AS 2017 2299
Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee
Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (VBVA)
Änderung vom 18. März 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst:
I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19492 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG),
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 1 Absatz 1, 3 Absatz 1, 4 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absätze 1 und 2,
9 Absatz 2 sowie 25 Absatz 5 wird «Bundesamt für Betriebe des Heeres» durch
«Logistikbasis der Armee» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen.
2 In den Artikeln 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 wird «Oberkriegskommissariat» durch
«Truppenrechnungswesen» ersetzt.
Art. 3 Abs. 2
2 Die Chefs Kommissariatsdienst, die Quartiermeister, Fouriere und die mit der
Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragten Truppenbuchhalter leiten und besor- gen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.
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Verwaltung der Armee. V der BVers AS 2017
Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Die Logistikbasis der Armee bewahrt sämtliche Buchhaltungen und die dazugehö- rigen Dokumente während fünf Jahren auf.
Art. 9 Abs. 4
4 Die Chefs Kommissariatsdienst und die Quartiermeister führen anlässlich der
vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Revision der Inventare durch.
Art. 11 Abs. 1 und 2bis
1 Die Angehörigen der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.
2bis Die Zeit zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten wird besoldet, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.
Art. 12 Ziff. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und h–j Nicht soldberechtigt sind:
2. Militärdienstpflichtige:
a. Aufgehoben h. die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezie- hen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung erreicht haben; i. während einer Anstellung beim Bund ihren Militärdienst in der Militär- verwaltung leisten; j. für die ein Einsatz nach Artikel 65c MG angeordnet wurde.
Art. 17 Abs. 2bis 2bis Angehörige der Armee, die im Ausland besoldet Friedensförderungsdienst oder Assistenzdienst leisten, erhalten während dieser Dienstleistung eine Soldzulage.
4 SR 831.10
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Kap. II. Ziff. 3 (Art. 18 und 19) Aufgehoben
Art. 24 Bst. a Aufgehoben
Art. 29 Ziff. 2 und 4 Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:
2. durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen
Truppen;
4. Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2
2 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemein-
debehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision.
Art. 38 Abs. 2 und 3 erster Satz
2 Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene
Räume zur Verfügung gestellt.
3 Angehörige der Armee, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffi-
zieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unter- kunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. …
II Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 2016 5 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.
Ständerat, 18. März 2016 Nationalrat, 18. März 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 AS 2017 2297. Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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