AS 2017 3239
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
Übersetzung1
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
Abgeschlossen in New York am 19. Dezember 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20162 Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. April 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Juli 2017
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen3 verkünde- ten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesell- schaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 20. November 19894 über die Rechte des Kindes (im Folgenden als «Übereinkom- men» bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unter- stehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschau- ung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Be- hinderung, der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds anerkennen, bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, ausserdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen,
SR 0.107.3
1 Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte
deutsche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 3239). 2 AS 2017 3237 3 SR 0.120 4 SR 0.107
2015-2847 3239
Mitteilungsverfahren. Fakultativprotokoll AS 2017
in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kind- gerechter Verfahren Rechnung getragen werden sollte, die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen einzurich- ten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen Menschenrechtsinstitutio- nen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in dieser Hinsicht spielen können, in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser nationalen Mecha- nismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie5 sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten6 angebracht wäre, dem Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als « Ausschuss» bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen Aufgaben zu ermögli- chen; haben Folgendes vereinbart:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes (1) Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an. (2) Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört. (3) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Art. 2 Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er trägt ausserdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksich- tigen ist.
5 SR 0.107.2 6 SR 0.107.1
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Art. 3 Verfahrensordnung (1) Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. (2) Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
Art. 4 Schutzmassnahmen (1) Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einzelpersonen nicht infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit mit dem Ausschuss einer Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden. (2) Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
Teil II Mitteilungsverfahren
Art. 5 Mitteilungen von Einzelpersonen (1) Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines Ver- tragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als Vertragspartei angehört, durch diesen Vertrags- staat zu sein: a) dem Übereinkommen; b) dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitu- tion und die Kinderpornografie; c) dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. (2) Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder Personengruppe einge- reicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Art. 6 Vorläufige Massnahmen (1) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertrags- staat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die unter aussergewöhnlichen Umständen
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gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. (2) Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Art. 7 Zulässigkeit Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig: a) wenn sie anonym ist; b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird; c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der da- zugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist; d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird; e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe er- schöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwen- dung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirk- same Abhilfe erwarten lässt; f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird; g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen; h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, ausser in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war.
Art. 8 Übermittlung der Mitteilung (1) Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis. (2) Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie mög- lich innerhalb von sechs Monaten.
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Art. 9 Gütliche Einigung (1) Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen. (2) Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des Ausschus- ses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt.
Art. 10 Prüfung der Mitteilungen (1) Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind. (2) Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mittei- lungen in nichtöffentlicher Sitzung. (3) Hat der Ausschuss um vorläufige Massnahmen ersucht, führt er die Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch. (4) Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, prüft der Ausschuss die Ange- messenheit der von dem Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkom- mens getroffenen Massnahmen. Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Ver- tragsstaat zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe möglicher Massnahmen treffen kann. (5) Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er den betref- fenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlun- gen.
Art. 11 Folgemassnahmen (1) Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwa- igen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschliesslich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen und ins Auge gefass- ten Massnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten. (2) Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schliesst dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakul- tativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie oder nach Artikel 8 des Fakultativ-
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protokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaff- neten Konflikten ein.
Art. 12 Zwischenstaatliche Mitteilungen (1) Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass er die Zustän- digkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der folgenden Übereinkünfte, deren Ver- tragspartei er ist, nicht nach: a) dem Übereinkommen; b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie; c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. (2) Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. (3) Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen Fakultativprotokollen niederge- legten Verpflichtungen herbeizuführen. (4) Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim Generalsekre- tär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklä- rung abgegeben hat.
Teil III Untersuchungsverfahren
Art. 13 Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen (1) Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende oder syste- matische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den dazugehörigen Fakul- tativprotokollen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie oder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu nehmen.
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(2) Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Ver- tragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschliessen. (3) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben. (4) Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen umge- hend dem betreffenden Vertragsstaat. (5) Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen. (6) Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäss Absatz 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertrags- staats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht aufzunehmen. (7) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht aner- kennt. (8) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 14 Folgemassnahmen nach dem Untersuchungsverfahren (1) Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die Massnahmen zu unterrichten, die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen oder ins Auge gefasst wurden. (2) Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schliesst dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertrags- staats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativpro- tokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprosti- tution und die Kinderpornografie oder nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.
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Teil IV Schlussbestimmungen
Art. 15 Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit (1) Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher Beratung oder Unterstützung erken- nen lassen, übermitteln und etwaige Stellungnahmen und Vorschläge des Vertrags- staats zu den Auffassungen oder Empfehlungen beifügen. (2) Der Ausschuss kann diesen Stellen ausserdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmässigkeit internationaler Massnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen aner- kannten Rechte zu erzielen.
Art. 16 Bericht an die Generalversammlung Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Art. 17 Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, einschliesslich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame Mittel und in barrierefreien Forma- ten den Zugang zu Informationen über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen.
Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt (1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikations- urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. (4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsek- retär der Vereinten Nationen.
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Art. 19 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifika- tions- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 20 Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen (1) Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls began- gen werden. (2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativproto- kollen niedergelegten Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betref- fenden Staat begangen wurden.
Art. 21 Änderung (1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifi- zieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaa- ten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirm- herrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. (2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeur- kunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschluss- fassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertrags- staat am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.
Art. 22 Kündigung (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den General- sekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirk- sam.
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(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Art. 23 Depositar und Unterrichtung durch den Generalsekretär (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Protokolls. (2) Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von: a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll; b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner Änderungen nach Artikel 21; c) Kündigungen nach Artikel 22.
Art. 24 Sprachen (1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubig- te Abschriften dieses Protokolls.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 27. April 2017
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Albanien* 29. Mai 2013 14. April 2014 Andorra 25. September 2014 25. Dezember 2014 Argentinien 14. April 2015 14. Juli 2015 Belgien* 30. Mai 2014 30. August 2014 Bolivien 2. April 2013 B 14. April 2014 Chile* 1. September 2015 1. Dezember 2015 Costa Rica 14. Januar 2014 14. April 2014 Deutschland* 28. Februar 2013 14. April 2014 Dänemark a 7. Oktober 2015 B 7. Januar 2016 El Salvador 9. Februar 2015 9. Mai 2015 Finnland* 12. November 2015 12. Februar 2016 Frankreich 7. Januar 2016 7. April 2016 Gabun 25. September 2012 B 14. April 2014 Georgien 19. September 2016 B 19. Dezember 2016 Irland 24. September 2014 24. Dezember 2014 Italien* 4. Februar 2016 4. Mai 2016 Kroatien 18. April 2017 18. Juli 2017 Liechtenstein* 25. Januar 2017 25. April 2017 Luxemburg 12. Februar 2016 12. Mai 2016 Monaco* 24. September 2014 B 24. Dezember 2014 Mongolei 28. September 2015 28. Dezember 2015 Montenegro 24. September 2013 14. April 2014 Panama 16. Februar 2017 B 16. Mai 2017 Paraguay 20. Januar 2017 20. April 2017 Peru 6. Januar 2016 6. April 2016 Portugal* 24. September 2013 14. April 2014 Samoa 29. April 2016 B 29. Juli 2016 Schweiz* 24. April 2017 B 24. Juli 2017 Slowakei* 3. Dezember 2013 14. April 2014 Spanien 3. Juni 2013 14. April 2014 Thailand 25. September 2012 14. April 2014 Tschechische Republik* 2. Dezember 2015 2. März 2016 Ukraine* 2. September 2016 2. Dezember 2016 Uruguay 23. Februar 2015 23. Mai 2015 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Fakultativprotokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer.
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Erklärung Schweiz Die Schweiz erkennt die in Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Zustän- digkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an.
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