AS 2017 3459
Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
vom 9. Juni 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das eidgenössische Gebäude- und Woh-
nungsregister (GWR) als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung.
2 Das GWR dient zudem der Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19792 über die Raumplanung (RPG) erforder- lich ist; b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeg- licher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude,, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erd- geschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht;
SR 431.841
2016-2291 3459
Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister. V AS 2017
c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zweitwoh- nungsgesetzes vom 20. März 20153 (ZWG); d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert; e. Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Artikel 26b der Verordnung vom 21. Mai 20084 über die geografischen Namen (GeoNV) und Koordina- ten des Gebäudeeingangs.
2. Abschnitt: Organisation, Führung und Inhalt des GWR
Art. 3 Aufgaben des BFS 1 Das BFS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen ent- hält. Bei der Ausarbeitung des Katalogs arbeitet es mit den Stellen der Gemeinden, der Kantone und des Bundes, die das GWR benützen, zusammen. 2 Es definiert nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten.
3 Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die
Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden.
4 Es erstellt zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundes-
amt für Landestopografie eine Weisung für die Definition von Gebäuden nach Artikel 2 Buchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen.
Art. 4 Zusammenarbeit des BFS mit anderen Stellen Das BFS arbeitet mit folgenden Stellen zusammen: a. den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden; b. den kantonalen und kommunalen Bauämtern; c. den Vermessungsfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden; d. den kantonalen Koordinationsstellen; e. den kantonalen oder kommunalen registerführenden Stellen von anerkannten Registern.
Art. 5 Aufgaben der Kantone
1 Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem BFS die für die Nachfüh- rung der Daten zuständigen Stellen mit.
3 SR 702 4 SR 510.625
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2 Die kantonale Koordinationsstelle stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden.
Art. 6 Anerkannte kantonale und kommunale Register
1 Das BFS kann die Qualitätssicherung und die Betreuung der für die Nachführung
der Daten zuständigen Stellen an die Kantone oder grosse Städte delegieren, wenn diese ein Register führen, das die folgenden Bedingungen erfüllt (anerkannte Regis- ter): a. Eine kantonale oder kommunale gesetzliche Grundlage begründet das Regis- ter, regelt seine Funktionsweise und bestimmt die registerführende Stelle. b. Das Register erfüllt die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach Artikel 3 Absatz 2. c. Es umfasst mindestens 25 000 Gebäude und 100 000 Wohnungen oder ent- hält die vollständigen Daten eines Kantons.
2 Sind diese Bedingungen erfüllt, so arbeitet das BFS mit der registerführenden
Stelle eine Vereinbarung aus und gewährt dieser eine jährliche finanzielle Entschä- digung. Diese setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von maximal 5000 Franken pro Register und einem nach der Anzahl der Gebäude und Wohnungen berechneten Betrag von 15 Rappen pro Gebäude mit Wohnnutzung, 5 Rappen pro Gebäude ohne Wohnnutzung und 1 Rappen pro Wohnung. Als Mindestbeitrag wird die im Jahr 2016 ausbezahlte Summe gewährt.
Art. 7 Im GWR geführte Objekte
1 Im GWR werden folgende Objekte geführt:
a. Bauprojekte spätestens beim Erteilen der Baubewilligung; b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen) und bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen; c. weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten.
2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und ihre Wohnungen müssen spätestens
beim Erteilen der Baubewilligung geführt werden.
3 Das BFS definiert im Merkmalskatalog, in welchen Fällen Objekte nach Absatz 1
von der Führung im GWR ausgenommen sind. 4 Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlagenschutzverordnung vom 2. Mai 19905 unterstehen, werden im GWR nicht erfasst.
Art. 8 Im GWR geführte Informationen
1 Im GWR werden zu jedem Bauprojekt folgende Informationen geführt:
a. Bauprojektidentifikator des BFS (EPROID);
5 SR 510.518.1
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b. politische Gemeinde; c. Referenz zu den Grundstücken; d. Beschreibung des Bauprojekts; e. Bauherrschaft; f. Art der Arbeiten; g. Projektkosten; h. Projektstatus (Stand Bauverfahren); i. Typ der Ausnahmebewilligung; j. Anzahl Gebäude des Bauprojekts; k. Anzahl Wohnungen des Bauprojekts.
2 Im GWR werden zu jedem Gebäude folgende Informationen geführt:
a. Gebäudeidentifikator des BFS (EGID); b. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Gebäudeeingangsidentifikator des BFS (EDID); d. politische Gemeinde; e. Referenz zu den Grundstücken; f. Adressierungsangaben nach Artikel 26a und 26b GeoNV6; g. Gebäudekategorie; h. Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen); i. Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode des Gebäudes; j. Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen); k. Gebäudestruktur (Anzahl Stockwerke); l. gebäudetechnische Hauptinstallationen (Heizsystem, Schutzraum); m. Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommu- nalen Gebietseinheiten.
3 Im GWR werden zu jeder Wohnung folgende Informationen geführt:
a. Wohnungsidentifikator des BFS (EWID); b. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum; d. Lokalisierung der Wohnung im Gebäude; e. Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode der Wohnung; f. Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen); g. Wohnungsdimensionen (Fläche);
6 SR 510.625
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h. Wohnungsstruktur (Anzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig); i. Nutzungsart der Wohnung; j. Nutzungseinschränkung der Wohnung (im Sinne des ZWG).
4 Eine Information nach den Absätzen 1–3 kann in ein oder mehrere Merkmale
unterteilt werden.
5 Das BFS kann im Merkmalskatalog bestimmte Merkmale für fakultativ erklären.
6 Es kann für die Führung des GWR oder die statistische Auswertung weitere
Merkmale oder Hilfsangaben ins GWR aufnehmen. Diese Informationen sind für Dritte nicht zugänglich.
Art. 9 Datenquellen
1 Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des Bundes, der Kantone und
der Gemeinden, welche die in Artikel 8 Absätze 1–3 aufgeführten Informationen liefern können.
2 Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere
folgende Datenquellen verwendet werden: a. Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden; b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung; c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher; d. Gebäude- und Wohnungs-Referenzdaten für die Bestimmung des Steuerwer- tes; e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen; f. Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der Betreiber von Wärmeverbünden; g. Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Immobilienverwaltungen; h. Daten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im GWR im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 ausdrück- lich erwähnt ist; i. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben werden; j. Daten, die für die Ausstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEAK) erhoben werden.
3 Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS
oder der registerführenden Stelle eines anerkannten Registers für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7 SR 431.012.1
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4 Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-recht- lichen Aufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die Informationen nach Artikel 8 zu liefern.
Art. 10 Nachführung der Register 1 Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen führen alle Informationen zu Bauprojekten, Gebäuden und Wohnungen nach Artikel 8 laufend im GWR oder in einem anerkannten Register nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden.
2 Die registerführenden Stellen von anerkannten Registern übermitteln dem BFS
mindestens einmal im Monat die Daten zu den Gebäuden und den Wohnungen. Die Übermittlung und der Import der Daten erfolgen, so weit wie möglich, standardisiert und automatisiert.
Art. 11 Unterstützung der Gemeinden
1 Das BFS stellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Koordinationsstellen die
Unterstützung der kommunalen Stellen sicher, die für die Nachführung des Registers zuständig und nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind. 2 Die registerführende Stelle eines anerkannten Registers unterstützt die für die Nachführung des Registers zuständigen kommunalen Stellen, die ihre Informationen im betreffenden anerkannten Register nachführen, in ihrer Aufgabe und definiert, in welcher Form die erforderlichen Informationen in das anerkannte Register übertra- gen werden müssen.
Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten
1 Das BFS prüft die Qualität der für das GWR bestimmten Daten bei der elektroni-
schen Datenübernahme aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen. 2 Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsan- forderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen.
3 Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und
übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der register- führenden Stelle eines anerkannten Registers die aufgedeckten Abweichungen und Fehler zur Überarbeitung. 4 Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie Abweichungen auf, so ordnet das BFS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an.
Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten
1 Das BFS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen
eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung.
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2 Es legt die Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem GWR und den
anerkannten Registern sowie den Gemeinden, die nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind, fest. Vor Änderungen konsultiert es die registerführenden Stel- len von anerkannten Registern. Es räumt für die Umsetzung angemessene Fristen ein.
3. Abschnitt: Verwendung und Bekanntgabe der Daten
Art. 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das BFS
1 Das GWR dient dem BFS als Grundlage für statistische Erhebungen.
2 Insbesondere kann das BFS auf der Grundlage des GWR:
a. statistische Auswertungen vornehmen; b. Stichproben für statistische Erhebungen in allen Statistikbereichen ziehen.
Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben
1 Das BFS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durch-
führung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben: a. den Statistikstellen und Forschungszentren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. weiteren Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amts- stelle beauftragten Dritten. 2 Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründe- ten Gesuchs an das BFS. 3 Er ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach Absatz 1 betreffen und die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. 4 Das BFS kann individuell bearbeitete Daten der Berechtigungsstufen A und B nach Anhang 1 auf Gesuch hin übermitteln.
5 Die Daten der Berechtigungsstufe B nach Anhang 1 müssen nach Abschluss der
gesetzlichen Aufgabe vernichtet werden. 6 Stellen, die über einen Zugriff nach Absatz 1 verfügen, können die Daten Dritten bekannt geben, wenn die jeweilige kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und Dritte die Daten entweder für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und zu Planungszwecken oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Die Datenbearbeitung durch Dritte hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
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Art. 16 Publikation der Daten des GWR Das BFS veröffentlicht die Daten des GWR der Stufe A nach Anhang 1 im Internet.
Art. 17 Gebühren
1 Die Nutzung der im Internet zur Verfügung gestellten Daten ist kostenlos.
2 Der Zugriff auf die Daten des GWR ist für Stellen, die über einen Zugriff nach
Artikel 15 Absatz 1 verfügen, kostenlos.
3 Der Bezug von individuell aufbereiteten Daten des GWR ist gebührenpflichtig.
4 Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom
25. Juni 20038 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleis- tungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
4. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 18 Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni
19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Bundesinformatikverord-
nung vom 9. Dezember 201110.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 20 Übergangsbestimmungen Noch nicht im GWR geführte Gebäude ohne Wohnnutzung müssen bis spätestens 31. Dezember 2020 im GWR erfasst werden. Das BFS erarbeitet zusammen mit den Kantonen und den Vermessungsfachstellen Verfahren für die Übernahme dieser Daten.
8 SR 431.09 9 SR 235.11 10 SR 172.010.58
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Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
9. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 15 und 16)
Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters Berechtigungsstufen Stufe A / B / C Stufe A – öffentlich zugängliche Daten Stufe B – mit Einschränkung zugängliche Daten Stufe C – nicht zugängliche Daten
Gebäudeinformationen Gebäudeidentifikator des BFS (EGID) A Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde A Politische Gemeinde A Referenz zu den Grundstücken A Adressierungsangaben nach Artikel 26a und 26b GeoNV11 A Gebäudekategorie A Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen) A Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode des Gebäudes A Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen) A Gebäudestruktur (Anzahl Stockwerke) A Gebäudetechnische Installationen (Heizsystem, Schutzraum) B Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren B infrakommunalen Gebietseinheiten Ansprechperson für das Gebäude C
Wohnungsinformationen Wohnungsidentifikator des BFS (EWID) A Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde A Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum B Lokalisierung der Wohnung im Gebäude A Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode der Wohnung B Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen) A Wohnungsdimensionen (Fläche) B Wohnungsstruktur (Anzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig) B Nutzungsart der Wohnung B Nutzungseinschränkung der Wohnung (im Sinne von ZWG12) B
Bauprojektinformationen Bauprojektidentifikator des BFS (EPROID) B Politische Gemeinde B Referenz zu den Grundstücken B
11 SR 510.625 12 SR 702
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Berechtigungsstufen Stufe A / B / C Stufe A – öffentlich zugängliche Daten Stufe B – mit Einschränkung zugängliche Daten Stufe C – nicht zugängliche Daten
Beschreibung des Bauprojekts B Bauherrschaft C Art der Arbeiten B Projektkosten B Projektstatus (Stand Bauverfahren) B Typ der Ausnahmebewilligung B Anzahl Gebäude des Bauprojekts B Anzahl Wohnungen des Bauprojekts B
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Anhang 2 (Art. 19)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 31. Mai 200013 über das eidgenössische Gebäude- und Woh- nungsregister wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199314
Anhang, Ziffern 41 Rubrik «Periodizität» und 42 Rubrik «Periodizität»
41. Bau- und Wohnbaustatistik
… … Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verord- nung vom 9. Juni 201715 über das eidgenössische Gebäude- und Woh- nungsregister; jährlich für ausge- wählte Erhebungsstellen … …
42. Wohnbaustatistik
… … Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verord- nung vom 9. Juni 201716 über das eidgenössische Gebäude- und Woh- nungsregister … …
13 AS 2000 1555, 2004 3367, 2005 3381, 2007 3399 6719, 2012 4707 14 SR 431.012.1 15 SR 431.841 16 SR 431.841
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2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200817
Art. 36 Bst. f Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste: f. Adressdienste.
Anhang 1, der Identifikator 9 wird geändert, und die Identifikatoren 196 und 197 werden neu eingefügt.
Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle
Zugangsberech-
ÖREB Kataster (SR 510.62
Identifikator Art. 8 Abs. 1) [Fachstelle des
tigungsstufe Bundes]
… … … … … … … … Eidg. Gebäude- und SR 431.01 Art. 10 BFS A X 9 Wohnungsregister: Daten SR 431.841 der Berechtigungsstufe A Art. 1 ff. nach dem Anhang 1 der Verordnung vom 9. Juni
201718 über das eidgenös-
sische Gebäude- und Wohnungsregister … … … … … … … … Amtliches Verzeichnis SR 510.625 swisstopo X A X 196 der Strassen Art. 26a Amtliches Verzeichnis SR 510.625 swisstopo X A X 197 der Gebäudeadressen Art. 26c
3. Verordnung vom 21. Mai 200819 über die geografischen Namen
Art. 3 Bst. a In dieser Verordnung bedeuten: a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Ge- bäuden, Stationen und topografischen Objekten;
Art. 25 Grundsätze
1 Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
17 SR 510.620 18 SR 431.841 19 SR 510.625
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2 Benannte Gebiete dürfen verwendet werden, wenn keine Strassen, Wege oder
Plätze bestehen, die benannt werden können.
3 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der
amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
Art. 26a Amtliches Verzeichnis 1 Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Strassen.
2 Dieses enthält für alle Strassen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f die folgenden Daten: a. einen eindeutigen Identifikator (ESID); b. einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen, in mehrsprachigen Gebieten allenfalls in mehreren Sprachen; c. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 24); d. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amt- lichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19); e. die geografische Lage der Strasse; f. den Realisierungsstand der Strasse; g. den Status des Objekts «Strasse».
3 Das Bundesamt für Statistik teilt dem Bundesamt für Landestopografie die Daten
der Strassen nach Absatz 2 und periodisch alle Änderungen mit. 4 Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich, ausgenommen sind die Daten nach Absatz 2 Buchstabe e.
Gliederungstitel vor Art. 26b 6a. Abschnitt: Gebäudeadressen
Art. 26b Grundsätze
1 Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt:
a. einen eindeutigen Identifikator (EGAID); b. der Gebäudeidentifikator (EGID) und die Eingangsidentifikatoren (EDID) aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR); c. die Hausnummer (Polizeinummer) gemäss kantonalem Recht; d. den Gebäudenamen, sofern das Gebäude einen besonderen, allgemein be- kannten Namen hat; e. den zugehörigen Strassennamen aus dem amtlichen Verzeichnis (Art. 26a); f. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 24);
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Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister. V AS 2017
g. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amt- lichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19); h. die geografische Lage (Referenzpunkt); i. den Status des Objekts «Gebäudeadresse».
2 Jedes der folgenden Gebäude im Sinne des GWR erhält eine oder mehrere Gebäu-
deadressen: a. bestehende Gebäude; b. nach kantonalem Bau- und Planungsrecht bewilligte Gebäude, ab dem Zeit- punkt der Rechtskraft der Bewilligung bis zur allfälligen Löschung der unbenutzten Bewilligung.
3 Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten,
wenn das Datenmodell dies vorsieht.
4 Jede Gebäudeadresse ist innerhalb einer Ortschaft eindeutig.
Art. 26c Amtliches Verzeichnis
1 Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Gebäu-
deadressen.
2 Das Bundesamt für Statistik teilt dem Bundesamt für Landestopografie die aus
dem GWR und aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19) stammenden Daten nach Artikel 26b sowie periodisch alle Änderungen mit.
3 Die Gebäudeadressen sind behördenverbindlich.
Art. 34 Verzeichnis Das Verzeichnis der Stationsnamen wird in der offiziellen Publikation der Fahrpläne nach den Artikeln 9 und 10 der Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 20 veröffentlicht.
Art. 37a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juni 2017 1 Das amtliche Verzeichnis der Strassen (Art. 26a) und das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen (Art. 26c) werden innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Juni 2017 aufgebaut und in Betrieb genommen.
2 Die Kantone stellen dem Bund die zum Aufbau der Verzeichnisse notwendigen
Daten unentgeltlich zur Verfügung.
3 Das Bundesamt für Landestopografie stellt den Kantonen die Entwürfe der Ver-
zeichnisse zur Validierung zu. Die Kantone sorgen für eine Validierung innert längstens eines Jahres. Der Bund beteiligt sich an den Validierungskosten. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung für die amtliche Vermessung festgelegt.
20 SR 745.13
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4 Bis zum Bestehen des validierten Verzeichnisses der Strassen ist für das betreffen- de Gebiet die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung behör- denverbindlich.
4. Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 201521
Art. 1 Abs. 1
1 Jede Gemeinde liefert dem Bundesamt für Statistik (BFS) ihre Einwohnerdaten
jährlich mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres und führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Juni 201722 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach.
Art. 3 Abs. 2
2 Die Anmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den
Gebäude- und den Wohnungsidentifikator nach Artikel 8 Absätze 2 Buchstabe a und
3 Buchstabe a der Verordnung vom 9. Juni 201723 über das eidgenössische Gebäu-
de- und Wohnungsregister.
21 SR 702.1 22 SR 431.841 23 SR 431.841
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