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AS 2017 2651

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 5. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 95 Abs. 1 Bst. dbis und 1bis

1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr,

höchstens betragen: Tonnen

dbis. zweiachsige Gesellschaftswagen 19,50 1bis Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben d, e, f und j mit alternativem Antrieb darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein. Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sind Fahrzeuge, die zumindest teilweise mit einer der folgenden Energie- quellen angetrieben werden: a. Elektrizität; b. Wasserstoff; c. Erdgas, einschliesslich Biogas; d. Flüssiggas; oder e. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.

1 SR 741.41

2017-0182 2651

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 2017

Art. 182 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2

1 Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:

b. Betrifft nur den italienischen Text. c. Betrifft nur den italienischen Text. 2 Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleich- baren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 0,15 m überschritten werden (Art. 65 Abs. 4 VRV2).

II Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2017 in Kraft.

5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 741.11

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