AS 2017 1683
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 22. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Fussnote 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20012 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchs- tens 90 Tagen der Visumpflicht.
II Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 28. März 2017 in Kraft.
22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 142.204 2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/372, ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1.
2016-1382 1683
Einreise und die Visumerteilung. V AS 2017
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 4 Bst. a)
Staaten, deren Staatsangehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht unterliegen
Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei)
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