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AS 2017 2441

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom 28. März 2017

Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I Anhang 2 VBP wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

28. März 2017 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

1 SR 813.12

2017-0024 2441

Biozidprodukteverordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 7, 8, 9, 11, 17, 22, 31, 62, 62a und 62c)

Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/20122 genehmigten Wirkstoffen (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)

Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 2 aufgenommen:

Gebräuchliche IUPAC3-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen5 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs4 der Aufnahme befristet bis duktart

2-Brom-2- 2-Brom-2-(brommethyl) 980 g/kg 1. Januar 2018 31. Dezember 6 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende (brommethyl) pentandinitril 2027 Bedingungen geknüpft: pentandinitril EG-Nr.: 252-681-0 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (DBDCB) CAS-Nr.: 35691-65-7 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die industriellen und gewerb- lichen Verwender zu berücksichtigen.

2 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

3 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie): www.iupac.org 4 Die in dieser Spalte angegebene Reinheit ist die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3) verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann auch eine andere Reinheit aufweisen, sofern er dem beurteilten Stoff nachgewiesenermassen technisch äquivalent ist. 5 Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3) sind Inhalt und Schluss- folgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der European Chemicals Agency (ECHA)zu finden: http://echa.europa.eu > Informationen über Chemikalien > Biocidal active substances.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit 2-Brom-2-(brommethyl) pentandinitril (DBDCB) behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass die Etikette der Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Informationen um- fasst. Amine, Amine, N-C10-16- Theoretische be- 1. Januar 2018 31. Dezember 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende N-C10-16-alkyl- alkyltrimethylendi-, rechnete Trocken- 2027 Bedingungen geknüpft: trimethylen di-, Reaktionsprodukte mit masse: 1000 g/kg 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Reaktions- Chloressigsäure (100.0 Gew.-%). Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im produkte mit EG-Nr.: entfällt Der technische Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Chloressigsäure CAS-Nr.: 139734-65-9 Wirkstoff ist eine berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch wässrige Lösung, fallen, jedoch bei der Risikobewertung für den die Amine, Wirkstoff der EU nicht berücksichtigt wurden. N-C10-16-alkyl- 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen trimethylendi-, festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung Reaktionsprodukte insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: mit Chloressigsäure a. berufsmässige Verwender; in einer Konzen- b. Kinder (bei in Einrichtungen verwendeten Pro- tration von dukten); 160–220 g/kg c. Oberflächenwasser und Sedimente (bei im (16–22 Gew.-%) industriellen Bereich und in Einrichtungen ver- enthält. wendeten Produkten); d. Boden (bei im industriellen Bereich verwende- ten Produkten) Amine, Amine, N-C10-16- Theoretische be- 1. Januar 2018 31. Dezember 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende N-C10-16-alkyl- alkyltrimethylendi-, rechnete Trocken- 2027 Bedingungen geknüpft: trimethylen di-, Reaktionsprodukte mit masse: 1000 g/kg 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Reaktions- Chloressigsäure (100.0 Gew.-%). Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart produkte mit EG-Nr.: entfällt Der technische Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Chloressigsäure CAS-Nr.: 139734-65-9 Wirkstoff ist eine berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch wässrige Lösung, die fallen, jedoch in die Risikobewertung für den Wirk- Amine, N-C10-16- stoff der EU nicht einbezogen wurden. alkyltrimethylendi-, 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen Reaktionsprodukte festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung mit Chloressigsäure insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: in einer Konzen- a. berufsmässige Verwender; tration von b. Oberflächenwasser und Sedimente bei Produk- 160–220 g/kg ten, die für folgende Zwecke verwendet werden: (16–22 Gew.-%) i) Desinfektion von Ställen; ii) Desinfektion von enthält. für den Tiertransport genutzten Fahrzeugen; iii) Desinfektion von Schuhen und Tierhufen; c. Boden (bei Produkten, die zur Desinfektion von für den Tiertransport genutzten Fahrzeugen verwendet werden); d. Mikroorganismen von Kläranlagen (bei Produk- ten, die zur Desinfektion von Schuhen und Tierhufen verwendet werden).

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV6 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV7 neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

6 SR 817.021.23 7 SR 916.307.1

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Amine, Amine, N-C10-16- Theoretische be- 1. Januar 2018 31. Dezember 4 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende N-C10-16-alkyl- alkyltrimethylendi-, rechnete Trocken- 2027 Bedingungen geknüpft: trimethylen di-, Reaktionsprodukte mit masse: 1000 g/kg 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Reaktions- Chloressigsäure (100.0 Gew.-%). Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im produkte mit EG-Nr.: entfällt Der technische Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Chloressigsäure CAS-Nr.: 139734-65-9 Wirkstoff ist eine berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch wässrige Lösung, die fallen, jedoch in die Risikobewertung für den Wirk- Amine, N-C10-16- stoff der EU nicht einbezogen wurden. alkyltrimethylendi-, 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen Reaktionsprodukte festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung mit Chloressigsäure insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: in einer Konzentra- a. berufsmässige Verwender; tion von b. Oberflächenwasser und Sedimente bei Produk- 160–220 g/kg ten, die in folgenden Bereichen verwendet wer- (16–22 Gew.-%) den: i) Nahrungsmittel-, Getränke- und Milch- enthält. industrie; ii) Melkstände; iii) Schlachthöfe und Metzgereien und iv) Grossküchen und Kanti- nen; c. Boden (bei Produkten, die in folgenden Berei- chen verwendet werden: i) Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie; ii) Schlachthöfe und Metzgereien und iii) Grossküchen und Kantinen.

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

4. Die Produkte dürfen nicht im Sinne der Verordnung

des EDI vom 23. November 20058 über Bedarfsge- genstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Ami- nen, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionspro- dukte mit Chloressigsäure in Lebensmittel festge- setzt oder es wurde nach Massgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind. Bacillus Entfällt Keine relevanten 1. Januar 2018 31. Dezember 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende amylolique- Verunreinigungen 2027 Bedingungen geknüpft: faciens 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere Stamm ISB06 die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksam- keit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendun- gen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsge- such fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wur- den.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen. Bacillus thurin- Entfällt Keine relevanten 1. März 2017 28. Februar 2027 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende giensis subsp. Verunreinigungen Bedingungen geknüpft: kurstaki, 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Serotyp 3a3b, Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Stamm Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu ABTS-351 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch

8 SR 817.023.21

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. berufsmässige Verwender; b. einer Sprühnebelabdrift ausgesetzte Gesamtbe- völkerung; c. Kompartiment Boden, wenn das Produkt vor Niederschlägen angewandt wird. Calcium- Calciumdihydroxid 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende dihydroxid EG-Nr.: 215-137-3 (Dieser Wert ent- Bedingungen geknüpft: (Kalkhydrat) CAS-Nr.: 1305-62-0 spricht dem Ca- 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Gehalt ausgedrückt Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im als Ca(OH)2.) Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die industriellen und gewerb- lichen Verwender zu berücksichtigen. Calcium- Calciumdihydroxid 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende dihydroxid EG-Nr.: 215-137-3 (Dieser Wert ent- Bedingungen geknüpft: (Kalkhydrat) CAS-Nr.: 1305-62-0 spricht dem Ca-Ge- 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die halt ausgedrückt als Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Ca(OH)2.) Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen. Calciummagne- Calciummagnesiumoxid 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende siumoxid EG-Nr.: 253-425-0 (Dieser Wert gibt Bedingungen geknüpft: (Dolomit- CAS-Nr.: 37247-91-9 den Gehalt von Ca 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die brannt-kalk) und Mg an, ausge- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im drückt als die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Summe von CaO berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch und MgO. Der fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff Mindestwert für der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. MgO in Dolomit- 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen branntkalk liegt bei festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer-

30 %, basierend auf tung insbesondere die industriellen und gewerb-

Magnesium ausge- lichen Verwender zu berücksichtigen. drückt als Gehalt von Magnesi- umoxid.) Calciummagne- Calciummagnesiumoxid 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende siumoxid EG-Nr.: 253-425-0 (Dieser Wert gibt Bedingungen geknüpft: (Dolomit- CAS-Nr.: 37247-91-9 den Gehalt von Ca 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die brannt-kalk) und Mg an, ausge- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im drückt als die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Summe von CaO berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch und MgO. Der fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff Mindestwert für der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. MgO in Dolomit- 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen branntkalk liegt bei festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer-

30 %, basierend auf tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu

Magnesium ausge- berücksichtigen. drückt als Gehalt von Magne- siumoxid.)

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Calcium- Calciummagnesium- 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende magnesium- tetrahydroxid (Dieser Wert gibt Bedingungen geknüpft: tetrahydroxid EG-Nr.: 254-454-1 den Gehalt von Ca 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (Dolomit- CAS-Nr.: 39445-23-3 und Mg an, ausge- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im kalkhydrat) drückt als Ca(OH)2 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu und Mg(OH)2. berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch Typische Werte von fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff Mg(OH)2 in Dolo- der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. mitkalkhydrat liegen 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen zwischen 15 % und festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer-

40 %.) tung insbesondere die industriellen und gewerb-

lichen Verwender zu berücksichtigen. Calcium- Calciummagnesium- 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende magnesium- tetrahydroxid (Dieser Wert gibt Bedingungen geknüpft: tetrahydroxid EG-Nr.: 254-454-1 den Gehalt von Ca 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (Dolomit- CAS-Nr.: 39445-23-3 und Mg an, ausge- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im kalkhydrat) drückt als Ca(OH)2 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu und Mg(OH)2. berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch Typische Werte von fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff Mg(OH)2 in Dolo- der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. mitkalkhydrat liegen 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen zwischen 15 % und festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer-

40 %.) tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu

berücksichtigen. Calciumoxid Calciumoxid 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende (gebrannter EG-Nr.: 215-138-9 (Dieser Wert gibt Bedingungen geknüpft: Kalk) CAS-Nr.: 1305-78-8 den Gehalt von Ca 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die an, ausgedrückt als Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CaO) Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die industriellen und gewerb- lichen Verwender zu berücksichtigen. Calciumoxid Calciumoxid 800 g/kg 1. Mai 2018 30. April 2028 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende (gebrannter EG-Nr.: 215-138-9 (Dieser Wert gibt Bedingungen geknüpft: Kalk) CAS-Nr.: 1305-78-8 den Gehalt von Ca 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere an, ausgedrückt als die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksam- CaO) keit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendun- gen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungs- gesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen. Chlorkresol 4-Chlor-3-methylphenol 99,8 % 1. Mai 2018 30. April 2028 1 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 200-431-6 (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 59-50-7 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Chlorkresol 4-Chlor-3-methylphenol 99,8 % 1. Mai 2018 30. April 2028 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 200-431-6 (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 59-50-7 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf: a. industrielle und gewerbliche Verwender; b. Kinder bei Produkten zur Verwendung in priva- ten und institutionellen Bereichen. Chlorkresol 4-Chlor-3-methylphenol 99,8 % 1. Mai 2018 30. April 2028 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 200-431-6 (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 59-50-7 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf: a. gewerbliche Verwender; b. das Bodenkompartiment.

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Chlorkresol 4-Chlor-3-methylphenol 99,8 % 1. Mai 2018 30. April 2028 6 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 200-431-6 (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 59-50-7 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf: a. gewerbliche Verwender bei der Formulierung der zu schützenden Produkte und bei der Ver- wendung des geschützten Produkts in der Papierherstellung; b. Säuglinge, die auf einer mit dem geschützten Produkt gereinigten Oberfläche krabbeln. Chlorkresol 4-Chlor-3-methylphenol 99,8 % 1. Mai 2018 30. April 2028 9 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 200-431-6 (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 59-50-7 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Chlorkresol 4-Chlor-3-methylphenol 99,8 % 1. Mai 2018 30. April 2028 13 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 200-431-6 (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 59-50-7 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen. Cyfluthrin (RS)-α-Cyano-4-fluor-3- 955 g/kg 1. März 2018 28. Februar 2028 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende phenoxybenzyl-(1RS, (95,5 % Bedingungen geknüpft: 3RS; 1RS, 3SR)-3- Massenanteil) 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (2,2-dichlorvinyl)-2,2- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im dimethylcyclopropancar- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu boxylat berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch EG-Nr.: 269-855-7 fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff CAS-Nr.: 68359-37-5 der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. Oberflächengewässer und Sedimente (bei in Wohnhäusern und in Tierstallungen verwende- ten Produkten), sofern eine Einleitung in eine Kläranlage erfolgt; b. Oberflächengewässer und Sedimente (bei in Tierstallungen verwendeten Produkten), sofern eine direkte Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt; c. Oberflächengewässer und Sedimente nach Ausbringung von Dung auf landwirtschaftlich

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart genutzten Böden (bei in Tierstallungen verwen- deten Produkten).

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Cyromazin N-Cyclopropyl-1,3,5- 950 g/kg 1. Januar 2018 31. Dezember 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende triazin-2,4,6-triamin 2027 Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 266-257-8 1. Bei der Produktbewertung zu berücksichtigen sind CAS-Nr.: 66215-27-8 insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen, die unter ein Zulassungsgesuch fal- len, jedoch in die Risikobewertung für den Wirk- stoff der EU nicht einbezogen wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendun-

gen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewer- tung besonderes Augenmerk auf Folgendes zu rich- ten: a. berufsmässige Verwender; b. Oberflächenwasser, Sediment- und Bodenkom- partiment bei in Ställen verwendeten Produkten.

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Cyromazin behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass die Etikette der Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informati- onen umfasst. Didecyl-methyl- α-[2-(didecylmethylam- 86,1 % m/m 1. Januar 2018 31. Dezember 8 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende poly(oxyethyl)- monio)- ethyl]-ω- (Trockenmasse) 2027 Bedingungen geknüpft: ammonium- hydroxy-poly(oxy-1,2- 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die propanoat ethandiyl)propanoat Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im EG-Nr.: entfällt Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 94667-33-1 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Wegen der Risiken für die bewerteten Verwendun-

gen sind bei der Produktbewertung insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: a. industrielle und gewerbliche Anwender; b. das Grundwasser im Fall der Nutzung behandel- ten Holzes, das häufig dem Wetter ausgesetzt ist.

3. Wegen der Risiken für Oberflächen- und Grund-

wasser ist auf Etiketten und, falls vorhanden, auf Sicherheitsdatenblättern zugelassener Produkte an- zugeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne erfolgen muss und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Ein- träge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Entsor- gung aufgefangen werden müssen. Dikupferoxid Kupfer(I)-oxid 94,2 % w/w 1. Januar 2018 31. Dezember 21 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 215-270-7 (Massenanteil) 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 1317-39-1 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Sollten Dikupfer- oxid enthaltende Produkte später zur Verwendung durch nichtgewerbliche Verwender zugelassen werden, müssen die Personen, die die Produkte für nichtge- werbliche Verwender auf den Markt bringen, dafür Sorge tragen, dass geeignete Schutzhandschuhe mitge- liefert werden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Für industrielle oder gewerbliche Verwender

müssen sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, müs- sen die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden.

2. Auf der Produktetikette und, sofern vorhanden, in

der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzuge- ben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behan- delten Oberflächen getrocknet sind.

3. Auf der Produktetikette und, sofern vorhanden, auf

dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzuge-

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart ben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Be- reich auf einer undurchlässigen, harten Unterlage über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem undurchlässigen Material ausgestatteten Bodenflä- che erfolgen müssen, um Produktverluste zu ver- meiden und Emissionen in die Umwelt zu minimie- ren, und dass Dikupferoxid enthaltende Verluste oder Abfallstoffe zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung zu sammeln sind.

4. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. epsilon-Mom- Alle Isomere: 2,3,5,6- Alle Isomere: 93 % 1. Juli 2017 30. Juni 2027 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende fluorothrin Tetrafluor-4-(methoxy- (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: methyl)benzyl (EZ)- RTZ-Isomere: 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (1RS,3RS;1SR,3SR)-3- 82,5 % Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im (2- cyanoprop-1-enyl)- (Massenanteil) Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu 2,2-dimethyl- berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch cyclopropancarboxylat fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff RTZ-Isomer: 2,3,5,6- der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Tetrafluor-4-(methoxy- 2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen methyl)benzyl (Z)- festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung (1R,3R)-3-(2-cyanoprop- insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Ober- 1-enyl)-2,2-dimethyl- flächengewässer, Sedimente und Boden bei Produk- cyclopropancarboxylat ten, die i) in Gebäuden als Raumvernebler und (ii) EG-Nr.: entfällt im Freien als Oberflächenspray verwendet werden.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart CAS-Nr.: 3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Alle Isomere: Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob 609346-29-4 gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder RTZ-Isomer: gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt 1065124-65-3 oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Kupferflocken Kupfer 95,3 % w/w 1. Januar 2018 31. Dezember 21 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (beschichtet mit EG-Nr.: 231-159-6 (Massenanteil) 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im einem Film aus CAS-Nr.: 7440-50-8 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu aliphatischer berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, Säure) bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Sollten Produkte, die Kupferflocken (beschichtet mit einem Film aus aliphatischer Säure) enthalten, später zur Verwendung durch nichtgewerbliche Verwender zugelassen werden, müssen die Personen, die Produkte, welche Kupfer- flocken (beschichtet mit einem Film aus aliphati- scher Säure) enthalten, für nichtgewerbliche Ver- wender auf dem Markt bereitstellen, dafür Sorge tragen, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Für industrielle oder gewerbliche Verwender sind

sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festzulegen. Kann eine Exposi- tion auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden, so sind die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu ver- wenden.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

2. Auf der Produktetikette und, sofern vorhanden, in

der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzuge- ben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behan- delten Oberflächen getrocknet sind.

3. Auf der Produktetikette und, falls vorhanden, auf

dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzuge- ben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Be- reich auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem un- durchlässigen Material ausgestatteten Bodenfläche erfolgen müssen, um Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu minimieren, und dass etwaige Verluste des Produkts oder Abfallstof- fe, die Kupferflocken (beschichtet mit einem Film aus aliphatischer Säure) enthalten, zwecks Wieder- verwendung oder Entsorgung aufzufangen sind.

4. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Kupferthio- Kupfer(I)-thiocyanat 99,5 % w/w 1. Januar 2018 31. Dezember 21 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die cyanat EG-Nr.: 214-183-1 (Massenanteil) 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 1111-67-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Sollten Produkte, die Kupferthiocyanat enthalten, später zur Verwendung

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart durch nichtgewerbliche Verwender zugelassen werden, müssen die Personen, die Kupferthiocyanat enthaltende Produkte für nichtgewerbliche Verwender auf den Markt bringen, dafür Sorge tragen, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden. Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Für industrielle oder gewerbliche Verwender sind

sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festzulegen. Kann eine Exposi- tion auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden, so sind die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu ver- wenden.

2. Auf der Produktetikette und, sofern vorhanden, in

der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzuge- ben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behan- delten Oberflächen getrocknet sind.

3. Auf der Produktetikette und, falls vorhanden, auf

dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzuge- ben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Be- reich auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem un- durchlässigen Material ausgestatteten Bodenfläche erfolgen müssen, um Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu minimieren, und dass etwaige Verluste des Produkts oder Abfallstof- fe, die Kupferthiocyanat enthalten, zwecks Wieder- verwendung oder Entsorgung aufzufangen sind.

4. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Kupfer, Kupfer 99 % 1. Januar 2017 31. Dezember 8 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende granuliert EG-Nr.: 231-159-6 (Massenanteil) 2026 Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 7440-50-8 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. industrielle und gewerbliche Verwender; b. Oberflächenwasser und Sediment, sofern es während der Nutzungsdauer von behandeltem Holz zu einer unmittelbaren Freisetzung kommt.

3. Angesichts der für das Oberflächen- und das

Grundwasser festgestellten Risiken ist auf der Pro- duktetikette und, falls vorhanden, auf dem beilie- genden Sicherheitsdatenblatt anzugeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne erfol- gen muss und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert wer- den muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wieder-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart verwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. Kokos-Alkyl- Kokos-Alkyltrimethyl- 96,6 % 1. Mai 2018 30. April 2028 8 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende trimethyl- ammoniumchlorid (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: ammoni- EG-Nr.: 263-038-9 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die umchlorid CAS-Nr.: 61789-18-2 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im (ATMAC/ Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu TMAC) berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. industrielle und gewerbliche Verwender; b. Boden und Grundwasser im Fall der Nutzung behandelten Holzes, das häufig dem Wetter ausgesetzt ist.

3. Wegen der Risiken für Boden, Oberflächen- und

Grundwasser ist auf Etiketten und, falls vorhanden, auf Sicherheitsdatenblättern zugelassener Produkte anzugeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne erfolgen muss und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Ein- träge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Entsor- gung aufgefangen werden müssen.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

L(+)-Milchsäure (S)-2-Hydroxy- 95,5 % 1. Juli 2017 30. Juni 2027 1 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende propansäure (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 201-196-2 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die CAS-Nr.: 79-33-4 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die nichtgewerblichen Verwen- der zu berücksichtigen. Piperonyl- 5-{[2-(2-Butoxyethoxy) 94 % 1. Juli 2018 30. Juni 2028 18 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende butoxid ethoxy]methyl}-6- (Massenanteil) Bedingungen geknüpft: propyl-1,3-benzodioxol 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 200-076-7 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 51-03-6 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. die Kompartimente Oberflächengewässer und Sediment bei in Gebäuden zum Einnebeln ver- wendeten Produkten; b. Oberflächengewässer, Sedimente und Boden bei im Freien zum Einnebeln verwendeten Produk- ten. 3.Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Piperonylbutoxid behan- delt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass die Etiket- te der Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. Zitronensäure 2-Hydroxypropan- 995 g/kg 1. März 2018 28. Februar 2028 2 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende 1,2,3-tricarbonsäure Bedingungen geknüpft: EG-Nr.: 201-069-1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die CAS-Nr.: 77-92-9 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Unterhalb des Eintrags zum Wirkstoff «Biphenyl-2-ol» wird die folgende neue Zeile eingefügt:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Biphenyl-2-ol Orthophenylphenol 995 g/kg 1. Januar 2018 31. Dezember 3 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 201-993-5 2027 Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 90-43-7 1. Bei der Produktbewertung zu berücksichtigen sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen, die unter ein Zulassungsgesuch fal- len, jedoch in die Risikobewertung für den Wirk- stoff der EU nicht einbezogen wurden.

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. berufsmässige Verwender; b. Oberflächenwasser, Sedimente und Komparti- ment Boden.

3. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Unterhalb des Eintrags zum Wirkstoff «Peressigsäure» werden die folgenden neuen Zeilen eingefügt:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Juli 2018 30. Juni 2028 11 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen 1. 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Wasserstoffperoxid Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im und Essigsäure, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu zur Herstellung von berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch Peressigsäure fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff verwendet werden. der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Peressigsäure in 2. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe stoffperoxid enthält. ergänzend zu berücksichtigen.

3. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. die industriellen und gewerblichen Verwender; b. Meeresgewässer bei in Durchlaufkühlsystemen verwendeten Produkten; c. Böden und Oberflächengewässer bei in grossen, offenen Umlaufkühlsystemen verwendeten Pro- dukten.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Peressigsäure Peroxyessigsäure Die Spezifikation 1. Juli 2018 30. Juni 2028 12 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende EG-Nr.: 201-186-8 basiert auf den Bedingungen geknüpft: CAS-Nr.: 79-21-0 Ausgangsstoffen 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Wasserstoffperoxid Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im und Essigsäure, die Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu zur Herstellung von berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch Peressigsäure fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff verwendet werden. der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Peressigsäure in 2. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffper- einer wässrigen oxid sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Lösung, die Essig- Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwen- säure und Wasser- dung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe stoffperoxid enthält. ergänzend zu berücksichtigen.

3. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen

festgestellten Risiken sind bei der Produktbewer- tung insbesondere die industriellen und gewerb- lichen Verwender zu berücksichtigen.

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Biozidprodukteverordnung AS 2017

Oberhalb des Eintrags zum Wirkstoff «Tolylfluanid» wird die folgende neue Zeile eingefügt:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Tolylfluanid N-(Dichlorfluormethyl- 96 % m/m 1. Januar 2018 31. Dezember 7 Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende thio)-N′,N′-dimethyl-N- 2027 Bedingungen geknüpft: p-tolylsulfamid 1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 211-986-9 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 731-27-1 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2. Wegen der für die bewerteten Verwendungen

ermittelten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a. industrielle oder gewerbliche Verwender; b. nichtgewerbliche Verwender behandelter Far- ben, die Tolylfluanid als Beschichtungsschutz- mittel enthalten; c. Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser, einschliesslich des Risikos durch Abbaupro- dukte. Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgen- de Bedingung geknüpft: Die Person, die verantwortlich ist für das Inverkehr- bringen einer Ware, die mit Tolylfluanid behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass die Etikette der Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informa- tionen umfasst.

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