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AS 2017 2585

Gewässerschutzverordnung

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Änderung vom 22. März 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 41a Abs. 4 und 5 Bst. d

4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässer-

raums angepasst werden: a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten; b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:

1. in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und

2. die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirt-

schaftliche Bewirtschaftung zulässt.

5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung

des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: d. sehr klein ist.

Art. 41c Abs. 1 Bst. abis und d sowie 4bis 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegen- de Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:

1 SR 814.201

2016-0261 2585

Gewässerschutzverordnung AS 2017

abis. zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf ein- zelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbau- ten Parzellen; d. der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen. 4bis Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Ver- kehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässer- raums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.

Art. 41cbis Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum

1 Ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässer-

raum ist von den Kantonen bei der Inventarisierung der Fruchtfolgeflächen nach Artikel 28 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20002 separat auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen ange- rechnet werden. Liegt ein entsprechender Bundesratsbeschluss (Art. 5 GSchG) vor, so dürfen diese Flächen in Notlagen intensiv bewirtschaftet werden. 2 Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässer- raum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolge- flächen (Art. 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000) Ersatz zu leisten.

Art. 51c Abs. 3 3 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Fälligkeit. Die Abgabe wird fällig mit Ein- treffen der Rechnung oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebüh- renverfügung nach Absatz 1. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von

5 Prozent geschuldet.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 700.1

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