlorid Kalziumcitratmalat Kalziumsalze der Zitronensäure Kalziumgluconat Kalziumglycerophosphat Kalziumlaktat Kalziumsalze der Orthophosphorsäure Kalziumhydroxid Kalziummalat Kalziumoxid Kalziumsulfat
2.5 Magnesium
Magnesiumacetat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumlaktat Magnesiumhydroxid Magnesiumoxid Magnesiumkaliumcitrat Magnesiumsulfat
2.6 Molybdän
Ammoniummolybdat (Molybdän [VI]) Natriummolybdat (Molybdän [VI])
2.7 Eisen
Eisenbisglycinat Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlaktat Eisensulfat Eisen(II)-Ammoniumphosphat
1505
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Eisen(III)-Natrium-EDTA Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)
2.8 Iod
Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat
2.9 Kupfer
Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupfer-Lysinkomplex
2.10 Mangan
Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat Manganglycerophosphat Mangansulfat
2.11 Selen
Selen-angereicherte Hefe13 Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit
2.12 Zink
Zinkacetat Zinkbisglycinat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinkcarbonat Zinkgluconat Zinklaktat
13 Arten von Selenhefe, die in Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnen werden und in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwi- schen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organi- schen Selenverbindungen, einschliesslich Selencystein, darf 10 % des gesamten Selenex- traktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.
1506
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Zinkoxid Zinksulfat
3 Sonstige Stoffe
3.1 Betain
Betainhydrochlorid
3.2 Cholin
Cholin Cholinchlorid Cholintartrat Cholincitrat
3.3 Fettsäuren
3.4 Lycopin
1507
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 6 (Art. 3 Abs. 3)
Anforderungen an lebende Bakterienkulturen
1 Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen
für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterien-
arten (Species) eingesetzt werden.
3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpa-
thogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt
sein.
3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakte-
risiert sein. Dies bedeutet: a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse; b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.
1508
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 7 (Art. 4 Abs. 1–3 und 5)
Tagesrationen
Lebensmittel Tagesration in g14
Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen 500 Sauermilcharten 250 Käse, Käseerzeugnisse 100 Butter, Margarine, Minarine, Streichfette 20 Speiseöle und -fette 30 Hefeextrakte, Trockenhefe 10 Körnerfrüchte, Müllereiprodukte – zum Trockengenuss wie Weizenkeime 30 – für wasserhaltige Zubereitungen 100 Frühstücksgetränke (Trockenware) 40 Frühstückscerealien 50 Brot, Backwaren 100 Dauerbackwaren 100 Teigwaren (Trockenware) 100 Früchte und Gemüse, verarbeitet 200 Kartoffeln, verarbeitet 150 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte 250 Zitronensaft 30 Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw. 500 Energyshots 100 Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche 50 Fleisch- und Fischwaren 150 Zuckerwaren 25 Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke 500
14 Abweichungen sind möglich, wenn der Hersteller diese ernährungsphysiologisch begrün- den kann.
1509
Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen AS 2017
Anhang 8 (Art. 4 Abs. 4)
Toleranzen
Toleranzen bei angereicherten Lebensmitteln mit mindestens 15 % der empfohlenen Tagesdosis nach den Anhängen 1 und 2: obere Grenze untere Grenze Vitamine +50 % – Messunsicherheit Mineralstoffe +45 % – Messunsicherheit
Toleranzen bei angereicherten Lebensmitteln > 50 % der empfohlenen Tagesdosis: obere Grenze untere Grenze Vitamine +50 % – 35% Mineralstoffe +45 % – 35%
1510